Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 V 1652/12 A (E)
Tenor
Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 20.07.2011 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung in der Weise ausgesetzt, dass für Aussetzungs-zwecke – unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen - weitere Betriebsausgaben in Höhe von i. H. v. 180.928.- € (2007) und 211.901.- € (2008) berücksichtigt werden. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
1
Gründe:
2Der Antragsteller betreibt unter Bezeichnung „N“ einen Großhandel mit Textilien. Ausweislich seiner Gewinnermittlungen erzielte er in den Jahren 2007 und 2008 Umsatzerlöse von 1.539.015,13 € (2007) und 1.767.541,17 € (2008) und Gewinne von 164.628,67 € (2007) und 196.818,03 € (2008). Der in den Gewinnermittlungen ausgewiesene Materialaufwand betrug 1.139.834,23 € (2007) und 1.321.207,53 € (2008); der Wareneinsatz belief sich nach den Feststellungen des Antragsgegners auf 1.122.594.- € (2007) und 1.341.006.- € (2008). Anlässlich einer abgekürzten Außenprüfung (Prüfungszeitraum 2007 und 2008) traf der Prüfer folgende Feststellungen:
3In den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 hatte der Antragsteller – im Materialaufwand enthaltene - Beträge i. H. v. 361.855.- € (2007) und 423.802.- € (2008) aus mehreren Rechnungen einer Firma „O“, Inhaber „T“, über die Lieferungen von Kleidungsstücken (Röcke, Hosen, Kleider, Jacken, Tops, Westen, Mäntel, Blusen) als Betriebsausgaben abgezogen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, der Betriebsausgabenabzug aus den genannten Rechnungen sei zu versagen, da den Rechnungen tatsächlich keine entsprechenden Lieferungen des Herrn „T“ an den Antragsteller zugrunde gelegen hätten. Der Betriebsausgabenabzug sei daher um die genannten Beträge zu kürzen.
4Seine Auffassung stützte der Prüfer auf eine Selbstanzeige des Herrn „T“ vom 12.11.2010, in der dieser – vertreten durch den Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer „X“ – erklärt hatte, in der Zeit von 2007 bis 2010 weder Textileinkäufe vorgenommen noch Textilverkäufe durchgeführt zu haben, sondern anderen Großhändlern Scheinrechnungen erteilt zu haben, um diesen einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Hierfür habe er eine Provision zwischen 7 % und 9 % erhalten. Außerdem habe er – zur Minderung seiner eigenen Umsatzsteuerschuld - von anderen Großhändlern Einkaufsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten und diesen Rechnungsausstellern eine Provision zwischen 3 % und 5 % gezahlt. In der Selbstanzeige wird weiter ausgeführt, Herr „T“ habe inzwischen eine Stornierung der von ihm erteilten Scheinrechnungen veranlasst, so dass die Rechnungsadressaten keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen könnten.
5Am 20.07.2012 erließ der Antragsgegner geänderte Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008, mit denen er die Gewinne des Antragstellers um 295.389.- € (2007) und 423.803.- € (2008) erhöhte. Bei der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 blieb nach Aktenlage eine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung um 66.006.- € unberücksichtigt. Über den hiergegen eingelegten Einspruch hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden. Die Antragsteller beantragen – nach Ablehnung durch den Antragsgegner – Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.
6Die Antragsteller machen geltend, den Rechnungen der Firma „O“, Inhaber „T“ lägen tatsächliche Lieferungen des Herrn „T“ an den Textilgroßhandel des Antragstellers zugrunde. Herr „T“ habe die in den Rechnungen bezeichneten Textilien persönlich mit ein bis zwei Helfern in das Ladenlokal des Antragstellers geliefert. Der Antragsteller habe die angelieferte Ware begutachtet und kontrolliert. Die Ware sei in bar bezahlt worden. Herr „T“ habe den Erhalt des Kaufpreises quittiert. Die von Herrn „T“ eingekaufte Ware habe der Antragsteller anschließend in den Geschäftsräumen seines Textilgroßhandels an verschiedene Abnehmer weiterveräußert.
7Der Antragsgegner stütze sich für seine Annahme auf die Selbstanzeige des „T“ vom 12.11.2010. Herr „T“ habe seinen Vertreter - Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer „X“ – jedoch mit Schreiben vom 01.12.2010 beauftragt, die Selbstanzeige umgehend zurückzuziehen.
8Der Antragsteller habe am 22.02.2012 eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 300.000.- € zu Lasten seines hälftigen Anteils an dem Grundstück „U-Straße 1“ in „L-Stadt“ – dem Einfamilienhaus des Antragstellers und seiner Ehefrau – bestellt und dem Antragsgegner als Sicherheitsleistung angeboten. Das Grundstück habe einen Verkehrswert von ca. 350.000.- €; die vorrangige Grundschuld für die „C-Bank“ habe zum 31.03.2012 mit ca. 198.000.- € valutiert. Der Antragsgegner habe die angebotene Sicherheit als unzureichend abgelehnt ebenso wie die angebotene Sicherungsübereignung des Warenlagers. Die weitere wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sei von der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung abhängig.
9Die Antragsteller beantragen,
10die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 20.07.2011 auszusetzen.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Der Antragsgegner macht geltend, unter Berücksichtigung der die Antragsteller treffenden Feststellungslast bestünden im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Herr „T“ habe in seiner Selbstanzeige erklärt, entgegen den Angaben in den von ihm erteilten Rechnungen tatsächliche keine Lieferungen von Textilien ausgeführt zu haben. Durch diese Angaben habe Herr „T“ sich selbst erheblich belastet. Gründe, die Herrn „T“ dazu veranlasst haben könnten, sich wahrheitswidrig selbst zu belasten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
14Die von dem Antragsteller angebotene Sicherheitsleistung sei nicht ausreichend. Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrückstände beliefen sich auf 422.240,35 €. Die Antragsteller hätten das fragliche Einfamilienhaus in 2003 für 254.850.- € erworben. Die vorrangige Grundschuld habe zum 31.12.2011 in Höhe von 174.144,11 € valutiert. Der Wert der – nur den hälftigen Eigentumsanteil des Antragstellers betreffenden - Eigentümergrundschuld belaufe sich somit lediglich auf ca. 40.353 €.
15Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet.
16Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 28.05.1986 I B 22/86, BStBI II 1986, 656).
17Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (ständige Rspr.; vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; vom 04.06.1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895 und vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 43). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs trägt der den Betriebsausgabenabzug begehrende Steuerpflichtige. Dies entspricht dem im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast für alle steuerbefreienden oder steuermindernden Tatsachen trägt. Weil für den Betriebsausgabenabzug die Beweislastgrundsätze im Hauptsacheverfahren und im Aussetzungsverfahren übereinstimmen, führen Zweifel, die sich im Hauptsacheverfahren nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken, regelmäßig auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg. Demzufolge ist es Sache der Antragsteller, die entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 294 ZPO). Die gebotene Berücksichtigung der objektiven Beweislast führt allerdings nicht generell dazu, im Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs zu verneinen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles und das Gewicht der Gründe, die Anlass zum Zweifel geben. Dementsprechend kann je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt oder abzulehnen sein.
18Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide, soweit der Antragsgegner die Betriebsausgaben des Antragstellers um mehr als die Hälfte der sich aus den Rechnungen des „T“ ergebenden Beträge gekürzt hat.
19Hinsichtlich der von Herrn „T“ in Rechnung gestellten Lieferungen sind die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug bei summarischer Prüfung nicht erfüllt.
20Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH, Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 m. w. N.). Der objektive Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird regelmäßig dadurch begründet, dass die Leistung, die die Zahlung entgilt, dem Betrieb (der Gewinnerzielung) förderlich ist. Allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, reicht hingegen für die betriebliche Veranlassung nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich von dem Rechnungsaussteller erbracht worden sein (BFH, Beschluss vom 06.10.1993 VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173).
21Angesichts der Feststellungen des Antragsgegners sprechen ganz erhebliche Umstände gegen die Behauptung der Antragsteller, Herr „T“ habe die in den streitigen Rechnungen aufgeführten Waren tatsächlich an den Antragsteller geliefert.
22Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit, dass Herr „T“ im Rahmen seiner - nach anwaltlicher Beratung erfolgten – Selbstanzeige vom 12.11.2010 erklärt hat, entgegen den Angaben in den von ihm erteilten Rechnungen in den Streitjahren tatsächlich keine Lieferungen von Textilien ausgeführt zu haben. Durch diese Angaben gegenüber dem Finanzamt hat Herr „T“ sich selbst erheblich belastet; dieser Gesichtspunkt spricht ganz erheblich für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Irgendwelche Gründe, die Herrn „T“ dazu veranlasst haben könnten, sich wahrheitswidrig selbst zu belasten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
23Dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Herrn „T“ vom 01.12.2010 an Herrn „X“ mit dem Auftrag zur Rücknahme der Selbstanzeige misst der Senat bei summarischer Prüfung keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn Herr „T“ hat in seiner – in den vom Antragsgegner übersandten Steuerakten befindlichen - Beschuldigtenvernehmung durch die Straf- und BußgeldsachensteIle „E-Stadt“ vom 26.07.2011 nochmals bestätigt, dass er in 2007 mit dem Schreiben von Scheinrechnungen begonnen und tatsächlich keine Lieferungen mehr ausgeführt habe. Das Schreiben vom 01.12.2010 an Herrn „X“ mit dem Auftrag zur Rücknahme der Selbstanzeige habe er seinen Kunden zur Verfügung gestellt, weil er und seine Familie von Kunden bedroht worden seien. Zwischen ihm – „T“ – und Herrn „X“ habe jedoch Einigkeit bestanden, dass eine Rücknahme der Selbstanzeige nicht in Betracht komme und er bei der Wahrheit bleiben wolle. Demnach ist – unter Berücksichtigung der die Antragsteller treffenden Feststellungslast – für Aussetzungszwecke davon auszugehen, dass Herr „T“ keine Textilien an den Antragsteller geliefert hat.
24Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine vollständige Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um die von Herrn „T“ in Rechnung gestellten Beträge zu einer bei summarischer Prüfung kaum plausiblen Diskrepanz zwischen dem Wareneinkauf des Antragstellers und seinem Warenverkauf führt. Nach den zutreffenden Berechnungen des Antragsgegners würde der Aufschlag auf den Wareneinsatz in 2007 102 % und in 2008 93 % betragen. Demgegenüber geht die Betriebsprüfungskartei für den Textilgroßhandel von durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsätzen von ca. 40 % aus. Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich bei den von Herrn „T“ erteilten Rechnungen in gewissem Umfang um sog. Abdeckrechnungen – zur Abdeckung von tatsächlich bei Dritten getätigten Schwarzeinkäufen - gehandelt haben könnte. Hierfür spricht auch, dass Herr „T“ in seiner Selbstanzeige erklärt hat, den betreffenden Großhändlern Scheinrechnungen erteilt zu haben, „um diesen einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen“. Im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) geht der Senat deshalb für Aussetzungszwecke davon aus, dass der Antragsteller in Höhe der Hälfte der Rechnungsbeträge tatsächlich Waren eingekauft hat.
25Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten ist die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 in der Weise auszusetzen, dass für Aussetzungszwecke weitere Betriebsausgaben in Höhe von i. H. v. 180.928.- € (2007) und 211.901.- € (2008) zu berücksichtigen sind. Dabei sind die Gewerbesteuerrückstellungen entsprechend anzupassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Jahre 2008 bisher keine der Erhöhung des Gewinns entsprechende Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung erfolgt ist. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
26Eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist auch nicht wegen einer in der Vollziehung liegenden unbilligen Härte geboten. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt voraus, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt und glaubhaft macht (z. B. BFH, Beschluss vom 29.03.2001 III B 80/00, BFH/NV 2001, 1295). Dies haben die Antragsteller nicht getan. Trotz der vorliegend erheblichen Höhe der streitigen Steuerrückstände reicht der pauschale Hinweis auf die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht aus.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
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