Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 1333/11 F

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Be-steuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 31. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11. März 2011 werden dahin geändert, dass der ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust der Klägerin um ./. 2.017.416,94 EUR und des Klägers um ./. 1.978.520,19 EUR erhöht werden. Die Feststellung der Beträge wird auf den Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage (des Klägers) abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Klägerin trägt der Beklagte. Die Kosten des Verfahrens des Klägers, auf der Grundlage eines Streitwertes von 1.498.074,05 EUR, tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.


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