Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 439/12 Kg
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Seine nichterwerbstätige Ehefrau lebte mit den beiden Kindern „A“ (geb. 6.4.1991) und „B“ (geb. 28.1.1993) in Polen und erhielt dort für die Kinder im Streitzeitraum polnische Familienleistungen. Der Kläger ist seit Juli 2007 im Inland selbständig tätig und hat seitdem seinen Wohnsitz im Inland. Er ist nach eigenen Angaben in Deutschland lediglich krankenversichert und im Übrigen nicht sozialversicherungspflichtig.
3Der Kläger beantragte am 28.10.2010 die Gewährung von Kindergeld. Mit zwei Bescheiden vom 1.6.2011 bewilligte die Familienkasse für die beiden Kinder Kindergeld jeweils in Höhe der Hälfte der jeweiligen gesetzlichen Beträge und zwar für den Zeitraum Juli 2007 bis April 2010. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Kläger sei nicht in Deutschland rentenversichert, so dass auf ihn die Verordnung EWG 1408/71 nicht anwendbar sei. Der völlige Ausschluss des Kindergeldes gem. § 65 EStG entspräche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, so dass jedenfalls in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Beträge Kindergeld zu gewähren sei. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 20.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen Bezug genommen (Bl. 10ff der Gerichtsakten).
4Der Kläger hat am 6.2.2012 Klage erhoben und trägt vor, er sei unstreitig seit Juli 2007 in Deutschland wohnhaft und betreibe einen Gewerbebetrieb. Die Kinder besuchten in Polen weiterführende Schulen. Nachdem in Polen Familienleistungen bezogen worden seien, sei in Deutschland Kindergeld in gesetzlicher Höhe abzüglich dieser Leistungen zu zahlen.
5Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
61. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und
72. die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom1.6.2011 in Gestalt der jeweils hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 20.12.2011 für seine beiden Kinder Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen sowie jeweils einen einmaligen Kinderbonus zu gewähren,
8hilfsweise die Revision zuzulassen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen,
11und bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidungen
12Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Familienkasse vorgelegten Kindergeldakten.
14Entscheidungsgründe
151. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
16Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Rechtsverfolgung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
17Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
182. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Der Kläger hat für seine beiden Kinder in den fraglichen Zeiträumen keinen Anspruch auf Kindergeld abzüglich der in Polen gezahlten Familienbeihilfen (Differenzkindergeld).
19Der Kläger erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung deutschen einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes nach §§ 62 ff EStG, da er im Inland seit Juli 2007 einen Wohnsitz hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die in Polen lebenden Kinder sind nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchst. b) EStG auch zu berücksichtigen, da sie in ihrem Wohnsitzland eine Schule besuchen.
20Allerdings ist der Anspruch des Klägers nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen im Ausland gewährt werden die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da für die Kinder des Klägers in Polen Leistungen gezahlt wurden, die dem deutschen Kindergeld der Sache nach vergleichbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die in Polen gezahlten Familienleistungen der Höhe nach deutlich geringer sind, als das deutsche Kindergeld. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass für die Kinder in dem fraglichen Zeitraum Familienleistungen in Polen gezahlt wurden. Derartige polnische Familienleistungen sind dem deutschen Kindergeld vergleichbar, auch wenn sie deutlich gering sind, als die deutschen Ansprüche.
21Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach generell bei ausländischen Beschäftigten § 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sich hieraus ein Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Ansprüchen entsandter Arbeitnehmer und Wanderarbeiter ergibt sich keine Notwendigkeit zu einer entsprechenden Auslegung (so aber wohl FG Köln Urteil vom 30.1.2013 15 K 47/09, EFG 2013, 797). Der EuGH hat in zwei Entscheidungen vom 12.6.2012 – Az.: C-611/10 und C-612/10 - zu Art. 14 Nr. 1a und Art 14a Nr.1a der VO EWG 1408/71 entschieden, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV – über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahingehend auszulegen sei, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem § 65 EStG entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistungen um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt. Bei der „in Rede stehenden Ausgangssituation“ der EuGH-Verfahren handelte es sich um die nationalen Kindergeldansprüche entsandter Arbeitnehmer und Saisonarbeiter i. S. d. Art. 14 Nr. 1a und Art. 14a Nr. 1a der VO EWG Nr. 1408/71. Diese Grundsätze sind bereits deshalb nicht übertragbar, weil der Kläger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Inland tätig war, sondern als selbständiger Gewerbetreibender. Im Übrigen bestehen hinreichend gravierende Unterschiede zwischen Beschäftigten, die im Inland nur vorübergehend tätig sind und solchen, die sich auf Dauer im Inland zur Ausübung einer Beschäftigung niedergelassen haben.
22§ 65 EStG wird nicht durch die VO EWG 1408/71 ausgeschlossen. Zwar unterliegt der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich der VO EWG 1408/71, da er – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Beiträge zur deutschen Krankenversicherung leistet. Der Geltungsbereich der Verordnung ist auch nicht durch den Anhang I Teil I Buchst. D) zur VO EWG 1408/71 eingeschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, kommt es für die Frage, ob der Geltungsbereich der VO EWG 1408/71 eröffnet ist, nicht darauf an, ob Arbeitnehmer oder Selbständige auch die in diesem Anhang genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. nur Urteil vom 4.8.2011 III R 56/08, BFH/NV 2012, 395 m.w.N.). Grundsätzlich wäre daher nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b) VO EWG 1408/71 Deutschland, als das Land, in dem der Kläger seine selbständige Tätigkeit ausübt, der für die Gewährung von Familienleistungen zuständige Mitgliedstaat.
23Allerdings hat der Kläger gem. Art. 73 VO EWG 1408/71 für seine nicht im Tätigkeitsland wohnenden Kinder keinen Anspruch auf Familienleistungen. Nach Art. 73 VO EWG 1408/71 hat ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, grundsätzlich für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Diese Vorschrift ist auf den Kläger jedoch gem. Anhang I Teil I Buchst. D. b) nicht anwendbar. Hiernach gilt, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen gem. Titel III Kapitel 7 der Verordnung – wozu auch Art. 73 der Verordnung gehört – als Selbständiger, wer eine solche Tätigkeit ausübt und entweder in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Weder nach dem Vortrag des Klägers noch auf Grund des Akteninhalts bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Voraussetzungen durch den Kläger erfüllt wird. Diese Einschränkung ist auch sachgerecht. Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil vom 13.8.2002 VIII R 54/00 (BFHE 200, 204, BStBl. II 2002, 869) zur Überzeugung des Gerichtes zutreffend ausgeführt, dass es der Sache nach nicht unangemessen ist, wenn der Anspruch auf Kindergeld nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates bei einem Selbständigen, der im Inland erwerbstätig ist, ohne hier zu wohnen, nur dann in vollem Umfang zurücktritt, wenn er in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung versicherungs- oder beitragspflichtig ist. Das Kindergeld ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die nach nationalem deutschen Recht keine Versicherungspflicht voraussetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Arbeitnehmern und Selbständigen das Recht auf Export der deutschen Familienleistungen nur dann gewährt wird, wenn der Berufstätige der Solidargemeinschaft des deutschen Sozialversicherungssystems angehört (BFH Urteil vom 13.8.2002 VIII R 54/00 a.a.O.).
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
25Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs.1 Nr.1 FGO zugelassen.
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