Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 Ko 804/16 GK
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerungsführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme wegen „Gerichtskosten aus dem Verfahren beim Landgericht Essen 15 K 4388/12 U, F lt. Vollstreckungsankündigung vom 03.03.2015, Kassenzeichen “. Die gesamte Steuerschuld entfalle lt. Aufteilungsbescheid des Finanzamts F auf den Ehemann der Erinnerungsführerin. Die – später zurückgenommene Klage – sei nur deshalb auch in ihrem Namen erhoben worden, weil sie in den Steuerbescheiden bzw. der Einspruchsentscheidung mit aufgeführt gewesen sei.
3Die Erinnerung ist unbegründet.
4Die o. a. Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin lt. Vollstreckungsankündigung vom 03.03.2015, Kassenzeichen , betrifft nicht das Verfahren 15 K 4388/12 U, F – dies ist folgerichtig, weil diese Klage ausschließlich von ihrem Ehemann erhoben worden war.
5Die angegriffene Inanspruchnahme bezeichnet das Verfahren 15 K 2253/13; die dortige Klage war erhoben von der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann wegen Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Senat gab mit Urteil vom 09.07.2014 der Klage der Erinnerungsführerin statt und wies sie, soweit vom Ehemann erhoben, ab; die Kosten des Verfahrens legte das Gericht beiden dortigen Klägern auf.
6Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Die Erinnerungsführerin ist ebenfalls Kostenschuldnerin, weil auch für sie die Klage erhoben worden ist. Damit ist die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden. Mit der Erinnerung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Gerichtskosten seien entsprechend der ergangenen Aufteilungsbescheide zu verteilen. Der Senat hat der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann die Tragung der Kosten des Klageverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig, da diese Einwendungen ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377).
7Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.
8Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.
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