Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 2181/10 Kg

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 06.08.2009 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Sohn der Klägerin für Februar bis Juni 2009 festzusetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin i. H. v. 30 v. H. und die Beklagte i. H. v. 70 v. H. zu tragen.


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