Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 K 2043/19 G

Tenor

Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2015 und 2016 vom 20.07.2020 werden dahingehend geändert, dass den Messbetragsfestsetzungen folgende Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden:

2015

Gewinn aus Gewerbebetrieb

- ... Euro

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG

... Euro

Gewerbeertrag vor Verlustabzug

... Euro

2016

Gewinn aus Gewerbebetrieb

- ... Euro

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG

... Euro

Gewerbeertrag

- ... Euro

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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