Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 Ko 3244/11 KF

Tenor

Die vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 1.142,46 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Erinnerungsführer zu 53 % und der Erinnerungsgegner zu 47 %.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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