Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 4510/12 Kg
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.09.2012
in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2012 verpflichtet,
den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, beantragte unter Angabe seines polnischen Familienwohnsitzes im Herbst 2012 bei der Familienkasse "A" die Gewährung von Kindergeld für seine beiden Kinder "B" (geboren im Juni 1992) und "C" (geboren 1997). Er erläuterte, sein Antrag beziehe sich auf den Zeitraum Juli 2010 bis September 2011, wo er als entsandter Arbeitnehmer für eine polnische Baufirma ("D") in Deutschland tätig gewesen sei; in Deutschland sei er nicht sozialversichert gewesen, habe allerdings im Streitzeitraum in "A" gearbeitet und einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei in das soziale Sicherungssystem in Polen integriert und unterliege den polnischen Rechtsvorschriften, gemäß Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ‑ VO (EG) Nr. 883/2004 ‑ (ABl. EU 2004 L 200, S. 1). Eine Gewährung deutschen Kindergelds sei ausgeschlossen (Bescheid vom 28.09.2012).
3Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, die bisherige Regelung, wonach ein vorübergehend nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer kein deutsches Kindergeld beanspruchen könne, sei entfallen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in den Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 entscheiden, dass der Gewährung deutschen Kindergelds für entsandte Arbeitnehmer nichts entgegenstehe. Der Kläger erklärte, er habe in Polen keinen Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Kläger habe als vorübergehend entsandter Arbeitnehmer durchgehend den Regelungen des Entsendestaates, also dem polnischen Sozialsystem, unterlegen, so dass für ihn gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien (Einspruchsentscheidung vom 12.11.2012).
4Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ergänzt, er sei in den Jahren 2010 und 2011 wegen seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Der Kläger hat Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 und 2011 sowie einen Einkommensteuerbescheid (1. Seite) des Finanzamts "E" für 2011 (Einkommensteuerfestsetzung auf 0 €) vorgelegt. Er ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des EuGH stehe ihm für den Entsendezeitraum deutsches Kindergeld in voller Höhe zu.
5Der Kläger ist, ordnungsgemäß geladen, der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß,
6die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.09.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2012 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum Juli 2010 bis September 2011 für seine beiden Kinder deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
7Die beklagte Familienkasse ist im Verlauf des Klageverfahrens durch Organisationsakt für Kindergeldverfahren mit Bezug zu Polen zuständig geworden.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogene Kindergeldakte Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist teilweise begründet.
131. Die grundsätzliche Versagung der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger im Zeitraum seiner vorübergehenden Entsendung (Juli 2010 bis September 2011) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 FGO).
14Durch Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 wird die Gewährung deutschen Kindergelds an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen.
15a) Diese Verordnung greift im Streitfall ein: Das deutsche Kindergeld fällt in deren sachlichen Geltungsbereich, weil es eine Familienleistung i. S. des Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 ist. Der Kläger unterliegt gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 dem persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.
16b) Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 sind hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 zu berücksichtigen. Dabei geht Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 von dem Ausschließlichkeits-Grundsatz aus, nämlich dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedsstaates unterliegen sollen (vgl. bereits zur entsprechenden Regelung der „Vorgänger“-Verordnung Nr. 1408/71 BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, HFR 2004, 1139; BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 97/01, BFH/NV 2002, 1588). Dies entspricht auch den Erwägungsgründen 4, 15, 18 a, 34 und 35 der VO (EG) Nr. 883/2004, die wie folgt lauten:
174 „Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen. "
1815 „Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden. "
1918 a „Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass allein die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung [...] die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger diese Leistung erbracht hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht. “
2034 „Da die Familienleistungen sehr vielfältig sind und Schutz in Situationen gewähren, die als klassisch beschrieben werden können, sowie in Situationen, die durch ganz spezifische Faktoren gekennzeichnet sind und die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever) und (Zachow) und in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi) waren, ist es erforderlich, diese Leistungen in ihrer Gesamtheit zu regeln. "
2135 „Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen. “
22Wer dem System der sozialen Sicherheit nur eines Landes unterliegt, braucht demnach grundsätzlich nur nach diesem System Kindergeld zu erhalten. Diese Regelung dient insbesondere der Einfachheit der Rechtsanwendung und sie verhindert Anspruchskumulationen und Mitnahmeeffekte.
23Für den Fall des vorübergehend in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates entsandten Arbeitnehmers (bei einer auf höchstens 24 Monate angelegten Entsendung, bei der keine andere entsandte Person abgelöst wird) bestimmt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, dass der betroffene Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatstaates unterliegt. Hiernach unterliegt der Kläger im Streitfall auch für die Zeit seiner vorübergehenden Entsendung nach Deutschland weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften.
24c) Ungeachtet dessen sind die Koordinationsvorschriften der Art. 11 ff VO (EG) Nr. 883/2004 im Licht des Art. 48 AEUV auszulegen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u. a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (zu entsprechenden Regelungen der VO Nr. 1408/71: EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache Bosmann, C–352/06, Slg. I 2008, 3827, HFR 2008, 877, Rdnr. 29). Dies steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 6 der VO Nr. 1408/71, nunmehr Erwägungsgrund 13 der VO (EG) Nr. 883/2004, wonach insbesondere Wanderarbeitnehmern die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile ermöglicht werden soll. Insofern stehen die europarechtlichen Koordinationsvorschriften der Weitergewährung von Familienleistungen durch den (an sich unzuständigen) Wohnmitgliedstaat nicht entgegen, wenn entsprechende Familienleistungen durch den neuen Beschäftigungsmitgliedstaat nicht gewährt werden (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache Bosmann, C–352/06, Slg. I 2008, 3827, HFR 2008, 877, Rdnr. 33).
25d) Der Europäische Gerichtshof hat diese Überlegung auf Fälle der vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern erweitert, wo der Wohnsitzstaat dem Arbeitnehmer für seine dort lebenden Kinder weiterhin Familienleistungen gewährt und im (an sich unzuständigen) Staat der vorübergehenden Beschäftigung bisher kein Anspruch auf Familienleistungen bestand, mit der Entsendung des Arbeitnehmers also keine Schlechterstellung, kein Wegfall von Familienleistungen, verbunden war (EuGH-Urteil vom 12.Juni 2012, Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak, C–611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 999), Auch in diesem Falle ist es einem Mitgliedstaat, der nach den europarechtlichen Koordinationsvorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehrt, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, Familienleistungen zu gewähren (EuGH-Urteil vom 12.Juni 2012, Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak, C–611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 999, Rdnrn. 51 ff.). Denn solche Leistungen dienen jedenfalls zur Verbesserung des Lebensstandards (vgl. den Erwägungsgrund 1 der VO (EG) Nr. 883/2004) und der Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer, indem diesen ein weiter gehender sozialer Schutz gewährt werde, als sich aus der Anwendung der Koordinationsvorschriften der Verordnung ergibt; die Gewährung deutschen Kindergelds entspreche dem Zweck dieser Vorschriften, der darin besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern (EuGH-Urteil vom 12.Juni 2012, Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak, C–611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 999, Rdnr. 57).
26Hinzu kommt, dass die deutsche Kindergeldgewährung an die unbeschränkte Steuerpflicht für die Einkünfte aus der vorübergehend ausgeführten Arbeit anknüpft. Diese Anknüpfung gründet sich auf ein eindeutiges Kriterium und kann, auch in Anbetracht des Umstands, dass die beanspruchte Familienleistung aus Steuereinnahmen finanziert wird, als hinreichend eng angesehen werden. (EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012, Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak, C–611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 999, Rdnr. 66 f.).
27Nach alledem hat die Familienkasse dem Kläger Kindergeld zu Unrecht unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 versagt.
282. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif (§ 101 FGO).
29a) Ein Kindergeldanspruch setzt gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraus, dass der Kläger einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Im Streitfall war der Kläger vom 6.10.2010 bis 25.08.2011 in "A" gemeldet; außerdem ist eine Entsendung für den Zeitraum 06.07.2010 bis 12.09.2011 belegt. Dies spricht dafür, dass der Kläger für den Entsendungszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Ungeachtet dessen hat die Familienkasse die Tatbestandsvoraussetzungen des Kindergeldanspruchs eigenständig zu prüfen. Dazu gehört, dass der Kläger die näheren Umstände seines gewöhnlichen Aufenthalts zumindest in groben Zügen darlegt und ggf. glaubhaft macht, dass er beispielsweise darlegt, auf welchen Arbeitsstätten/ Baustellen er gearbeitet hat. Alleine die Anmeldung bei der Meldebehörde in "A" muss nicht ausreichen – z. B. ist der Kläger seit 07.01.2013 erneut in "A" angemeldet, ohne dass eine Zustellung an ihn unter dieser Adresse möglich gewesen wäre („Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“). Auch die möglicherweise erhebliche Frage, ob der Kläger in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist, lässt sich anhand der in Kopie vorgelegten 1. Seite des Einkommensteuerbescheids für 2011 nicht feststellen.
30b) Hinzu kommt, dass die Tochter "B" des Klägers im Juni 2010 das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Kindergeldanspruch für sie besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen. Diese sind bisher nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht.
31c) Darüber hinaus ist nicht geklärt, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger bzw. seine Ehefrau in den Streitjahren für die Kinder in Polen Familienleistungen erhalten hat. Der Kläger hat zwar erklärt, er habe in Polen „keinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen“. Ungeachtet dessen ist die Familienkasse grundsätzlich gehalten, einen entsprechenden Informationsaustausch mit der zuständigen polnischen Behörde durchzuführen. Abgesehen davon ist dem Kläger auch zumutbar zu erläutern, ob er (bzw. warum er nicht) polnische Familienleistungen beantragt und erhalten hat.
32Der Erhalt polnischer Familienleistungen ist für die Höhe des ggf. zu gewährenden deutschen Kindergelds auch von Bedeutung. Wenn gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Familienleistungen eines Mitgliedstaats, der nach den europarechtlichen Koordinationsvorschriften als nachrangig zuständiger Staat bestimmt ist, um die Leistungen des vorrangig zuständigen Staats gekürzt werden können, dürfte eine entsprechende Kürzung erst recht für Familienleistungen eines nach den europarechtlichen Koordinationsvorschriften unzuständigen Mitgliedstaats möglich sein. Das FG Köln (Urteil vom 30. Januar 2013 15 K 930/09, EFG 2013, 799) leitet diese Rechtsfolge aus einer geltungserhaltenden Reduktion des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG her (vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012, Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak, C–611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 999, Rdnr. 76).
333. Abgesehen davon dürfte der Gesetzgeber auch nicht gehindert sein, eine klarstellende Regelung (ggf. mit Rückwirkung) zu treffen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden. Der Gesetzgeber und die Verwaltung sind offensichtlich davon ausgegangen, dass deutsches Kindergeldrecht nicht anwendbar ist, wenn nach dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 883/2004 nur die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs –DAFamEStG‑ vom 16. Juli 2012 St II 2 ‑S 2280– DA/12/00002//2012/835823, BStBl I 2012, 739, die einen Kindergeldanspruch nur dann als gegeben ansieht, wenn weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG „noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt“, DA 62.1 Abs. 1 Satz 2). Die Vorschriften u. a. des Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 wurden als Tatbestände angesehen, die als im Inland unmittelbar geltendes Recht neben bzw. anstelle § 65 EStG treten und zum Nicht-Entstehen bzw. Versagen eines inländischen Kindergeldanspruchs führen. Erkennbar war nicht beabsichtigt, in Entsendungsfällen ohne eine Verpflichtung durch überstaatliches Recht „freiwillig“ als unzuständiger Staat Familienleistungen zu erbringen.
34Letzteres erschien bzw. erscheint auch nicht interessengerecht. Denn der vorübergehend entsandte Arbeitnehmer hat in seinem Heimatland seinen Familienwohnsitz, er ist dort weiterhin in die Sozialversicherung eingegliedert, er hat Beiträge entrichtet und Leistungen zu erwarten. Demgegenüber entrichtet er grundsätzlich keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung. Die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung in Deutschland als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger führt regelmäßig zur vollständigen Entlastung von deutscher Einkommensteuer und zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag. Die Kinder leben im Heimatland und haben regelmäßig keinen Bezug zu Deutschland. Die „freiwillige“ Gewährung der im europäischen Vergleich hohen deutschen Kindergeldsätze an nur vorübergehend entsandte Arbeitnehmer dürfte nach allem einen vom Gesetzgeber ungewollten Fehlanreiz darstellen.
354. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 FGO. Soweit der Kläger teilweise unterlegen ist, als nicht das beantragte Verpflichtungsurteil, sondern ein Bescheidungsurteil ergangen ist, wirkt sich die mangelnde Spruchreife für ihn kostenrechtlich nicht nachteilig aus (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429, und vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184).
365. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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