Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1593/12 AO
Tenor
Der Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2012 wird aufgehoben.
Die vom Beklagten erhobene Hilfswiderklage wird zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und erhält das Aktenzeichen 4 K 2114/13 AO.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der W GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.
3Die Schuldnerin hatte dem beklagten Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Entrichtung der von ihr geschuldeten Steuerbeträge erteilt. Sie gab monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die sich hieraus ergebenden Steuerbeträge zog das beklagte Finanzamt auf Grund einer erteilten Einzugsermächtigung von dem Konto der Schuldnerin bei der Bank A ein.
4Die Schuldnerin gab für den Monat November 2009 eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, die zu einer Zahllast von 1.239,05 € führte. Diesen Steuerbetrag zog das beklagte Finanzamt mit Wertstellung vom 13. Januar 2010 von dem Konto der Schuldnerin bei der Bank A ein.
5Die Schuldnerin beantragte beim Amtsgericht, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 31. März 2010 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
6Mit einem an das beklagte Finanzamt gerichteten Schreiben vom 10. Mai 2010 genehmigten der Kläger und die Schuldnerin die Belastungsbuchung vom 13. Januar 2010. Der Kläger behielt sich eine spätere Anfechtung nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor.
7Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom ... Mai 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Der Kläger forderte das beklagte Finanzamt mit Schreiben vom 6. Juli 2010 auf, den eingezogenen Betrag von 1.239,05 € zuzüglich Zinsen zurück zu zahlen. Die Genehmigung der Belastungsbuchung sei eine nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) anfechtbare Rechtshandlung. Zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens habe das beklagte Finanzamt Kenntnis von dem Eröffnungsantrag gehabt.
8Daraufhin zahlte das beklagte Finanzamt am 26. Juli 2010 an den Kläger 1.239,05 €.
9Mit einem auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Bescheid vom 4. Mai 2011 forderte das beklagte Finanzamt den Betrag von 1.239,05 € vom Kläger zurück. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorgelegen hätten. Die Schuldnerin habe die Belastungsbuchung konkludent genehmigt, bevor der Kläger die Genehmigung erklärt habe. Seinerzeit habe das Finanzamt keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Alle vorherigen Lastschriften seien ohne weitere Beanstandungen eingelöst worden.
10Der Kläger trug mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch vor: Das beklagte Finanzamt habe keinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, weil keine Steuer zurückgezahlt worden sei. Das beklagte Finanzamt habe vielmehr den von ihm geltend gemachten Rückgewähranspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Anfechtung erfüllt. Dieser Anspruch sei zivilrechtlicher Natur. Er sei jedenfalls zu einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO berechtigt gewesen. Eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin könne nicht angenommen werden.
11Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20. März 2012 zurück und führte aus: Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO lägen nicht vor. Die Schuldnerin habe die Belastungsbuchung gebilligt, weil sie die Umsatzsteuer selbst angemeldet und ihr Konto bei der Bank A eine ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der angefochtene Bescheid könne auf § 37 Abs. 2 AO gestützt werden, weil ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Die Zahlung auf die zu Unrecht geltend gemachte Anfechtung habe keine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der Insolvenzordnung gehabt.
12Der Kläger wiederholt mit seiner Klage im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
13Das beklagte Finanzamt hat eine Hilfswiderklage erhoben, die dem Kläger am 7. Mai 2013 zugestellt worden ist.
14Der Kläger beantragt,
15- 16
1 den Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2012 aufzuheben;
- 17
2 die Hilfswiderklage abzuweisen, hilfsweise an das Amtsgericht zu verweisen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
19- 20
1 die Klage abzuweisen;
- 21
2 hilfsweise den Kläger zu verurteilen, 1.239,05 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zur Begründung trägt es vor: Falls der angefochtene Bescheid aufgehoben werde, stehe der Finanzverwaltung ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrags von 1.239,05 € zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), weil die vom Kläger erklärte Anfechtung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung unrechtmäßig gewesen sei und deshalb der fragliche Betrag zu Unrecht erstattet worden sei.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
25Über Streitigkeiten, welche die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO). Das gilt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) betrifft. Gemäß § 37 Abs. 1 AO ist der Erstattungsanspruch ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.
26Bei dem vom Kläger geltend gemachten und vom beklagten Finanzamt erfüllten Anspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über dessen Bestehen im Wege eines Abrechnungsbescheids hätte verbindlich entschieden werden dürfen. Die Umsatzsteuer ist nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Der Zahlung, die zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis führte (§ 47 AO), lag eine wirksame Steuerfestsetzung zugrunde (§ 168 Satz 1 AO). Die Steuerfestsetzung ist nicht wegen der vom Kläger erklärten Insolvenzanfechtung unwirksam geworden. Rechtsfolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich, dass zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Demgemäß kann über die Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter einen aus § 143 Abs. 1 Satz 1 AO folgenden Anspruch auf Rückgewähr erbrachter Leistungen hat, nicht durch Abrechnungsbescheid entscheiden werden. Denn dieser Anspruch ist kein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO und kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 5. September 2012 VII B 95/12, BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854 sowie vom 27. September 2012 VII B 190/11, BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109). Vielmehr ist der auf einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung beruhende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein zivilrechtlicher Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365). Über einen solchen Anspruch ist mithin ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und nicht nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zu entscheiden (BFH-Beschlüsse in BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854 sowie in BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109).
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren VII R 15/13 zugelassen.
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