Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 4014/10 G
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Süßwaren, Geschenkartikeln und Accessoires; außerdem vermittelt sie Reisen und in ihrem Geschäftslokal befindet sich eine Lotto‑ und Totoannahmestelle.
3Der Beklagte legte der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 2007 den in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin ausgewiesenen Gewinn von 44.437 € zu Grunde. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 278 € festgesetzt.
4Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.
5Sie ist der Ansicht, der Gewinn aus der Lotto‑ und Totoannahmestelle, der mit 25.157 € im Gesamtgewinn enthalten sei, unterliege nicht der Gewerbesteuer. Er sei gewerbesteuerfrei gemäß § 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz ‑ GewStG ‑. Sie sei als Einnehmerin einer staatlichen Lotteriegesellschaft anzusehen, weil sie Geschäfte zwischen den Spielern und den staatlichen Lotteriegesellschaften vermittele.
6Die ...................... , die in ................... das Lotto- und Totospiel betreibe, sei zwar eine privat‑rechtliche Gesellschaft; an ihr seien jedoch juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgebend beteiligt. Laut Internetauftritt handele sie als staatlich konzessionierte Lotteriegesellschaft.
7Die Klägerin beantragt,
8den Gewerbesteuermessbescheid 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2010 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er meint, Lotto- und Totoannahmestellen seien nicht von der Gewerbesteuer befreit. Die ........................ sei keine staatliche Lotterie, die Klägerin keine Einnehmerin einer staatlichen Lotterie.
12Das Verfahren ist mit Beschluss vom 23.02.2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet.
15Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist, auch soweit sie die Lotto- und Totoannahmestelle betreibt, weder gemäß § 3 Nr. 1 GewStG noch nach § 13 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung – GewStDV – von der Gewerbesteuer befreit.
16Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GewStG greift schon deshalb nicht, weil das Unternehmen der Klägerin kein staatliches Lotterieunternehmen ist.
17§ 13 GewStDV ist ebenfalls nicht einschlägig; die Klägerin ist nicht als Einnehmerin einer staatlichen Lotterie tätig.
18Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich das Gericht anschließt, ist staatliches Lotterieunternehmen im Sinne der beiden genannten Vorschriften nur ein solches Unternehmen, das der Staat unmittelbar selbst betreibt oder das in der Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist (so schon: BFH, Urteil vom 14.03.1961 I 240/60 S, Bundessteuerblatt – BStBl – III 1961, 212; ebenso: BFH, Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190; zuletzt: BFH, Urteile vom 01.12.2010 IV R 18/09 und IV R 39/07, BStBl II 2011, 368 und Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2010, 842; nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2009, 14 K 5123/05 G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1854). Wird eine Lotterie von einer Kapitalgesellschaft oder in einer anderen bürgerlich-rechtlichen Form betrieben, sind die Befreiungsvorschriften auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Gesellschaftsanteile in der Hand des Staates befinden (BFH, Urteil vom 19.11.1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719).
19Nach diesen Grundsätzen hat die Klage keinen Erfolg. Die .................... , die in ........................ das Lotto- und Totospiel betreibt, stellt kein staatliches Lotterieunternehmen dar, da sie in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft organisiert ist. Dass an ihr ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht X HRA .....) neben einer Kapitalgesellschaft, der .............. GmbH, als persönlich haftende Gesellschafterin auch die ........ Bank, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, beteiligt ist, ist unerheblich.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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