Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 4263/11 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2011 verpflichtet, dem Kläger für das Kind „X“ von Januar 2007 bis Juni 2008 sowie für das Kind „Y“ ab Januar 2007 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Revision wird zugelassen.


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