Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 3046/13 AO
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2013 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Für den Kläger (geboren im Juli 1985) bezog sein Vater Kindergeld. Nachdem der Kläger ab Oktober 2003 den Grundwehrdienst leistete, wurde die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2003 aufgehoben. Im April 2006 beantragte der Vater erneut Kindergeld für den Kläger. Er erläuterte, der Kläger wohne in einem eigenen Haushalt und befinde sich z. Zt. in einer Maßnahme der ARGE (). Die in () lebenden Eltern leisteten keinen Unterhalt. Deshalb beantragte der Kläger bei der zuständigen Familienkasse () die Auszahlung des anteiligen Kindergelds an sich selbst (sog. Abzweigung).
3Die Familienkasse () setzte ab Februar 2006 für den Kläger gegenüber dessen Vater Kindergeld fest und zweigte es an den Kläger ab (Bescheide vom 11.04.2006). Der an den Kläger gerichtete Abzweigungsbescheid beinhaltet (in Fettdruck) folgenden Vermerk:
4„Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, jede wichtige Veränderung (...) unverzüglich unter Angabe der Kindergeldnummer und des Namens des Kindergeldberechtigten der oben genannten Familienkasse mitzuteilen.“
5Im Frühjahr 2007 überprüfte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung und stellte fest, dass der Kläger weiterhin ausbildungssuchend gemeldet war und ALG-II-Leistungen bezog. Im Anschreiben an den Kläger (vom 1.03.2007) heißt es:
6„... Sie beziehen Kindergeld unter Berücksichtigung, da Sie keinen Ausbildungsplatz haben bzw. arbeitsuchend sind und den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Stelle zur Verfügung stehen. Das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen muss jährlich nachgewiesen werden. ... Bitte teilen Sie der Familienkasse auch sonstige Änderungen, die für den Kindergeldanspruch von Bedeutung sind, jeweils unverzüglich mit. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt über Kindergeld.“
7Im November 2008 stellte die Familienkasse () fest, dass der Kläger seit 23.10. 2007 aus der Berufsberatung abgemeldet war, eine Fördermaßnahme nach § 16 SGB II begonnen hatte (Berufspraxis Tischlerhelfer 19.11.2007 – 27.03.2008) und sich am 24.05.2008 arbeitslos gemeldet hatte (mit Nebenbeschäftigung ab 17.09.2008). Die Familienkasse gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann hob sie die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab November 2007 auf und forderte vom Kläger für November 2007 bis November 2008 gezahltes Kindergeld in Höhe von 2.002 € zurück (Bescheid vom 20.01.2009). Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der nur gegenüber dem Kläger bekanntgegeben wurde, wurde nicht angefochten.
8Mit Schreiben vom 28.09.2012 beantragte der Kläger den Erlass des Rückforderungsbetrages von 2.002 € nebst Nebenforderungen aus Billigkeitsgründen. Er trug vor, das erhaltene Kindergeld sei auf seine ALG-II Leistungen angerechnet worden. Die nachträgliche Korrektur der ALG-II Leistungen zu seinen Gunsten sei nach derzeitiger Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht möglich (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010 L 3 AS 64/10; SG Detmold, Urteil vom 18.01.2011 S 18 AS 201/09; BSG-Urteil vom 23.08.2011 B 14 AS 165/10 R, SGb 2012, 470). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei ein Billigkeitserlass gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204).
9Die Familienkasse lehnte den Erlassantrag ab (Bescheid vom 13.11.2012). Ein Erlass aus persönlichen Gründen scheide aus; denn der Kläger stehe seit länger als einem Jahr in Beschäftigung. Es sei ihm zumutbar, die Schuld ggf. in Raten zu tilgen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen komme in Frage, wenn die Rückforderung des Kindergelds zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen würde. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Billigkeitsmaßnahme sei nicht geboten, wenn – wie hier – eindeutige Versäumnisse des Betroffenen/ Kindergeldberechtigten vorlägen. Im Streitzeitraum habe tatsächlich kein Kindergeldanspruch bestanden. Der Kläger sei nach zwei Meldeversäumnissen – Nichterscheinen zu Terminen auf Einladung der Agentur für Arbeit – aus der Berufsberatung abgemeldet worden; dies auch zu Recht, da die Berufsberatung habe davon ausgehen müssen, dass der Kläger kein Interesse an einer Berufsausbildung mehr gehabt habe. Außerdem sei der Billigkeitserlass nicht dazu da, Nachteile auszugleichen, die durch die schuldhafte Versäumung der Rechtsbehelfsfrist entstanden seien.
10Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er wies nochmals auf das BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 78/08 hin und ergänzte, entgegen der von der Familienkasse vertretenen Ansicht führe die Rückforderung des Kindergelds zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, weil dem Kläger das Kindergeld bereits auf seine SGB II Leistungen angerechnet worden sei. Es sei unbillig, den Leistungsempfänger doppelt zu belasten. Die steuerlichen Ziele seien bereits durch die Verrechnung des Kindergelds mit den SGB II Leistungen erreicht worden. Andernfalls würde sich der Staat, bliebe es bei der Rückforderung, hieran noch bereichern. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens gab die Familienkasse den Aufhebungsbescheid (am 3.04.2013) dem kindergeldberechtigten Vater des Klägers bekannt. Dieser erhob hiergegen ohne nähere Begründung Einspruch, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.2013 wies die nunmehr zuständige Familienkasse () den Einspruch des Klägers zurück. Sie wiederholte die Erwägungen zu fehlenden persönlichen Billigkeitsgründen und führte zu sachlichen Billigkeitsgründen aus: sachliche Billigkeitsgründe seien namentlich nicht gegeben, wenn eindeutige Versäumnisse des Leistungsempfängers während des Festsetzungsverfahrens vorlägen. Solche Versäumnisse könnten nicht aus Billigkeitsgründen korrigiert werden. Hier müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er Einwendungen gegen den festgesetzten Erstattungsanspruch nicht (rechtzeitig) vorgebracht habe. „Nach Erteilung der Bescheide“ sei weder vom Vater noch vom Kläger dagegen Einspruch erhoben worden. Hierin liege ein Versäumnis, das den Erlass ausschließe. Darüber hinaus habe es der Kläger zu vertreten, dass Tatsachen (hier: die Abmeldung aus der Berufsberatung) der Familienkasse erst verspätet bekannt geworden seien. Wäre er zeitgerecht im Oktober 2007 seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hätte die Kindergeldfestsetzung ebenso zeitgerecht aufgehoben werden können und eine weitere Anrechnung des Kindergelds auf SGB II Leistungen wäre nicht erfolgt. Bei dem zitierten BFH-Urteil handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nur die an diesem Rechtsstreit Beteiligten binde; hierin werde auch nur darauf hingewiesen, dass ggf. ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein könnte.
12Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die zuständigkeitshalber vom FG Münster an das FG Düsseldorf verwiesen worden ist (Beschluss vom 21.08.2013 4 K 2168/13 AO). Der Kläger hält einen Billigkeitserlass des Rückforderungsbetrages für geboten. Er weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH in derartigen Fällen ein Billigkeitserlass vorzunehmen sei. Seit April 2013 betreibe die Familienkasse die Vollstreckung gegen den Kläger. Dies stelle eine unbillige Härte dar, weil die Familienkasse auch Trägerin des Jobcenters sei und durch die Anrechnung des Kindergelds auf ihre SGB II – Leistungen bereits profitiert habe. Wenn sie nunmehr das Kindergeld zurückfordere, ohne nachträglich entsprechende SGB II ‑ Leistungen zu gewähren, bereichere sie sich im Ergebnis auf Kosten des Klägers.
13Der Kläger beantragt,
14die Familienkasse zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 13.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.06.2013 die Rückforderung aus dem Bescheid vom 20.01.2010 nebst Nebenforderungen zu erlassen.
15Die Familienkasse beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Kindergeldakten der Familienkasse Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist teilweise begründet.
20Die Entscheidung der Familienkasse ist nicht frei von Ermessensfehlern (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO‑). Auf der Grundlage des dem Gericht bekannten Sachverhalts ist allerdings eine eindeutige Verpflichtung der Familienkasse, den beantragten Erlass auszusprechen (sog. „Ermessensreduktion auf Null“), nicht feststellbar. Demgemäß ist die Familienkasse verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
21Gemäß § 227 Abs.1 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden (hierzu gehören auch die Familienkassen, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, Bundessteuerblatt -BStBl- 1972 II, 603). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.8.1991 V R 78/86, BStBl 1991 II, 906).
221. Soweit die Familienkasse einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen abgelehnt hat, sind ihre Ermessenserwägungen nicht frei von Fehlern.
23Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen – auf die der Kläger den Erlassantrag stützt ‑ setzt voraus, dass die Erhebung einer Steuer (hier die Rückforderung einer Steuervergütung) im Einzelfall nicht zu rechtfertigen ist, weil der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, aber die Steuererhebung/ Rückforderung den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt.
24Im Streitfall sieht der Kläger diesen Tatbestand dadurch verwirklicht, dass er in dem betreffenden Zeitraum des Kindergeldbezugs Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten hat und eine nachträgliche Anpassung dieser Leistungen im Hinblick auf die Rückforderung des Kindergelds von der Sozialbehörde regelmäßig versagt werde. Damit werde der Kläger insgesamt schlechter gestellt, als er stünde, wenn ihm von vorne herein die materiell-rechtlich „richtige“ Sozialleistung gewährt worden wäre; im Endeffekt bereicherten sich die (seiner Ansicht nach als Einheit zu betrachtenden) staatlichen Stellen durch die Rückforderung auf seine Kosten.
25a) Der Bundesfinanzhof hat in derartigen Fällen – worauf der Kläger zutreffend hinweist ‑ regelmäßig einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 mit Anmerkungen Grube in HFR 2007, 996 und in juris-PR SteuerR 27/2007, Anm. 4; BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; vom 30.07.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983 und vom 22.09.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204; BFH Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696). Allerdings handelte es sich stets um nicht tragende Urteilsgründe (sog. obiter dicta) in Verfahren gegen Rückforderungsbescheide, bei denen über die Berechtigung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht zu entscheiden war.
26b) Demgegenüber besteht nach Auffassung des erkennenden Senats (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt. Die Familienkasse braucht sich nicht in jedem Falle die „Ersparnis“ des Sozialleistungsträgers vorhalten zu lassen, sie ist nicht generell daran gehindert, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung des Kindergeldes eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen.
27Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten bzw. Abzweigungsempfängers, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen. In diesem Zusammenhang muss sich die Familienkasse das Verhalten des Sozialleistungsträgers nicht ohne weiteres zurechnen lassen. Denn die generelle Verpflichtung zum Erlass des Kindergeld-Rückforderungsanspruchs bei einem alternativen Anspruch auf höhere Sozialleistungen böte einen Anreiz für vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhaltensweisen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) : Betroffene Kindergeldberechtigte kämen ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nach, weil das Vermeiden dieses Aufwands für sie folgenlos wäre; Sozialbehörden könnten „sehenden Auges“ letztlich ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen auf ihre Leistungsverpflichtungen anrechnen und davon dauerhaft profitieren; die nicht informierten Familienkassen hätten im Ergebnis eine Umverteilung hin zu den Sozialbehörden zu finanzieren. Ein solches Ergebnis dürfte kaum aus Billigkeitsgründen geboten sein.
28Andererseits dürfte ein Billigkeitserlass kaum zu versagen sein,
29 wenn dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist (Fall des BFH-Urteils vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298) oder
30 wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z. B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen, eine sich aufdrängende Rückfrage bei anderen Behörden unterlassen und damit die unberechtigte Kindergeldgewährung an einen unberatenen Berechtigten gefördert hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2011 16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176 mit Anm. Siegers EFG 2011, 2178).
31c) Nach alledem scheidet im Streitfall ein Billigkeitserlass nicht von vorne herein aus. Wesentlich ist dabei, dass das Verhalten (im Sinne von Verursachungsanteilen bzw. Verschulden) des Kindergeldberechtigten, der Sozialbehörde (ARGE, jobcenter, Agentur für Arbeit) und der Familienkasse festgestellt und gewürdigt wird. Dies hat die Beklagte nicht mit der nötigen Sorgfalt getan.
32Sie ist davon ausgegangen, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) gegenüber der Familienkasse schuldhaft verletzt habe. Er sei nach zwei Meldeversäumnissen – Nichterscheinen zu Terminen auf Einladung der Agentur für Arbeit – aus der Berufsberatung abgemeldet worden und habe dies der Familienkasse nicht mitgeteilt.
33Dieser Sachverhalt ist anhand der Kindergeldakte so nicht nachvollziehbar. Der Kläger stand in der Betreuung der ARGE; die Fallmanagerin hatte ihn bis November 2008 in verschiedene Fördermaßnahmen vermittelt (Einstiegsqualifizierung Bundesprogramm 01.12.2006 bis 28.02.2007; Fördermaßnahme Arbeitsgelegenheit 14.03.2007 bis 18.11.2007). Der Kläger stand weiterhin in Kontakt zur ARGE und nahm im unmittelbaren Anschluss an einer weiteren Fördermaßnahme teil, nämlich vom 19.11.2007 bis 27.03.2008 zur Eingliederung in Arbeit (Tischlerhelfer). Allerdings hatte ein anderer Mitarbeiter der ARGE den Kläger zwischenzeitlich aus der Berufsberatung abgemeldet, weil er zu einem Termin am 23.10.2007 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dem Kläger die „Abmeldung“ aus der Berufsberatung überhaupt mitgeteilt worden ist und ob es ihm erkennbar gewesen ist, dass und worüber er die Familienkasse im November 2007 hätte informieren sollen. Dabei wäre die damalige Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II von Bedeutung, weil hieraus erkennbar sein dürfte, welche Anforderungen die ARGE an den Kläger gestellt und welche Mitwirkungsverpflichtungen sie ihm auferlegt hat, ob das Nichterscheinen bei der Berufsberatung gerügt worden ist u. Ä.
34Darüber hinaus ist auch das Verhalten der ARGE zu würdigen. Die ARGE (Sachbearbeiter U.) hatte den Kläger aus der Berufsberatung abgemeldet [vgl. Bl.137 Kg-Akte], was für die Fallmanagerin S. ohne weiteres erkennbar war [vgl. Bl. 98 Kg-Akte]. Demzufolge konnte die Fallmanagerin der ARGE auch erkennen, dass hierdurch der Kindergeldanspruch für den über 21-jährigen Kläger weggefallen war. Unter diesen Umständen könnte das Verhalten der ARGE, nämlich das Nicht-Informieren der Familienkasse und weitere Anrechnen des (ersichtlich unberechtigten) Kindergelds auf die ALG – II ‑ Leistungen treuwidrig sein.
35Die Beklagte wird diese Sachverhaltsumstände im Rahmen des Erlassverfahrens zu ermitteln (durch Beiziehung von Unterlagen der ARGE, durch Nachfragen beim Kläger) und zu würdigen haben. Der Senat regt an, dass die Familienkasse in diesem Zusammenhang mit der ARGE Kontakt aufnimmt, ob im Einzelfall (auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der ARGE) die rückwirkende Anpassung der Sozialleistungen zur Verrechnung mit dem Kindergeld-Rückforderungsanspruch in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Siegers, EFG 2011, 2178 a. E.).
36d) Darüber hinaus hat die Beklagte die Ablehnung des Erlasses auf eine fehlerhafte Erwägung gestützt. Sie hat ausgeführt, ein Erlass scheide aus, weil der Kläger und sein Vater (der Kindergeldberechtigte) den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht angefochten hätten. Ein den Erlass ausschließendes Verschulden sei darin zu sehen, dass sie diesen Bescheid hätten bestandskräftig werden lassen.
37Abgesehen davon, dass der Bescheid dem Kindergeldberechtigten zunächst nicht bekannt gegeben worden ist, und dass er den Bescheid nach Bekanntgabe tatsächlich angefochten hat, steht dem Billigkeitsverfahren nicht die Bestandskraft der Rückforderung entgegen. Vielmehr kann der Einwand der Unbilligkeit im Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696 und vom 6.05.2011 III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353); eine Anfechtung des Rückforderungsbescheids mit dem Argument der Unbilligkeit ist aussichtslos. Dafür bedarf vielmehr eines besonderen Erlassverfahrens und einer Ermessensentscheidung der Familienkasse. Wird nun in diesem Verfahren ein Erlass wegen der „verschuldeten“ Bestandskraft des Rückforderungsbescheids abgelehnt, handelt es sich um eine offenkundig sachfremde Erwägung.
382. Der Senat weist im Übrigen auf Folgendes hin: Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Familienkasse bei einem beantragten Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ausführt, persönliche Billigkeitsgründe seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wenn die Familienkasse allerdings aus diesem Anlass im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen prüfen und förmlich bescheiden möchte, sollte sie dem Betroffenen zumindest vorher rechtliches Gehör gewähren, damit er sich dazu äußern kann, ob er derzeit überhaupt eine solche (rechtsbindende) Entscheidung herbeiführen will. In diesem Falle müsste er jedenfalls auch seine Einkunfts- und Vermögensverhältnisse näher darlegen.
393. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 FGO. Soweit der Kläger teilweise unterlegen ist, als nicht das beantragte Verpflichtungsurteil, sondern ein Bescheidungsurteil ergangen ist, wirkt sich die mangelnde Spruchreife für ihn kostenrechtlich nicht nachteilig aus. Denn die Behörde hat diesen Umstand durch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und eine nicht tragfähige Begründung wesentlich herbeigeführt (vgl. auch BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429, und vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184).
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- 4 K 2168/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1971 GmS OGB 3/70 1x (nicht zugeordnet)
- 1991 V R 78/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 III R 54/05 2x (nicht zugeordnet)
- 2008 III R 108/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 III R 22/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 III B 35/11 2x (nicht zugeordnet)
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- 16 K 1279/11 1x (nicht zugeordnet)
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- 2005 III R 66/04 1x (nicht zugeordnet)