Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 V 3611/15 A (U)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Maschinen und Anlagen sowie von Verkehrsmitteln und die Versorgung von Verkehrsmitteln – darüber hinaus die Verwaltung und der Erwerb von industriellen Beteiligungen. Sie erbrachte 2014 Dienstleistungen am Flughafen A an die B GmbH und am Flughafen C an die D-GmbH – außerdem reinigte sie Flugzeuge an den Flughäfen E und F.
4Die Reinigungsarbeiten nahmen einen Anteil in Höhe von 26,98 % und die anderen Dienstleistungen einen Anteil in Höhe von 73,02 % ein. Teilweise sind die Leistungen der Antragstellerin umsatzsteuerfrei – so gegenüber der G GmbH nach § 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes < UStG > in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG, weil sie Luftfahrzeuge betreffen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr unter anderem überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen durchführen.
5Zur Ausführung ihrer Leistungen bedient sich die Antragstellerin der H GmbH als Subunternehmerin. Diese stellte der Antragstellerin für Juni bis November 2014 Rechnungen über netto insgesamt 1.185.000,00 € zuzüglich 225.150,00 € an Umsatzsteuern aus – die monatlichen Beträge sind nicht gleich, sondern schwanken zwischen netto 171.000,00 € und 224.000,00 €. Sämtliche Rechnungen enthalten als Leistungsbeschreibung
6„Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat“.
7Das Finanzamt erkannte die der Antragstellerin von der H GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern an. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung habe Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen zu enthalten. Den Rechnungen der H GmbH fehle es schon an Angaben zum Umfang der erbrachten Leistungen – daneben sei der Begriff Serviceleistungen so vielfältig verwendbar, dass keine Möglichkeit zur Identifizierung der Leistung bestünde.
8Dementsprechend setzte das Finanzamt gegen die Antragstellerin mit Bescheid vom 2.9.2015 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2014 auf 44.492,04 € fest. Über der Einspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
9Die Antragstellerin begehrt hier einstweiligen Rechtsschutz.
10Sie beantragt,
11den Bescheid vom 2.9.2015 über ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2014 von der Vollziehung auszusetzen.
12Das Finanzamt beantragt,
13den Antrag zurückzuweisen.
14II.
15Der zulässige Antrag ist unbegründet.
16An der Rechtmäßigkeit der streitigen Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2014 bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung < FGO > in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 dieser Norm.
17Bei summarischer Prüfung hat das Finanzamt zutreffend die der Antragstellerin von der H GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern anerkannt. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 muss eine Rechnung Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.
18Dem genügen die Rechnungen der H GmbH nicht einmal ansatzweise. Diese beschränken sich allein auf „Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat“. So ermöglichen sie auch angesichts der für Angaben einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, jedenfalls keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs < BFH > vom 15.5.2012 XI R 32/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH < BFH/NV > 2012, 1836). Die Rechnungen der H GmbH schließen eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht aus. Es fehlt hier – mit Ausnahme der jeweiligen der Höhe nach unterschiedlichen Rechnungsbeträge – jedwede Quantifizierung. Eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Abrechnungszeiträumen – und damit ein Ausschluss etwa mehrfacher Abrechnungen – ist so nicht möglich, auch nicht anhand der Rechnungsbeträge.
19Es kommt hinzu, dass betragsmäßig nicht zwischen Reinigungsleistungen einerseits und Serviceleistungen andererseits unterschieden ist. Reinigungsleistungen können nach § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn sie Luftfahrzeuge betreffen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr unter anderem überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen durchführen – so auch Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses < UStAE > vom 1.10.2010 in der Version zum Stand am 31.12.2013. Bei nicht näher beschriebenen Serviceleistungen muss dies nicht zwingend der Fall sein – eine betragsmäßige Abgrenzung zwischen Reinigungs- und Serviceleistungen ist also deshalb geboten.
20Zudem ist der Begriff Serviceleistungen – was die Art der Leistungen angeht – zu ungenau. Es kann eben allein anhand dieses Begriffs nicht abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gegeben sind oder nicht.
21Nicht zuletzt sind die Luftfahrzeuge nicht näher benannt. Konkrete Angaben zu den Luftfahrzeugen sind ebenfalls erforderlich – auch dies eben zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gegeben sind oder nicht.
22Eine Abgrenzungsnotwendigkeit mit Blick auf § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG besteht hier. Denn es ist unstreitig, dass die Antragstellerin ihrerseits Reinigungsleistungen erbracht hat, die nach diesen Normen umsatzsteuerfrei sind – nämlich gegenüber der G GmbH.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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