Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 1038/13 Verk
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d:
2Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Per-sonenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) einzustufen ist.
3Der Kläger ist seit dem 23.08.2012 (Erstzulassung am 22.08.3012) Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Nissan Navara King Cab, Typ D 40, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lkw (offener Kasten) mit der Klassifizierung N1 zugelassen. Es handelt sich um ein Pickup-Fahrzeug mit einer Eineinhalbkabine und einer offenen Ladefläche. Die Fahrerkabine ist in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt; sie ist rundum verglast. Fahrer- und Beifahrertür sind vorne, die rückwärtigen Türen sind hinten angeschlagen (sog. Doppeltüren) und kleiner als die Vordertüren.
4Die der Personenbeförderung dienende Fläche weist eine Größe von 2,36 qm (1. Fläche: 1,50 m Breite; 1,15 m Länge; 2. Fläche: 1,40 m Breite, 0,45 m Länge) und die Ladefläche eine Größe von 2,9 qm (1,56 m Breite, 1,86 m Länge) auf. Das Fahrzeug ist mit vier Sitzen zum Verkehr zugelassen. Alle Sitze sind gepolstert und mit Sicherheits-gurten sowie Kopfstützen ausgestattet. Das Fahrzeug verfügt laut Fahrzeugbrief über ein Leergewicht von 1.970 kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.110 kg. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 180 km/h.
5Das - zunächst zuständige - Finanzamt … stufte das Fahrzeug des Klägers als Pkw ein und besteuerte es gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe b) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Mit Bescheid vom 17.09.2012 setzte es die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23.08.2012 auf jährlich 461 Euro fest.
6Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage erhoben.
7Die Zuständigkeit gemäß § 18a Finanzverwaltungsgesetz (FVG) des beklagten Finanzamt … endete am 13.02.2014, das gemäß § 12 FVG für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nunmehr zuständige Hauptzollamt … ist infolge des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beklagtenstellung eingetreten.
8Unter Vorlage mehrerer Lichtbilder des Fahrzeugs trägt der Kläger vor, dass sein Fahr-zeug als Lkw einzuordnen sei. Als solches sei es auch zugelassen. Die objektive Beschaffenheit lasse den Schluss zu, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung deutlich überwiege. Die Ladefläche sei größer als die der Personenbeförderung dienende Fläche. Auch sei in die Fläche der Fahrgastkabine nicht der Pedal- und Funktionsbereich einzubeziehen, die entsprechend nur etwa 2 qm betrage. Zu beachten sei ferner, dass es sich um die Version „King Cab“ und nicht „Double Cab“ handele. Das Fahrzeug verfüge nicht über vier vollwertige Sitzplätze, hinter den Vordersitzen befänden sich lediglich zwei einzelne, hochklappbare Notsitze, die nur eingeschränkt nutzbar seien. Es verfüge ferner lediglich über zwei Türen. Auch die Ausstattung des Fahrzeugs mit Leiterrahmen, Starrachse und Blattfedern an der Hinterachse spräche deutlich für die Annahme eines Lkw.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 17.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 dahingehend zu ändern, dass die Kraft-fahrzeugsteuer für die Zeit ab 23.08.2012 unter Berücksichtigung der Fahrzeugart Lkw niedriger festgesetzt wird,
11hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14hilfsweise, die Revision nicht zuzulassen.
15Er ist der Ansicht, das Fahrzeug des Klägers sei als Pkw zu versteuern. Hierfür spreche das äußere Erscheinungsbild und die Herstellerkonzeption des Fahrzeugs mit vier Türen und vier vollwertigen Sitzplätzen sowie vollständiger Verglasung der Personenkabine. Die Ladefläche sei nur geringfügig größer als die der Personenbeförderung dienende Fläche. In die Berechnung der Fläche der Fahrerkabine sei der Fußraum einzubeziehen. Auch die für einen Pkw übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit ließen den Schluss zu, dass das Fahrzeug vorwiegend zum Transport von Personen geeignet und bestimmt sei. Die zulässige Nutzlast des Fahrzeugs von 1.140 kg mache nur etwa ein Drittel des zulässigen Gesamtgewichts aus und indiziere nicht eine überwiegende Verwendung zum Gütertransport.
16Mit Beschluss vom 16.01.2014 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage ist unbegründet.
19Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
20Das Fahrzeug des Klägers wurde zu Recht als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe b) KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG besteuert.
21Es handelt sich bei dem Fahrzeug des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw und nicht um ein „anderes Fahrzeug“ i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG, insbesondere nicht um einen Lkw. Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Pkw, wie er in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten ist, maßgebend (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 01.10.2008 II R 63/07, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2009, 20).
22Pkw sind danach solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Dabei ist anhand der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob ein Kfz nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Personen dient oder zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (dann Lkw, § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung sind als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH, Urteil vom 01.10.2008, II R 63/07, a.a.O.). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden (BFH, Beschluss vom 07.11.2006 VII B 79/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 778).
23Unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale und Bewertung der objektiven Beschaffenheit ist das Fahrzeug des Klägers als Pkw i.S.d. § 8 Nr. 1 KraftStG einzustufen. Das Fahrzeug ist auf Grund der Gesamtwürdigung nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers geeignet und bestimmt.
24Einzuräumen ist, dass das Fahrzeug über eine Ladefläche verfügt, die 55,13 % der Nutzfläche ausmacht. Die Ladefläche des Fahrzeugs weist einschließlich der Fläche der Radkästen (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93) eine Grundfläche von 2,9 qm auf. Bei der Fläche der Fahrgastkabine ist von einer Größe von 2,36 qm auszugehen. Denn bei der Berechnung der Fläche für die Personenbeförderung ist die Fläche des vor dem Fahrersitz befindlichen Fußraums einzubeziehen (vgl. BFH, Urteil vom 01.10.2008 II R 63/07, a.a.O.).
25Trotz der Größe der Ladefläche ist die Einstufung als Pkw zutreffend, da die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche lediglich unwesentlich überwiegt. Der Umstand, dass die Ladefläche die Hälfte der Nutzfläche überschreitet, stellt ein für die Einstufung als Lkw nicht allein entscheidendes Indiz dar (vgl. auch BFH, Beschluss vom 21.02.2006 VII B 171/05, BFH/NV 2006, 1352). Der BFH erachtete es zwar für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (z.B. BFH-Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.). Ist die Ladefläche hingegen größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, geht die Rechtsprechung nicht umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als Lkw aus. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung, dem umso größere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (vgl. Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2013 5 K 510/10, Jurisdatei).
26Ferner verfügt das Fahrzeug - für einen Pkw üblich - über vier vollwertig mit Sicherheitsgurten und Kopfstützen ausgestattete Sitzplätze, die über zwei Doppeltüren zu erreichen sind. Es kann dahinstehen, ob es sich, wie der Kläger anführt, bei den hinteren Sitzen tatsächlich um „Notsitze“ handelt. Es kommt für die Einstufung als Pkw nicht darauf an, dass die Beförderung für die Personen besonders bequem oder komfortabel ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 28.06.2013 6 K 3384/08, Entscheidungen der FG 2013 1703). Denn die maßgebliche Zahl der Sitzplätze zur Abgrenzung eines Pkw von einem anderen Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG ist von der Zulassungsstelle zu ermitteln und festzustellen, allein die verkehrsrechtliche Zulassung ist entscheidend (vgl. BFH, Beschluss vom 18.03.2008 II B 94/07, BFH/NV 2008, 1204).
27Auch die geringe Zuladungsmöglichkeit des Fahrzeugs des Klägers spricht dafür, dass es nicht vorrangig zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Denn ein Lkw wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern (BFH, Urteil vom 24.02.2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994). Bei einer Zuladung von 1.140 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.110 kg ergibt sich eine, für einen Pkw typische Zuladungsmöglichkeit von lediglich 36,65 % des zulässigen Gesamtgewichts. Eine Zuladung in diesem geringen Umfang wird durch die Rechtsprechung allgemein nicht so hoch angesehen, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert (BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.).
28Die vorwiegende Eignung des Fahrzeugs des Klägers zur Personenbeförderung wird außerdem dadurch unterstrichen, dass die Fahrzeugkabine für einen Pkw typisch rundum verglast ist. Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs mit den Doppeltüren entspricht dem eines Pkw. Demgegenüber fallen die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Umstände, die seiner Ansicht nach für einen Lkw sprechen, nicht entscheidend ins Gewicht. Auch die für einen Pkw übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h lassen den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.).
29Eine andere steuerliche Behandlung des Fahrzeugs ergibt sich auch nicht aus der Novellierung des KraftStG durch das Verkehrsteueränderungsgesetz vom 05.12.2012, mit dem insbesondere § 2 Abs. 2 KraftStG neu gefasst und § 2 Abs. 2a KraftStG aufgehoben wurde. Das Fahrzeug des Klägers ist auch unter Geltung der Neuregelung des KraftStG als Pkw zu besteuern. Zwar besteht ab dem 12.12.2012 eine Bindungswirkung an die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Kraftfahrzeuge; entsprechend wäre das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern, da ihm die Fahrzeugklasse N1 bescheinigt wurde. Der Gesetzgeber hat jedoch - aus umweltpolitischen Gründen - in der Übergangsregelung in § 18 Abs. 12 KraftStG festgelegt, dass weiterhin § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden ist, wenn die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a KraftStG in der am 01.07.2010 geltenden Fassung führen (vgl. Zens/Haßlbeck, Strodthoff, KraftStG, § 18 Rz. 24). Dies ist hier der Fall, da eine durch die Neuregelung anzunehmende Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht unstreitig zu einer niedrigeren Steuer führen würde als unter der Anwendung von § 2 Absatz 2a KraftStG.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
31Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung.
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