Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 1620/11 A(E)

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Dezember 2010 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner Schuldzinsen i. H. v. 134.283,90 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat.

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31. Januar 2011 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner Schuldzinsen i. H. v. 136.637,45 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 28. März 2011 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner Schuldzinsen i. H. v. 87.581,49 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %.

Die Beschwerde wird zugelassen.


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