Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 473/19 Z,EU
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Vorschrift des Artikel 87 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union auf die Entstehung der Mehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) entsprechend anzuwenden ist?
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Gründe:
2I.
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1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er verbrachte im Oktober 2017 seinen Pkw mit amtlichen türkischen Kennzeichen aus der Türkei über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, ohne den Pkw zu einer Einfuhrzollstelle zu befördern und zu gestellen. Die Einfuhr des Pkw wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle am 26.02.2018 in Deutschland festgestellt. Im März 2018 überführte er den Pkw wieder in die Türkei und verkaufte ihn dort.
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2. Der Beklagte, das Hauptzollamt (HZA), setzte 1.589 EUR Einfuhrzoll und 3.321,01 EUR Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Pkw vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht.
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3. Der Kläger ist der Auffassung, es liege keine abgabenpflichtige Einfuhr vor, weil er den Pkw für einen kurzen Zeitraum ausschließlich als Transportmittel für rein private Fahrten genutzt habe. Er habe den Pkw konkludent in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt.
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4. Das HZA ist dagegen der Auffassung, die Einfuhrzollschuld sei gem. Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK, ABl. L 269, 1) entstanden und es sei gem. Artikel 87 Absatz 4 UZK für die Festsetzung der Einfuhrabgaben zuständig gewesen. Gem. § 21 Absatz 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung vom 21.02.2005 (Bundesgesetzblatt I 2005, 386) seien diese Vorschriften entsprechend auf die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anzuwenden.
II.
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5. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt – unbeschadet weiterer Rechtsfragen, die der Senat als nicht klärungsbedürftig ansieht – auch von der Rechtsfrage ab, ob die Regelung des Artikels 87 Absatz 4 UZK entsprechend auf die Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) angewandt werden kann.
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6. Der Kläger hat seine zollrechtlichen Verpflichtungen bei der Einfuhr des Pkw in das Zollgebiet der Union, namentlich die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zur Zollstelle (Artikel 135 Absatz 1 UZK) und Gestellung (Artikel 139 Absatz 1 UZK), nicht erfüllt. Infolgedessen ist gem. Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a UZK eine Einfuhrzollschuld entstanden. Der Kläger ist gem. Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a UZK Zollschuldner.
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7. Eine konkludente Anmeldung des Pkw zur vorübergehenden Verwendung durch Passieren der Zollstelle gem. Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DelVO, ABl. L 343, 1), aufgrund derer der Pkw gem. Artikel 218 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO, ABl. L 343, 558) als verbracht und gestellt gelten würde, ist nicht erfolgt. Denn gem. Artikel 219 UZK-DVO gilt die Erklärung (Zollanmeldung) als nicht abgegeben, wenn die verbrachte Ware nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 UZK-DelVO erfüllt. Gem. Artikel 139 Absatz 1 i.V.m. Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a UZK-DelVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung (unter anderem) für Beförderungsmittel gem. Artikel 208-212 UZK-DelVO abgegeben werden. Gem. Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d UZK i.V.m. Artikel 212 Absatz 3 Buchstabe a UZK-DelVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln nur gewährt, wenn die Beförderungsmittel außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person zugelassen sind. Der Antragsteller ist demgegenüber im Zollgebiet der Union ansässig, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hat (vgl. Artikel 5 Nr. 31 Buchstabe a UZK).
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8. Die vom Kläger gegen das Entstehen der Einfuhrzollschuld vorgebrachten Einwendungen sind nicht erheblich. Der Senat erachtet die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht für klärungsbedürftig: Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwendung auf im Zollgebiet der Union ansässige Personen kommt nicht in Betracht. Aus Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c UZK ergibt sich, dass eine vorübergehende Verwendung nur zulässig ist, wenn der Inhaber des Zollverfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, sofern keine Ausnahmevorschrift Platz greift. Entsprechende Ausnahmen finden sich in den Artikeln 214 ff. UZK-DelVO, deren Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind. Angesichts dieser detaillierten und ausdifferenzierten Bestimmungen liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die Voraussetzung für eine Analogie wäre.
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9. Nach Artikel 87 Absatz 4 UZK galt die Zollschuld als in Deutschland entstanden, weil die Zollbehörden in Deutschland festgestellt hatten, dass die Zollschuld gem. Artikel 79 UZK in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Bulgarien, entstanden war und der dieser Schuld entsprechende Abgabenbetrag weniger als 10.000 EUR betrug.
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10. Klärungsbedürftig ist, ob in entsprechender Anwendung der Regelung des Artikels 87 Absatz 4 UZK auch die Mehrwertsteuer als in Deutschland entstanden galt.
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11. Gem. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL, ABl. L 347, 1) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer. Als Einfuhr eines Gegenstandes gilt gem. Artikel 30 Absatz 1 MwStSystRL die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft.
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12. Nach Artikel 60 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Union verbracht wird. Abweichend davon erfolgt gem. Artikel 61 Unterabsatz 1 MwStSystRL die Einfuhr bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Union einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Artikels 156 MwStSystRL, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt.
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13. Gem. Artikel 70 MwStSystRL treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr erfolgt. Wenn die eingeführten Gegenstände Zöllen unterliegen, treten nach Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.
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14. Gem. § 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Nach § 21 Absatz 2 UStG gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle – mit bestimmten, hier nicht streiterheblichen Ausnahmen – sinngemäß.
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15. § 21 Absatz 2 UStG könnte in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld wie die Einfuhrzollschuld als in Deutschland entstanden gilt, wenn – wie im Streitfall – die Voraussetzungen des Artikel 87 Absatz 4 UZK auch in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer erfüllt sind.
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16. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die Entstehung einer Mehrwertsteuerschuld erfüllt: Zwar führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 30, 60 und 61 MwStSystRL nicht jeder Verstoß gegen zollrechtliche Verpflichtungen, der zur Entstehung der Zollschuld führt, zur Entstehung der Mehrwertsteuerschuld. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund des Fehlverhaltens angenommen werden kann, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und damit einem Verbrauch, das heißt einem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden kann (EuGH-Urteile vom 02.06.2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; vom 01.06.2017, Wallenborn Transports, C-571/15 EU:C:2017:417, Rn. 54; vom 10.07.2019, Federal Express, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44). Unbeschadet der späteren Wiederausfuhr des Pkw aus dem Zollgebiet der Union ist der Pkw im Streitfall zunächst im Unionsgebiet mehrere Monate lang genutzt worden, somit in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen und unterstand in dieser Zeit keinem Zollverfahren.
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17. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob aufgrund der in § 21 Absatz 2 UStG vorgesehenen entsprechenden Anwendung der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer auch die Mehrwertsteuer für die Einfuhr gem. Artikel 87 Absatz 4 UZK als in Deutschland entstanden galt, obwohl die Einfuhr in das Zollgebiet der Union in Bulgarien erfolgte. Könnte Artikel 87 Absatz 4 UZK demgegenüber nicht entsprechend auf die Mehrwertsteuer angewandt werden, wäre die deutsche Zollverwaltung für die Festsetzung der Mehrwertsteuer nicht zuständig. Der Klage wäre insoweit hinsichtlich der Mehrwertsteuer stattzugeben.
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18. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 MwStSystRL bei der Einfuhr eine enge Verknüpfung des Rechts der Umsatzsteuer mit dem Zollrecht, die durch § 21 Absatz 2 UStG in das nationale Recht umgesetzt worden ist. Der BFH folgert daraus, dass die Artikel 87 Absatz 4 UZK entsprechende Vorschrift des Artikel 215 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1) sinngemäß bei der Bestimmung der Zuständigkeit für die Erhebung der Mehrwertsteuer zur Anwendung komme. Damit solle sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde einfach und zweckmäßig erhoben werden könnten (BFH-Urteile vom 06.05.2008 VII R 30/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE– 221, 325; vom 22.05.2012 VII R 50/11, BFHE 237, 554).
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19. Der Senat hat Zweifel an dieser Auslegung der MwStSystRL, weil die Zuständigkeiten für die Erhebung der Zölle, der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer getrennt betrachtet werden müssen (EuGH-Urteil vom 29.04.2010 C-230/08, Dansk Transport og Logistik, EU:C:2010:231, Rn. 102). Nach Auffassung des Senats spricht gegen eine entsprechende Anwendung des Artikel 87 Absatz 4 UZK auf die Mehrwertsteuer, dass Artikel 70 und 71 MwStSystRL nur den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei der Einfuhr und nicht auch den Ort der Einfuhr (Artikel 60 und 61 MwStSystRL) regeln und aus § 21 Absatz 2 UStG als einzelstaatlicher Vorschrift keine von dem Unionsrecht abweichende Bestimmung über den Ort der Einfuhr bzw. über die Zuständigkeit der Behörden für die Festsetzung der Mehrwertsteuer hergeleitet werden darf.
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Referenzen
- § 1 Nr. 4 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Absatz 2 UStG 4x (nicht zugeordnet)
- 2008 VII R 30/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VII R 50/11 1x (nicht zugeordnet)