Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 1549/13 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 28.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2013 wird dahingehend geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG i. H. v. 12.137 Euro unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung angesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.


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