Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 4510/12 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.09.2012

in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2012 verpflichtet,

den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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