Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 1511/12 Kg
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2010 für seinen Sohn „N“ Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob dem Kläger auch für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010 für seinen Sohn „N“ (geb. „...“07.1993) Anspruch auf volles gesetzliches Kindergeld zusteht.
3Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er hatte in der in der Zeit vom Februar 2006 bis Dezember 2010 seinen Wohnsitz in Deutschland. Mit den gewerblichen Einkünften aus der „E“ GbR („...“) unterlag der Kläger in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Ehefrau und Kindesmutter lebt mit dem Sohn in Polen und erzielt dort ebenfalls gewerbliche Einkünfte („...“). Der Kläger war im Streitzeitraum weder in Deutschland noch in Polen sozialversicherungspflichtig. Der Sohn besucht in Polen bis voraussichtlich Juni 2014 die Schule. Aufgrund der Höhe der Einkünfte haben der Kläger und die Kindesmutter in Polen keinen Anspruch auf Familienleistungen.
4Die Beklagte „...“ gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 11.02.2010, ergänzt durch Bescheid vom 02.04.2012 für seinen Sohn hälftiges Kindergeld ab Januar 2008. Zur Begründung gab die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2012 an, für „N“ bestehe auch in Polen Anspruch auf Kindergeld. Demnach stehe ihm in Deutschland nur hälftiges Kindergeld zu.
5Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage. Er trägt u.a. vor, entgegen der Annahme der Familienkasse habe er in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld.
6Für den Zeitraum Februar 2006 bis April 2010 hat sich die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld in voller Höhe zu gewähren. Insoweit ist der Streit nach Abtrennung und Hauptsacheerledigung nicht mehr Gegenstand dieses Klageverfahrens.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verpflichten, für den Sohn „N“ auch für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Familienkasse teilt die Auffassung des Klägers, dass ihm grundsätzlich Anspruch auf volles Kindergeld zusteht. An der bisher vertretenen Auffassung, dem Kläger stehe auch in Polen Anspruch auf Familienleistungen zu, hält sie nicht mehr fest. Allerdings ist die Familienkasse nunmehr der Auffassung, der Kindesmutter in Polen, in deren Haushalt der Sohn lebe, stehe vorrangig Anspruch auf Kindergeld zu (sog. Familienbetrachtung). Dieser Anspruch stehe einem Anspruch des Klägers entgegen.
12Das Gericht hat die Kindergeldakte zum Verfahren beigezogen. Auf den Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
13Am 28.05.2013 hat der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird ebenfalls Bezug genommen.
14Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 79a Abs. 3, 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO-)
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist begründet.
17Der Kläger hat im Streitzeitraum (Mai bis Dezember 2010) für seinen Sohn „N“ Anspruch auf volles gesetzliches Kindergeld (§ 101 FGO).
181) Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). „N“ hat seinen Wohnsitz in Polen, einem Mitgliedsstaat der EU (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). „N“ hatte zudem im Streitzeitraum das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und war somit berücksichtigungsfähig i. S. des § 32 Abs. 3 EStG. Für den Kläger ist auch ausschließlich deutsches Recht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 EU-VO Nr. 883/2004), denn er ist in Deutschland selbständig erwerbstätig, so dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) EU-VO Nr. 883/2004 eingreift und zur vorrangigen Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften führt. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig.
192) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld zu, weil sein Sohn im Haushalt der Kindsmutter in Polen lebt und allenfalls diese einen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld habe, folgt das Gericht dem nicht.
20Eine Anspruchskonkurrenz nach Art. 68 EU-VO Nr. 883/2004 besteht nicht; dem Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld steht – unstreitig – kein Anspruch der Kindsmutter auf polnische Familienleistungen gegenüber.
21Auch auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nicht stützen. Diese Regelung, nach der bei mehreren Berechtigten das Kindergeld an den Haushaltsaufnehmenden gezahlt wird, gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Ein Kindergeldanspruch der im EU-Ausland lebenden Betreuungsperson nach § 64 Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG erfüllt (vgl. etwa Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 9. Mai 2012 10 K 3768/10 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1562, Rev. BFH XI R 28/12). Das ist hier nicht der Fall.
22Auch aus der Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 ergibt sich keine andere Beurteilung. Richtig ist allerdings, dass nach dem Inhalt der genannten Regelung bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der EU-VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, eine Situation unterstellt wird, in der alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (hier: der Bundesrepublik Deutschland) fallen "und dort wohnen". Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt dies jedoch nicht dazu, dass nunmehr Ansprüche dritter Personen begründet werden, die wiederum die Rechte des Klägers schmälern oder gänzlich ausschließen. Insoweit teilt das Gericht nicht die vom FG Bremen (Urteil vom 10.11.2011 3 K 26/11, EFG 2012, 143; Rev. BFH III R 69/11) vertretene Rechtsauffassung, die Ansprüche der im Ausland lebenden Angehörigen bejaht. Das FG Bremen muss nämlich nicht nur, dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 entsprechend, unterstellen, dass alle beteiligten Personen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sondern zusätzlich, dass die Wohnsituation in Deutschland derjenigen im Ausland entspricht. In anderen Fällen müsste ggf. auch eine bestimmte Unterhaltssituation unterstellt werden (§ 64 Abs. 3 EStG). Derartige weitere Fiktionen sind der Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 nicht zu entnehmen. Das wiederum spricht dafür, dass die von der Beklagten herangezogene Bestimmung nur einen Rechtsverlust des aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Arbeitnehmers verhindern soll. Eine Begrenzung oder ein Ausschluss von Rechten des im Inland wohnhaften Erwerbstätigen kann dadurch jedoch nicht eintreten. Das Gericht schließt sich deshalb in vollem Umfang denjenigen Entscheidungen in der Finanzgerichtsbarkeit an, die in vergleichbaren Fällen Ansprüche der im Ausland lebenden Angehörigen verneinen (vgl. dazu die Entscheidungen des FG München vom 27.10.2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255; 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, Rev. BFH V R 49/11; 5 K 2614/10, EFG 2012, 249, Rev. BFH III R 73/11; 5 K 3245/10, EFG 2012, 256, Rev. BFH V R 46/11 und vom 21.11.2011 5 K 2527/10, EFG 2012, 627, Rev. BFH V R 50/11; des Niedersächsischen FG vom 08.12.2011 16 K 291/11, EFG 2012, 849, Rev. BFH III R 4/12 und vom 15.12.2011 3 K 155/11, juris; des FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2011 2 K 2085/10, EFG 2012, 716 und vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323; des FG Hamburg vom 31.01.2012 1 K 204/11, EFG 2012, 1364 und vom 10.05.2012 1 K 19/11, juris, Rev. BFH XI R 23/12, sowie des FG Düsseldorf vom 09.02.2012 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369, vom 25.08.2012 10 K 2183/11 Kg, juris, Rev. BFH III R 50/12 und zuletzt vom 13.03.2013 15 K 2990/12, juris).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
25Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.