Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 12 Ko 747/19 KF
Tenor
Der Beschluss vom 22.1.2018 wird gegenüber der Antragsgegnerin zu 1, C, aufgehoben.
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Gründe:
2Der im Klageverfahren 12 K 2170/13 E als Prozessbevollmächtigter der Kläger (C und D) aufgetretene Erinnerungsgegner (B) beantragte nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klage (Abweisung mit Urteil vom 10.5.2017, zugestellt am 26.5.2017) die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung und der zu ersetzenden Aufwendungen gemäß § 11 RVG.
3Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle folgte dem Antrag im Wesentlichen und setzte die gesetzliche Vergütung mit Beschluss vom 22.1.2018 gegenüber den Antragsgegnern zu 1 (C) und zu 2 (D) fest.
4Dagegen erhob die Antragsgegnerin zu 1 am 25.1.2018 Erinnerung und trug sinngemäß vor, es habe zu keiner Zeit ein Mandatsverhältnis im Klageverfahren 12 K 2179/13 E zwischen ihr und dem als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Erinnerungsgegner bestanden. Sie habe von dem Klageverfahren, das ihr Ehemann offenbar allein geführt habe, keine Kenntnis gehabt und davon erst am 25.8.2017 aufgrund einer ihr zugesandten Vollstreckungsankündigung zur Kostenrechnung vom 16.6.2017 erfahren. Daher habe sie auch Einwendungen gegen die Kostenrechnung im Verfahren 12 K 2170/13 E erhoben.
5Die Erinnerung ist begründet.
6Die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung gemäß § 11 RVG ist gegenüber der im Beschluss vom 22.1.2018 genannten Antragsgegnerin zu 1 (C) rechtswidrig.
7Die Erinnerungsführerin erhebt vorliegend beachtliche Einwendungen, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben und einer Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG entgegenstehen. Die Frage, ob zwischen der Erinnerungsführerin und dem Erinnerungsgegner zivilrechtlich ein Mandatsverhältnis begründet wurde und demzufolge ein Vergütungsanspruch besteht, ist nicht vorliegend zu klären, sondern bleibt einem eventuellen zivilgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten.
8Über die davon unabhängige Frage, ob die Einwendungen gegen die Kostenrechnung des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens 12 K 2170/13 E beachtlich sind, ist gesondert zu entscheiden.
9Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Referenzen
- 12 K 2170/13 3x (nicht zugeordnet)
- 12 K 2179/13 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 11 Festsetzung der Vergütung 3x