Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 1085/13 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihren ….1987 geborenen Sohn A für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 zu Recht Kindergeld bezogen hat.
3Die Klägerin wohnte zunächst in B-Stadt und bezog fortlaufend Kindergeld für ihren Sohn. Nachdem dieser eine Ausbildung … vorzeitig zum 31.01.2007 beendet hatte, war er zunächst arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld II. Zum 27.09.2007 wurde er aufgrund eines zweiten Meldeversäumnisses aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Seit dem 08.11.2007 war der Sohn der Klägerin bei der Zeitarbeitsfirma C-GmbH in D-Stadt beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall am 29.11.2007 erlitt er …. Nach dem Bericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. E vom 29.11.2007 war davon auszugehen, dass er ab dem 25.01.2008 wieder arbeitsfähig sein würde. Er wurde am 06.12.2007 operiert. Infolge des Arbeitsunfalls war A bis zum 30.9.2008 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde von der C-GmbH zum 06.12.2007 gekündigt. Im Oktober 2008 meldete sich A arbeitsuchend.
4Mit Bescheid vom 31.03.2009 hob die Familienkasse F-Stadt die Kindergeldfestsetzung für A ab Oktober 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2008 bereits gezahltes Kindergeld i.H.v. 1.540 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Sohn der Klägerin befinde sich nicht mehr in Berufsausbildung. Eine anschließende Arbeitslosigkeit sei nur bis zum 26.09.2007 nachgewiesen. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei erst im Oktober 2008 erfolgt.
5Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.04.2009 Einspruch ein. Hinsichtlich des in diesem Verfahren noch streitigen Zeitraums Dezember 2007 bis Juli 2008 machte sie geltend, dass das Arbeitsamt in G-Stadt ihren Sohn nicht habe als arbeitslos führen wollen. Dies sei ihr nicht anzulasten. Zudem sei ihr Sohn bis Oktober 2008 arbeitsunfähig gewesen.
6Nachdem die Klägerin von B-Stadt nach H-Stadt umgezogen war, wies die nunmehr zuständige Familienkasse I-Stadt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2013 als unbegründet zurück. Eine Berücksichtigung sei nicht möglich gewesen, weil A im Streitzeitraum nicht bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit bzw. des Leistungsträgers nach dem SGB II (Jobcenter) arbeitsuchend gemeldet gewesen sei.
7Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 03.04.2013 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses wie folgt: Jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Juli 2008 habe eine Kindergeldberechtigung für A bestanden, da er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewesen sei. Die Meldepflicht bei der Arbeitsagentur als Arbeitsuchender könne keinem Selbstzweck dienen. Mit der Meldung werde belegt, dass sich das Kind um Arbeit bemühe. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit würde eine solche Meldung jedoch keinen Sinn machen, da das Kind nicht vermittelbar sei.
8Die Berücksichtigung eines Kindes sei zudem nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auch möglich, wenn das Kind wegen Erkrankung nicht arbeitsuchend gemeldet sei. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, weshalb die Familienkasse F-Stadt das nach der Durchführungsverordnung zum Nachweis vorgeschriebene amtsärztliche Attest nicht angefordert habe. Dies dürfe sich jedoch nicht nachteilig für sie auswirken.
9Die Klägerin beantragt,
10den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2013 aufzuheben, soweit darin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 aufgehoben und Kindergeld für diese Monate zurückgefordert wird.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich auf Ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht weiter geltend, dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen der gesetzlichen Unfallversicherung zwar eine Arbeitsunfähigkeit von A in der Zeit vom 30.11.2007 bis zum 30.9.2008 ergebe. Damit sei aber nicht nachgewiesen, dass er sich in der gesamten streitigen Zeit wegen Erkrankung bei der zuständigen Agentur für Arbeit nicht habe arbeitsuchend melden können.
14Mit Beschluss des Senats vom 21.05.2014 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der von der Beklagten übersandten Kindergeldakte Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18…
19B. Die Klage ist unbegründet.
20Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2013 ist, soweit die Beklagte darin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 aufgehoben und Kindergeld für diese Monate zurückgefordert hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
21I. Nach § 70 Abs. 2 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihren Sohn A bestand im Streitzeitraum nicht mehr.
22Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
23Hiernach scheidet eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung von A im Streitzeitraum aus. Der beschäftigungslose Sohn der Klägerin, der erst im Juli 2008 das 21. Lebensjahr vollendete, war nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die C-GmbH nicht als Arbeitsuchender gemeldet. Eine entsprechende Meldung erfolgte erst im Oktober 2008. Dass A sich bereits unmittelbar nach der Kündigung im Dezember 2007 arbeitsuchend gemeldet hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
24Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch ein infolge Verletzung arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur zu berücksichtigen, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für eine ausnahmsweise Berücksichtigung beschäftigungsloser Kinder ohne entsprechende Meldung lässt der Gesetzestatbestand keinen Raum.
25Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der die Arbeitsuchendmeldung als zwingende Voraussetzung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung für beschäftigungslose Kinder statuiert. Hierbei handelt es sich zudem um eine typisierende Regelung (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 VI R 98/10, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 2013, 443). Als förderungswürdig wird allein die Konstellation bewertet, in der das beschäftigungslose Kind der ihm obliegenden Meldepflicht gemäß § 37b des Sozialgesetzbuchs – Drittes Buch – (SGB III) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung nachkommt. Eine Berücksichtigung abweichender Ausnahmekonstellationen scheidet angesichts des Typisierungscharakters der Norm aus. So reicht auch die Arbeitsplatzsuche auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Agentur für Arbeit nicht aus, um die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2008 III R 10/06, BFH/NV 2009, 567).
26Im Streitfall kommt hinzu, dass der Sohn der Klägerin bereits rein tatsächlich nicht daran gehindert war, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Da der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gebrauchte Begriff des „Arbeitsuchenden“ im Steuerrecht nicht geregelt ist, ist für das Kindergeld insoweit auf die Vorschriften des Sozialrechts, hier auf § 15 Satz 2 und § 35 SGB III, zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 07.04.2011 III R 24/08, BStBl II 2012, 210). Gemäß § 15 Satz 2 SGB III sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden, beispielsweise wegen Krankheit, vorübergehend aufgehoben ist (vgl. Timme, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – AGB III – Arbeitsförderung, Kommentar, K § 15 Rz. 7; Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, § 35 Rz. 46). Dabei wird ein Zeitraum bis zu 3 Monaten als vorübergehend anzusehen sein (vgl. Rademacher in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht – GK-SGB III - § 15 Rz. 30).
27Nach diesen Grundsätzen hätte sich der Sohn der Klägerin trotz seiner Verletzung als Arbeitsuchender i.S.v. § 15 Satz 2 SGB III melden können. Zwar war er rückblickend über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten arbeitsunfähig. Unmittelbar nach dem Arbeitsunfall war aber von einer nur vorübergehenden Zeit der Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 29.11.2007 ging der behandelnde Arzt davon aus, dass A voraussichtlich ab dem 25.01.2008 wieder arbeitsfähig sein würde. Aufgrund der Prognose einer nur vorübergehenden, etwa zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit fiel der Sohn der Klägerin damit unter den Begriff des Arbeitsuchenden und hätte sich arbeitsuchend melden können, um der Agentur für Arbeit grundsätzlich für Vermittlungsleistungen zur Verfügung zu stehen. Die Verletzung dieser Meldeobliegenheit geht zu seinen Lasten.
28Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Abschnitt 13 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Das Gericht ist an Verwaltungsanweisungen nicht gebunden (vgl. BFH, Urteil vom 05.09.2013 XI R 7/12, BStBl II 2014, 37). Im Übrigen sind im Streitfall bereits die in der Dienstanweisung vorgesehenen Nachweisanforderungen nicht erfüllt. Infolge der mehr als sechsmonatigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätte ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
29II. Da die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 rechtmäßig ist, hat die Beklagte den auf diesen Zeitraum entfallenden Kindergeldbetrag auch zu Recht gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zurückgefordert.
30C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.