Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 3756/14 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Mit Bescheid vom 11.08.2014 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich März 2013 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG- auf und forderte das für den Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2013 gezahlte Kindergeld zurück.
3Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch.
4Mit Bescheid vom 17.09.2014 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung –AO-, indem sie Kindergeld für die Monate September 2012 bis April 2013 sowie für die Monate ab Mai 2013 festsetzte.
5Mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2014 wies die Beklagte den Einspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 17.09.2014 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde gleichzeitig entschieden, dass die der Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls entstandenen Aufwendungen nicht übernommen werden und die Kostenentscheidung auf § 77 EStG beruht. Die Einspruchsentscheidung enthält eine einheitliche Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diese Entscheidung beim Finanzgericht Düsseldorf Klage erhoben werden kann.
6Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
7die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin treffe ein Verschulden i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegte Kindergeldakte Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unzulässig.
14Nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO- ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
15Dies ist vorliegend nicht der Fall.
16Vorliegend war ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben, den die Klägerin schon nicht eingelegt hat.
17Die Kostenentscheidung nach § 77 EStG ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, gegen den der Einspruch (§ 347 AO) statthaft ist. Auch wenn die Kostenentscheidung - wie hier - mit der Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden ist, ist sie eine eigenständige Regelung, die nicht selbst „Einspruchsentscheidung“ i.S.d. § 348 Nr. 1 AO ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2011 2 K 1648/11, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2012, 344 m.w.N.; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 77 Rn. D 7; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur EStG und Körperschaftsteuer, § 77 EStG Rn. 7; Treiber in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Nebengesetze, § 77 EStG Rn. 28; Felix in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 77 EStG Rn. 3; a.A.: R 7.5 Abs. 3 Satz 1 Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz Stand 2014 – DA-KG 2014-, Bundessteuerblatt –BStBl- I 2014, 922).
18Die Klage ist auch nicht ohne Vorverfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig. Es fehlt jedenfalls an einer ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten i.S.d. Norm.
19Die Kosten sind der Familienkasse nach § 137 Satz 2 FGO aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung der Familienkasse (Finanzbehörde), dass gegen eine Entscheidung die Klage gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand (Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 27.09.1994 VIII R 36/89, BStBl II 1995, 353; Ratschow in: Gräber, FGO, § 137 Rn. 3). Vorliegend hat die Beklagte – entsprechend ihrer Dienstanweisung - die Klägerin dahin belehrt, dass gegen die Kostenentscheidung nach § 77 EStG, die zugleich mit der Einspruchsentscheidung in einem Bescheid äußerlich verbunden war, die Klage zulässig sei. Diese Belehrung war aus den oben genannten Gründen unzutreffend.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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