Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2410/11 Z
Tenor
Die Einfuhrabgabenbescheide vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juni 2011, werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin führte in den Jahren 2007 und 2008 Energiesparlampen der Marke A mit einer Leistung von 11, 15 sowie 18 Watt aus der Volksrepublik China ein und meldete sie unter der Unterposition 8539 39 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
3Bei den Waren der Marke A handelt es sich um mit Wechselstrom betriebene Leuchtstofflampen, die aus einer spiralförmigen Glühkathoden-Leuchtstoffröhre in einem Schutzglas und einem E-27 Lampensockel bestehen. In dem Lampensockel befinden sich ein Vorschaltgerät sowie ein von der Klägerin entwickelter und patentierter Dämmerungsschalter. Der Dämmerungsschalter wurde der Herstellerin der Lampen in China von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Er besteht im Wesentlichen aus einem umgebungslichtabhängigen Schwellenwertschalter mit programmiertem Mikroprozessor und einem Lichtsensor. Die Einzelteile für den Dämmerungsschalter stammten aus Malaysia, den Philippinen und China.
4Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte sich das beklagte Hauptzollamt auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien. Ihre Einfuhr unterliege deshalb nach der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 (Verordnung Nr. 1470/2001) des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EG Nr. L 195/8) und für den Zeitraum ab dem 18. Oktober 2007 nach der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 (Verordnung Nr. 1205/2007) des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EU Nr. L 272/1) einem Antidumpingzoll. Dementsprechend erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit Bescheiden vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010 insgesamt 485.240,07 € Antidumpingzoll nach.
5Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Produkte der Marke A seien als Beleuchtungskörper in die Position 9405 KN einzureihen. Die zusätzliche Ausstattung mit einem Dämmerungsschalter führe dazu, dass es sich nicht mehr um Glühkathoden-Leuchtmittellampen, sondern um Beleuchtungskörper handele. Selbst wenn die fraglichen Waren in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien, seien die Verordnung Nr. 1470/2001 und die Verordnung Nr. 1205/2007 nicht auf sie anzuwenden. Von dieser Verordnung würden nur übliche Kompakt-Leuchtstofflampen erfasst, die normale Glühlampen ersetzten und einen normalen Lampensockel aufwiesen. Zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 (Verordnung Nr. 255/2001) der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EG Nr. L 38/8) seien sensorgesteuerte Leuchtstofflampen nur von ihr und der B GmbH in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden. In China seien seinerzeit nur Leuchtstofflampen ohne Sensor hergestellt worden. Der geringe Anteil von sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen ab dem Jahr 2007 und die deutlich geringere Handelsspanne für Leuchtstofflampen mit Sensor im Vergleich zu solchen ohne Sensor sprächen dafür, dass es sich um völlig unterschiedliche Waren handele. Der Anteil der Kosten der von ihr für die Herstellung der Produkte der Marke A zur Verfügung gestellten Beistellungen betrage mehr als ein Drittel der Gesamtkosten.
6Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 16. November 2011 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern Beilage 2012, 17) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 18. April 2013 (Rs. C-595/11) entschieden, dass die Verordnung Nr. 1470/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 1205/2007 sämtliche Waren beträfen, welche die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufwiesen und in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Waren trotz der Hinzufügung eines Dämmerungsschalters der Fall sei oder ob es sich bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Waren deshalb um andersartige Waren handele, weil sie zusätzliche Merkmale aufwiesen, die in diesen Verordnungen nicht genannt seien.
7Die Klägerin trägt vor: Obgleich die in Rede stehenden Energiesparlampen in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien, würden sie von der Verordnung Nr.1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 nicht erfasst. Das folge aus ihren besonderen Eigenschaften sowie aus ihrer Funktion und Wertigkeit. Die fraglichen Waren verfügten in Gestalt des Dämmerungsschalters über einen zusätzlichen Bestandteil, den gewöhnliche Energiesparlampen nicht hätten. Ferner hätten die Energiesparlampen der Marke A nicht die gleiche grundlegende Endverwendung wie gewöhnliche Energiesparlampen. Während normale Energiesparlampen wie Glühlampen in jeder standardmäßigen Anwendung innen und außen einsetzbar seien, seien die Energiesparlampen der Marke A speziell für die Außenanwendung entwickelt worden. Diese Energiesparlampen eigneten sich auf Grund ihrer besonderen Funktion weder als Ersatz für eine Glühlampe noch für einen Einsatz im Schalterbetrieb. Bei einem Schalterbetrieb würden unerwünschte Reaktionen auftreten. Ferner wäre die Lebensdauer der Lampen deutlich geringer als bei einer Steuerung über den Dämmerungsschalter. Es handele sich um hochwertige Produkte, die in Deutschland und den Niederlanden nur in wesentlich geringeren Stückzahlen und zu wesentlich höheren Preisen verkauft worden seien als gewöhnliche Energiesparlampen. Sie stünden mit normalen Energiesparlampen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis.
8Die Klägerin beantragt,
9die Einfuhrabgabenbescheide vom 31. März 2010, 17. Mai 2010, 13. Juli 2010 und 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juni 2011 aufzuheben.
10Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt es vor: Die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen seien in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen. Da es sich um mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen der Unterposition 8539 31 90 KN handele, sei der für derartige Waren nach der Verordnung Nr.1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 vorgesehene Antidumpingzoll zu erheben.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage ist begründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juni 2011, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
15Das beklagte Hauptzollamt hat den Antidumpingzoll zu Unrecht von der Klägerin nacherhoben. Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind nicht mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften). Für die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen der Marke A ist nach der Verordnung Nr.1470/2001, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EU Nr. L 244/1) anzuwenden ist, und der Verordnung Nr. 1205/2007 kein Antidumpingzoll zu erheben. Die Energiesparlampen der Marke A werden von den Verordnungen Nr. 1470/2001 und Nr. 1205/2007 nicht erfasst.
16Der EuGH hat mit Urteil vom 18. April 2013 (Rs. C-595/11) entschieden, dass auch neuartige Waren wie die in Rede stehenden Energiesparlampen den in der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 vorgesehenen Antidumpingzöllen unterliegen können, wenn nachgewiesen werde, dass sie über ihre Einreihung in die in diesen Verordnungen genannte Unterposition der KN hinaus auch die gleichen Merkmale aufwiesen wie die von diesen Verordnungen ursprünglich betroffene Ware (Randnr. 42 des Urteils). Die Verordnungen Nr. 1470/2001 und Nr. 1205/2007 dürften jedoch nicht auf neuartige Waren ausgeweitet werden, die zwar die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufwiesen, aber doch andersartige Waren seien, weil sie zusätzliche Merkmale aufwiesen, die in diesen Verordnungen nicht genannt seien (Randnr 43 des Urteils). Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handele, sei insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und „physischen Merkmale“ (zutreffende Übersetzung aus dem Französischen: ...die gleichen technischen und physikalischen Eigenschaften), die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufwiesen. Dabei seien auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (Randnr. 44 des Urteils).
17Ausgehend von diesen Grundsätzen weisen die fraglichen Energiesparlampen der Marke A nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht die gleichen technischen und physikalischen Eigenschaften, nicht die gleichen grundlegenden Endverwendungen und nicht das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis auf wie gewöhnliche Energiesparlampen, die von den Verordnungen Nr. 1470/2001 und 1205/2007 erfasst werden.
18Bei den Energiesparlampen der Marke A handelt es sich um neuartige Waren, die in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 in den von diesen Verordnungen betroffenen Ausfuhrländern noch nicht hergestellt worden sind (Randnr. 9 f. des Vorlagebeschlusses des Senats; Randnr. 39 und 43 des EuGH-Urteils Rs. C-595/11). Sie weisen in Gestalt des Dämmerungsschalters eine zusätzliche Funktion auf, die gewöhnliche Energiesparlampen nicht haben. Dieser Dämmerungsschalter, der aus einem umgebungslichtabhängigen Schwellenwertschalter mit programmiertem Mikroprozessor und einem Lichtsensor besteht, hat zur Folge, dass die Energiesparlampen der Marke A nicht die gleichen technischen und physikalischen Eigenschaften wie gewöhnliche Energiesparlampen haben. Es handelt sich vielmehr um Lampen mit einem integrierten Schalter. Diese zusätzliche Funktion hat zur Folge, dass sie sich - wie die Klägerin dargelegt hat - nicht für einen Einsatz im Schalterbetrieb eignen. Das ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, weil ein zusätzlicher Schalter neben dem umgebungslichtabhängigen Dämmerungsschalter nicht nur überflüssig wäre, sondern sich nur störend auswirken würde.
19Unbeschadet dessen hat die Klägerin bereits mit ihrem Schriftsatz vom 5. März 2012 (Bl. 258 GA) nachvollziehbar dargelegt, welche besonderen technischen und physikalischen Eigenschaften die Energiesparlampen der Marke A im Vergleich zu gewöhnlichen Energiesparlampen aufweisen. Aus der Anlage 1 zu diesem Schriftsatz ergibt sich, dass sich auf Grund der besonderen Funktionsweise des ESL Sensors bei einem nicht bestimmungsgemäßen Einsatz erhebliche Nachteile ergeben können (Bl. 267 GA). So sei die Sensorlampe für eine Verwendung in Innenräumen nur bedingt geeignet, weil sie systembedingt durch Kunstlicht mit höherem Infrarotanteil irritiert werde. Dem steht das die Tarifierung der Ware betreffende Schreiben des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 11. November 2010 nicht entgegen. Soweit darin ausgeführt worden ist, die Lampen der Marke A könnten sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eingesetzt werden, steht das der Annahme, dass sie für eine Verwendung in Innenräumen nur bedingt geeignet sind, nicht entgegen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben überdies in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Lampen der Marke A beispielsweise auch in Fluren von Hotels verwendet werden könnten. Dies ändert indes nichts daran, dass sie auf Grund ihrer besonderen Ausstattung mit einem umgebungslichtabhängigen Dämmerungsschalter in erster Linie für eine Verwendung im Außenbereich entwickelt worden sind und dort auch ihr regelmäßiger Einsatzbereich liegt. Die Klägerin hat zudem in Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 5. März 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass die Energiesparlampen der Marke A nicht geeignet sind, Dauerlicht zu erzeugen. Diese Energiesparlampen weisen ferner eine deutlich längere Vorheizzeit von etwa zwei Sekunden im Vergleich zu einer Vorheizzeit von etwa 0,6 Sekunden bei gewöhnlichen Energiesparlampen auf. Auch aus diesen Eigenschaften ergibt sich, dass die Energiesparlampen der Marke A in erster Linie für spezielle Verwendungen im Außenbereich bestimmt sind (Bl. 267 GA).
20Nach Überzeugung des Senats kann zudem von einer Austauschbarkeit und einem Wettbewerbsverhältnis zwischen Energiesparlampen der Marke A und gewöhnlichen Energiesparlampen ohne Dämmerungsschalter nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass die Energiesparlampen der Marke A in Deutschland und den Niederlanden nur in wesentlich geringeren Stückzahlen und zu wesentlich höheren Preisen verkauft worden sind als gewöhnliche Energiesparlampen. Das hat sie durch Statistiken der C GmbH näher belegt (Bl. 362, 364 GA). Aus diesen Statistiken ergibt sich, dass die Energiesparlampen der Marke A zu wesentlich höheren Preisen verkauft worden sind als gewöhnliche Energiesparlampen ohne Dämmerungsschalter. Hieraus lassen sich beispielsweise Preisunterschiede zwischen 5,52 € bis 10,75 € ermitteln. Ferner ist aus den Statistiken z.B. ersichtlich, dass in Deutschland im Jahr 2007 14.867.700 gewöhnliche Energiesparlampen und 14.200 Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter verkauft worden sind. In den Niederlanden sind hiernach im Jahr 2007 2.545.600 gewöhnliche Energiesparlampen und 2.500 Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter verkauft worden. Der Senat hat überdies bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 16. November 2011 unter Randnr. 10 festgestellt, dass sich der Einkaufspreis für eine Energiesparlampe der Marke A mit einer Leistung von 15 Watt im Jahr 2008 auf 2,57 € belaufen hat, während er sich für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke ESL mit einer Leistung von 14 Watt auf 1,03 € belaufen hat. Der Verkaufspreis für die Energiesparlampe der Marke A mit einer Leistung von 15 Watt hat im Jahr 2008 bei 11,99 € gelegen, während der Verkaufspreis für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke ESL mit einer Leistung von 14 Watt bei 8,99 € gelegen hat.
21Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, wie die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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