Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 450/14 E
Tenor
Der Streitwert wird auf 3.756,-- EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kläger haben die Streitwertfestsetzung mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragt.
3Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG in der für den Streitfall geltenden Fassung die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
4Der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden bemisst sich regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der von dem Kläger begehrten Steuerfestsetzung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217; vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852). Danach ist vorliegend der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer des angefochtenen Bescheides vom 25. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2014 und des entsprechend des Klageantrags geänderten Bescheides vom 12. November 2014 in Höhe von 3.756,00 € maßgebend.
5Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind, wie die Kirchensteuer oder der Solidaritätszuschlag, sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagsteuern gestritten wird (Finanzgericht - FG -, Köln, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 10 Ko 275/07, EFG 2007, 793 m.w.N.). Gleiches gilt für die Zinsen zur Einkommensteuer (BFH, Beschluss vom 17. August 2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Denn nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind (zum Ganzen siehe auch den Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit unter http://www.fg-duesseldorf.nrw.de/infos/Streitwert-des-Verfahrens/index.php, S. 3, 11, 13).
6Anders als die Kläger meinen, können die weiteren Unterschiedsbeträge für Zinsen von 582 €, Kirchensteuer von 338,04 € und Solidaritätszuschlag von 206,58 € mithin nicht berücksichtigt werden.
7Auch kommt eine Erhöhung des Streitwertes nach § 53 Abs. 3 S. 2 GKG nicht in Betracht. Die Vorschrift soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird (siehe dazu die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 245). Das kommt auch eindeutig im Wortlaut zum Ausdruck, der von offensichtlich absehbaren Auswirkungen des klägerischen Antrags spricht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn es ist nicht auf den ersten Blick und ohne eingehende weitere Prüfung der Folgejahre 2011 und 2012 aus dem klägerischen Antrag nebst Klagebegründung ersichtlich, ob und in welchem Umfang sich zukünftige Auswirkungen ergeben. Dabei kann es gerade nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein, inzident im Rahmen der Streitwertfestsetzung über das Ob und Wie der einzelnen Auswirkungen in den Folgejahren zu entscheiden.
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Referenzen
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- 1990 III E 3/89 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 VII E 3/93 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 I E 2/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 II E 1/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Ko 275/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VIII S 15/12 1x (nicht zugeordnet)