Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 3107/11 Z
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
1. Ist die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) geänderten Fassung dahingehend auszulegen, dass die in den Gründen näher beschriebenen Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen, Kesselöfen und Küchenherden angesehen werden können?
2. Sollte die Frage 1 zu verneinen sein, können die Ofenrohrsets dann in die Position 7307 eingereiht werden?
1
Gründe:
2I.
31 Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll.
42 Die Klägerin bezog Ofenrohrsets chinesischen Ursprungs. Die Ofenrohrsets in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestanden jeweils aus einem Rohrwinkelstück 90°, einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende, die mit einer hochhitzebeständigen Lackierung versehen waren.
53 Bei dem Rohrwinkelstück handelt es sich um ein rechtwinklig gebogenes längsnahtverschweißtes und mit einer hochhitzefesten Lackierung versehenes Hohlerzeugnis aus nichtlegiertem und unverzinktem Stahl mit einem Außendurchmesser von ca. 154 mm, einer Wandstärke von ca. 2 mm und äußeren Maßen von 495x595 mm. Der Außendurchmesser ist am Ende auf einer Länge von 50 mm auf ca. 149 mm reduziert. In der Außenbiegung ist eine Verschlussklappe (Putztür) angebracht, die mit einer Flügelschraube auf der Innenbiegung gesichert ist.
64 Das Kaminsteckteil mit einer Länge von 114 mm dient dem Wandanschluss an den Kamin. Die ringförmige Blende verdeckt etwaige Spalten zwischen dem Kaminmauerwerk und dem Ofenrohr.
75 Diese Sets wurden nur für den Betrieb von Öfen zur Verbindung des Ofens mit dem Schornstein verwendet.
86 Die Klägerin meldete die Ware mit vereinfachter Zollanmeldung vom 28.07.2009 als Teile für Raumheizöfen/Kaminöfen unter der Unterposition 7321 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Antragsgemäß setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2009 Zoll in Höhe von 686,02 EUR fest.
97 Aufgrund einer bei einer späteren Einfuhr vorgenommenen Beschau und anschließenden Prüfung der Einreihung kam der Beklagte zu der Auffassung, die Ofenrohrsets seien in die Unterposition 7307 99 90 KN einzureihen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.05.2010 erhob der Beklagte daher von der Klägerin für die o.a. Einfuhr von Ofenrohrsets 14,49 EUR Zoll und 849,42 EUR Antidumpingzoll nach, da die Ware der Unterposition 7307 99 90 KN zuzuweisen sei.
108 Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2011 als unbegründet zurück und führte dazu aus, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Einreihung sei zutreffend.
11Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl KN (HS)) und zur KN (Erl KN (KN)) zu Position 7307 gehörten in diese Position Waren, die im Wesentlichen dazu bestimmt seien, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen.
12Nach Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XV handele es sich bei den Waren der Position 7307 um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, ohne dass im Wortlaut der Position Teile genannt sein müssten.
13In den Erl KN (HS) zu Position 7307 Rz. 6.0 würden gerade Waren mit solchen Verwendungsmöglichkeiten aufgeführt, wie Kniestücke, die in diese Position einzureihen seien. In den Erl KN (HS) finde sich auch kein Hinweis auf eine zutreffende oder zu berücksichtigende Norm, so dass aus dem im Unterpositionstext angegebenen Durchmesser von 609,6 mm kein Rückschluss darauf möglich sei, dass die Position nur für Rohre und Verbindungsstücke für den Transport flüssiger Medien gelte.
14Zudem hätten nach Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XV Waren der Position 7307 ausdrücklich als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit zu gelten mit der Folge, dass eine Einreihung nach eigener Beschaffenheit auch dann erfolgen müsse, wenn die Ware eindeutig für eine bestimmte Hauptware verwendbar sei.
15Die Einreihung der Ofenrohrsets ergebe sich aus der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b). Bei den Ofenrohrsets handele es sich um Warenzusammenstellungen, bei denen das Rohrwinkelstück nach Umfang und Wert den Charakter der Warenzusammenstellung bestimme.
16Der Antidumpingzoll sei nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. EU Nr. L 139, 1) – VO 964/2003 – entstanden.
179 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe die eingeführten Ofenrohrsets zutreffend angemeldet.
18Das in der Unterposition 7307 93 zu weiteren Unterteilungen der KN angegebene Maß von 609,6 mm belege, dass in diese Position nur Waren fielen, die zum Transport von Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten geeignet seien. Das Maß entspreche der Norm EN 10224, die auch eine Wanddicke von 6,3 mm vorgebe.
19Die für ihre Rauchrohre einschlägige Norm DIN 1298 kenne keine Nennweite von 609,6 mm. Ihre Rohre hätten einen viel geringeren Durchmesser.
20Schon das zeige, dass sich der Antidumpingzoll an einem völlig anderen Produkt orientiere.
21Die von ihr eingeführten Rauchrohre hätten gerade keine allgemeine Verwendungsmöglichkeit, sondern seien nur zur Ableitung der Rauchgase eines Raumheizofens in den Schornstein geeignet.
22Aus den Erl KN (HS) zu Pos. 7307 Rz. 01.0 folge nichts anderes, denn es handele sich bei den von ihr eingeführten Waren nicht um Bauteile für den Rohrleitungs-, sondern für den Ofenbau. Ein Verbindungsstück sei im Rohrleitungsbau immer ein Formstück, während im Ofenbau damit nur die vollständige Verbindung zwischen Feuerstätte und Schornstein gemeint sei.
23Zudem handele es sich bei den von ihr eingeführten Waren um einfach steckbare Fertigprodukte, während Rohrleitungen und deren Verbindungsstücke zur Weiterverarbeitung bestimmt und mit technischen Maßnahmen (Schweißen, Gewinde- und Flanschverbindungen) verbunden werden müssten.
24Zudem verfehle der erhobene Antidumpingzoll seinen Zweck, da insoweit kein Dumping zu befürchten sei. Vielmehr könne sie in der EU Rauchrohrartikel zu Preisen wie bei den von ihr eingeführten Waren erhalten. Sie habe diese Waren von einem Lieferanten aus der Volksrepublik China nur wegen ihrer gleichbleibend hohen Qualität bezogen.
2510 Die Klägerin beantragt,
26den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 20.05.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2011 aufzuheben.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen,
29und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, maßgebend für die Auslegung der VO 964/2003 sei auch die Verhinderung eines künftigen Dumpings gewesen. Daher komme es nicht darauf an, ob zwischen chinesischen und Unionsprodukten ein erheblicher Preisunterschied bestanden habe.
3011 Der Senat hat die streitbefangenen Waren in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
31II.
3212 Im Streitfall entscheidend ist die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) geänderten Fassung.
3313 Bei den streitbefangenen Waren ist eine Einreihung als andere als nahtlose Rohre aus Stahl mit einem kreisförmigen Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger in die Position 7306, als Rohrformstücke oder Rohrverbindungsstücke aus Stahl in die Position 7307 oder als Teile von Raumheizöfen, Kesselöfen und Küchenherden in die Position 7321 denkbar. Während Waren der Position 7306 zollfrei sind, unterliegen sie bei dem hier gegebenen Ursprung in der Volksrepublik China und der weiter in Betracht kommenden Unterposition nach der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (ABl. EU Nr. L 343/1 v. 19.12.2008) einem Antidumpingzoll von 90,6 %.
3414 Für Waren der Position 7307 gilt (bis auf hier nicht interessierende Muffen) ein Zollsatz von 3,7% und für die hier in Betracht kommende Unterposition nach der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. EU Nr. L 139, 1) ein Antidumpingzollsatz von 58,6%.
3515 Für Waren der Position 7321 sieht die KN einen Zollsatz von 2,7% vor.
3616 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KNPositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. zuletzt im Urteil vom 6. September 2012 C-524/11, Rz. 23)
3717 Das streitbefangene Anschlussset besteht aus drei verschiedenen Teilen, von denen auf Grund ihrer Funktion allenfalls das Rohrwinkelstück und das Kaminsteckteil - so wie vom Beklagten vertreten - von einer Unterposition der Position 7307 erfasst sein könnte, während es sich jedenfalls bei der Blende um eine andere Ware aus Eisen oder Stahl der Position 7326 handelt. Im Hinblick darauf scheidet eine Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 a KN aus.
3818 Die AV 3 b KN wird angewandt, wenn – wie hier – die Einreihung der Waren nicht nach der AV 3 a KN erfolgen kann, da keine allgemeine oder besondere Position der KN eine Zusammenstellung von Stahlteilen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst.
3919 Die AV 3 b KN sieht vor, dass für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der AV 3 a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Nach den Erl KN (HS) VIII zur AV 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Gerichtshof Urteil v. 28. Juli 2011 C-215/10 Rz. 32-34).
4020 Nach diesem Maßstab tragen das Rohrwinkelstück und das Kaminsteckteil zur Verwendung des Sets, das der Abführung der Verbrennungsgase dient, bei. Dabei ist das Rohrwinkelstück sowohl nach Umfang und Gewicht als auch nach seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware charakterbestimmend, denn dieses Teil des Sets ist wesentlich umfangreicher als das Kaminsteckteil und trägt damit am meisten zur Funktion des Sets bei. Durch das Rohrwinkelstück werden die Verbrennungsgase des anzuschließenden Raumheizofens, Kesselofens oder Küchenherds am weitesten zum Schornstein geleitet.
41Zur ersten Frage
4221 Im Streitfall neigt der Senat dazu, die Ware unter Berücksichtigung, dass das Rohrwinkelstück der charakterbestimmende Bestandteil der Warenzusammenstellung ist, als Teil eines Raumheizofens, Kesselofens oder Küchenherds im Sinne der Position 7321 anzusehen.
4322 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teil" indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während in Abgrenzung dazu der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (Urteil v. 19. Juli 2012, C-336/11 Rz. 34).
4424 Das Ofenrohrset ist für einen Raumheizofen (wie auch einen Kesselofen und einen Küchenherd mit passendem Rauchrohranschluss), soweit es aus dem Rohrwinkelstück und dem Kaminsteckteil besteht, unerlässlich. Ohne den durch diese Teile bewirkten Anschluss an den Schornstein kann der Raumheizofen in der Regel nicht betrieben werden, denn dann träten die Verbrennungsgase ungehindert in den zu heizenden Raum und erlaubten im Regelfall weder einen sicheren Betrieb des Raumheizofens noch einen ungestörten Aufenthalt im so beheizten Raum.
4525 Das Rohrwinkelstück und das Kaminsteckteil sind auch ausschließlich für die Verwendung als Rauchabzug bestimmt (vgl. Gerichtshof Urteil v. 18. Juni 2009 C-173/08, Rz. 28). Das Rohrwinkelstück weist eine Verschlussklappe auf, die eine innere Reinigung erlaubt, zugleich aber eine – nur theoretische Verwendung – für einen Flüssigkeitstransport ausschließt.
4626 Das Kaminsteckteil dient ausschließlich dem sicheren Kaminanschluss.
4727 Gleichwohl hat der Senat Zweifel an dieser Auslegung.
4828 Die Definition des Begriffs des Teils hat der Gerichtshof nach seiner bisherigen Rechtsprechung an Hand von Waren der Abschnitte XVI und der Kapitel 90 und 91 der KN entwickelt (Urteile v. 19. Oktober 2000 C-339/98; v. 7. Februar 2002 C-276/00; v. 26. Oktober 2006 C-250/05; v. 15. Februar 2007 C-183/06; v. 18. Juni 2009 C-173/08; v. 20. Mai 2010 C-370/08; v. 16. Juni 2011 C-152/10 und v. 19. Juli 2012 C-336/11), für die jeweils in Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sowie zu Kapitel 90 besondere Vorschriften bestehen.
4929 Dabei hat der Gerichtshof darauf abgestellt, dass das zu beurteilende Teil für die Funktion der Maschine oder des Geräts derart unabdingbar sein muss, dass die Maschine oder das Gerät ohne dieses Teil nicht funktioniert (Urteil v. 16. Juni 2011 C-152/10 Rz. 36 f.), wobei nur auf die Funktion der Maschine selbst abgestellt wird (Urteil v. 19. Juli 2012 C-336/11 Rz. 35).
5030 Bei diesem Maßstab könnten Zweifel bestehen, ob die Rauchabführung für einen Raumheizofen (Kesselofen, Küchenherd) unabdingbar ist.
5131 Andererseits lassen die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7321 Rz. 15.0 eine andere Auslegung zu. Danach sind beispielhaft als Teile im Sinne dieser Position auch Füße, Schutzstangen, Topflappenhalter und Tellervorwärmeinrichtungen aufgeführt. Diese Einrichtungen sind aber für das Funktionieren des Raumheizofens (Kesselofens und Küchenherdes) nicht unabdingbar, sondern lediglich nützlich. Insoweit wäre schon zweifelhaft, ob derartige Einrichtungen in jedem Fall Zubehör im Sinne der o.a. Definition sein könnten.
5232 Wenn auch die von der Weltzollorganisation zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen wichtige, wenn auch nicht verbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (s. zuletzt Gerichtshof Urteil v. C-291/11 Rz. 32), sind hier an der Richtigkeit dieser Erläuterungen bis auf die dargestellten Differenzen gegenüber der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Zweifel zu erkennen.
53Zur zweiten Frage
5433 Sollte die erste Frage zu verneinen sein, ist zweifelhaft, ob das Rohrwinkelstück ein Rohrformstück ist.
55Hiergegen spricht, dass es nicht nur dazu dient, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, wie den Rohranschluss am Ofen mit dem Rohranschlussstück am Kamin (Erl KN (HS) zu Pos. 7307 Rz. 01.0). Vielmehr dürfte es schon auf Grund seiner Größe ein maßgebendes Verbindungsstück für die Abgasabführung zum Schornstein darstellen. Deshalb dürfte es nicht nur ein Verbindungsstück, sondern das eigentliche Rohr der Abgasabführung im jeweiligen Wohn- oder Nutzraum sein.
56Dass das Rohrwinkelstück gebogen ist, dürfte unschädlich sein (Erl KN (HS) zu Kapitel 73 Rz. 04.0).
5734 Für die Vorlage an den Gerichtshof wurde auch berücksichtigt, dass die Klägerin wegen vergleichbarer Einfuhren vom Beklagten mit weiteren, nunmehr angefochtenen Einfuhrabgabenbescheiden in Anspruch genommen worden ist, von denen ein weiteres Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig ist. Der Gesamtumfang der Inanspruchnahme der Klägerin beläuft sich nach ihren Angaben auf ca. 300.000 EUR.
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