Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 3050/14 A (BG)

Tenor

Der Einheitswertbescheid für die wirtschaftliche Einheit A vom 09.04.2014 über die Ablehnung einer Wertfortschreibung auf den 01.01.2014 wird bis einen Monat nach Zugang einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt, dass vorläufig für das Grundstück auf den 01.01.2014 von einem Einheitswert in Höhe von 767.412,00 € auszugehen ist.

Soweit der Einheitswertbescheid zwischenzeitlich vollzogen worden ist, wird die Vollziehung insoweit aufgehoben, als die Vollziehung von einem höheren Einheitswert als 767.412,00 € Euro ausgegangen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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