Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 K 2169/23 U
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für 2022 vom 27.6.2025 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um ... EUR gemindert wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Zahlungen umsatzsteuerlich als Leistungsentgelt oder als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen zu qualifizieren sind.
3Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2017 gegründete GmbH mit Sitz in W.. Im Streitjahr 2022 bewarb die Klägerin ihre über Festnetzanschlüsse erbrachten Telefonie- und Internetzugangsdienste. Sie bot potentiellen Kunden einen DSL-Tarif „DSL ...“ für Gelegenheitsnutzer mit einer monatlichen Grundgebühr von ... EUR an. Für den Vertrieb nutzte die Klägerin das Internet als Vertriebskanal. Die potenziellen Kunden sprach sie über Vertriebspartner oder im Wege des Direktmarketings an. Den Angeboten der Klägerin waren Auftragsformulare zum Abschluss von Telekommunikationsverträgen mit einer Vertragslaufzeit von vierundzwanzig Monaten beigefügt. Mit Vervollständigung und Rücksendung der Formulare schlossen die betreffenden Personen (fortan als Kunden bezeichnet) einen Telekommunikationsvertrag mit der Klägerin über den Tarif „DSL ...“ ab, kündigten ihren bestehenden Telekommunikationsvertrag mit ihrem bisherigen Anbieter, beauftragten eine Rufnummernportierung („Ferner kündige ich meinen bisherigen Vertrag bei [...] und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer in den neuen Vertrag.“) und erteilten der Klägerin eine Einzugsermächtigung für die zu zahlenden Beträge. Die Kündigungsmitteilungen und Portierungsaufträge leitete die Klägerin an den bisherigen Telefonanbieter weiter.
4In der Folgezeit bestätigte die Klägerin ihren Kunden in einem als „Auftragsbestätigung“ titulierten Schreiben den Vertragsabschluss und informierte diese über die weiteren Schritte zur technischen Umsetzung (Ankündigung einer späteren Terminbekanntgabe für die Anschaltung des Anschlusses in Netz der Klägerin). In einem kurze Zeit darauf versandten „Willkommensschreiben“ wurde den Kunden schließlich das genaue Datum für die Anschlusseinrichtung sowie ihre Internet- und Telefonie-Zugangsdaten mitgeteilt.
5Sofern sich Kunden zwischenzeitlich entschlossen hatten, die Kündigung und den Auftrag für die Mitnahme ihrer Rufnummer gegenüber ihrem bisherigen Anschlussanbieter zu widerrufen, forderte die Klägerin die Vertragspartner in einem vierten Schreiben mit dem Titel „Anbieterwechselauftrag“ auf, innerhalb einer bestimmten Frist über sie einen neuen Anbieterwechselauftrag zu erteilen, insbesondere die Portierung der Rufnummer in das Netz der Klägerin erneut zu beauftragen. Zugleich wies die Klägerin darauf hin, dass dann, wenn kein neuer Anbieterwechselauftrag erteilt werde oder erteilt werden könne, die Rufnummer nicht in ihrem Netz freigeschaltet und mithin auch der geschlossene Vertrag nicht erfüllt werden könne. In diesem Fall sehe sie sich berechtigt, den Vertrag vorzeitig aus einem von dem betreffenden Kunden zu vertretenden wichtigen Grund zu kündigen und Schadensersatz geltend zu machen.
6Letzteres wurde in den betreffenden Fällen in einem fünften Schritt mit einem als „Kündigung“ überschriebenen Schreiben durchgeführt. Darin heißt es auszugsweise:
7... können wir Ihre Rufnummer(n) nicht in unserem Netz schalten und mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllen.
8Wir kündigen daher hiermit den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen Grund.
9In diesem Fall sehen wir uns dazu berechtigt, nach der Regelung in der Ihnen vorliegenden Vertragszusammenfassung Schadensersatz geltend zu machen: „... . "
10Den Betrag in Höhe von ... € werden wir in Kürze fakturieren.
11Mit als „Ausgangsrechnung“ bezeichneten Dokumenten ohne gesonderten Steuerausweis forderte die Klägerin in diesen Fällen nachfolgend Entschädigungszahlungen i.H.v. ... EUR (zwölf monatliche Grundgebühren von je ... EUR) aufgrund der vorzeitigen Kündigung ein.
12Die in den Monaten April und Mai 2022 vereinnahmten Schadensersatzzahlungen in Höhe von ... EUR (April) und ... EUR (Mai) erklärte die Klägerin in den Voranmeldungen für die betreffenden Monate als nicht steuerbare Umsätze.
13Im September 2022 ordnete der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin für die Voranmeldungszeiträume April und Mai 2022 an. Diese wurde mit Bericht vom 18.10.2022, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgeschlossen. Die Prüferin kam darin zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vermeintlichen Schadensersatzzahlungen um entgeltliche Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handele. Dies führte zu folgender Änderung der Steuerfestsetzung:
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Steuerpflichtige Umsätze erklärt
Zusätzliche steuerpflichtige Umsätze lt. FA
Summe (abgerundet)
April 2022
...
...
...
Mai 2022
...
...
...
Das FA erließ am 7.11.2022 (Mai 2022) und am 14.11.2022 (April 2022) entsprechend geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate April und Mai 2022, in denen die Umsatzsteuer auf ... EUR (April 2022) und ... EUR (Mai 2022) festgesetzt wurde.
17Dagegen legte die Klägerin fristgemäß Einsprüche ein. Wegen der Begründung wird auf das Einspruchsschreiben vom 23.11.2022 sowie auf den weiteren Schriftsatz vom 12.7.2023 und den geführten E-Mail-Verkehr Bezug genommen.
18Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 3.11.2023, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
19Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage.
20Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin am 31.7.2022 ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2022 eingereicht. Darin hat sie folgende Angaben gemacht (ohne Umsätze und Vorsteuer nach § 13b UStG):
21-
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Lieferungen / Leistungen 19%
...
Umsatzsteuer hierauf
...
Umsätze zu anderen Steuersätzen
- ...
Umsatzsteuer hierauf
- ...
Umsatzsteuer gesamt
...
Vorsteuer
...
Verbleibender Betrag
...
Mit Bescheid vom 27.6.2025 hat das FA die Umsatzsteuer – abweichend von der Umsatzsteuererklärung – wie folgt festgesetzt:
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Lt. Erklärung |
Lt. FA |
Differenz |
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Lieferungen / Leistungen 19% |
... |
... |
... |
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Umsatzsteuer hierauf |
... |
... |
... |
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Umsätze zu anderen Steuersätzen |
-... |
-... |
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Umsatzsteuer hierauf |
-... |
-... |
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Umsatzsteuer gesamt |
... |
... |
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Vorsteuer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
... |
... |
-... |
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Verbleibender Betrag |
... |
... |
... |
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Die vom FA den Umsätzen hinzugerechneten Schadensersatzzahlungen unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Sie seien als sog. „echter Schadensersatz“ dem Grunde nach keine Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen der Klägerin. Steuerbar seien gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nur Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt. An einer Leistung und damit an einem Leistungsaustausch fehle es aber im vorliegenden Fall. Es handle sich umsatzsteuerlich um echten Schadensersatz.
26Voraussetzung für die Annahme einer Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sei die Zuwendung eines wirtschaftlichen bzw. verbrauchbaren (konsumierbaren) Vorteils an einen identifizierbaren Leistungsempfänger. Die Leistung müsse zudem gegen Entgelt erbracht werden. Ein umsatzsteuerlich erforderlicher hinreichend enger Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt setze voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bilde.
27Im Streitfall fehle es indes an einem entsprechenden „unmittelbaren Zusammenhang“ im vorgenannten Sinne. Im Zuge des Abschlusses des Telekommunikationsvertrags hätten die Kunden der Klägerin diese u.a. damit beauftragt, die für eine Übertragung ihrer Rufnummer in das Netz der Klägerin nötigen Erklärungen gegenüber ihrem bisherigen Anschlussanbieter abzugeben. Nach entsprechender Ansprache durch ihren bisherigen Anschlussanbieter hätten sich Vertragspartner der Klägerin jedoch teils dazu entschlossen, ihren Auftrag zur Rufnummernmitnahme gegenüber ihrem bisherigen Anschlussanbieter zu widerrufen. Damit sei die Klägerin außerstande gewesen, die vertraglich vereinbarten und von ihr geschuldeten Telekommunikationsleistungen an diese potentiellen Telekommunikationsteilnehmer zu erbringen. Die nach Kündigung vereinnahmten Zahlungen in Höhe von je ... EUR (was zwölf Monate der Grundgebühr im Tarif DSL ... entspreche) stünden damit unmittelbar in Zusammenhang mit der Ausübung des der Klägerin zustehenden Kündigungsrechts und dienten der Klägerin als pauschalierte Entschädigung nach Kündigung des Telekommunikationsleistungsvertrags. Die Vertragspartner hätten die Zahlungen geleistet, weil sie nach den vertraglichen Regelungen für den Schaden einzustehen hätten, der durch ihr einseitig vertragswidriges Verhalten begründet worden sei. Sie stünden damit in keinem direkten Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klägerin und seien als echter Schadensersatz somit nicht umsatzsteuerbar.
28Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Denn wenn eine Entschädigungszahlung nicht im Zusammenhang mit einer tatsächlich erbrachten Dienstleistung stehe (so EuGH-Urteil „Apcoa Parking Danmark A/S“ vom 20.1.2022 C-90/20, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2022, 240 Rn. 43 unter Verweis auf das EuGH-Urteil „Societé thermale d’Eugénie-les-Bains“ vom 18.7.2007 C-277/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2007, 424 Rn. 25 ff.), könne sie keinen Entgeltcharakter aufweisen. Zu derselben Einschätzung gelange auch der Bundesfinanzhof (BFH) wenn er Bereitstellungsentgelte eines Speditionsunternehmens, die bei kurzfristiger Absage von Zwangsräumungen durch Gerichtsvollzieher fällig würden (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.2010 XI R 22/08, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2010, 1084), bzw. Entschädigungen bei Kündigungen eines Frachtvertrags (Rechtsinstitut „Fautfracht“ gem. § 415 Abs. 2 HGB) für nicht steuerbar erkläre (vgl. BFH-Urteile vom 22.1.1970 V R 118/66, BStBl II 1970, 363; vom 27.8.1970 V R 130/66, BStBl II 1970, 856).
29In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch aus teleologischer Sicht eine Belastung der Entschädigung mit Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt sei. Die Umsatzsteuer solle als indirekte Verbrauchsteuer Konsumaufwendungen belasten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegeln würden; sie sei nicht als generelle Vermögensverwendungssteuer konzipiert. Sie sei daher nicht zu erheben, wenn der Unternehmer Zahlungen zum Ausgleich eines ihm entstandenen Schadens empfange, ohne dass der zahlende Schadensverursacher einen wirtschaftlichen bzw. konsumierbaren Vorteil im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis erhalte.
30Entgegen der Auffassung des FA seien die Ausführungen des EuGH in den Rechtssachen „Meo Serviços de Comunicações e Multimédia“ (nachfolgend „Meo“, EuGH-Urteil vom 22.11.2018 C-295/17, MwStR 2019, 26) und „Vodafone Portugal“ (EuGH-Urteil vom 11.6.2020 C-43/19, BFH/NV 2020, 847) nicht einschlägig. Die Klägerin habe gegenüber den Zahlenden unstreitig keine Telekommunikationsleistungen ausgeführt. Die von früheren Kunden empfangenen Zahlungen könnten damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Telekommunikationsleistungen stehen und auch nicht anteilig auf eine bereits ausgeführte Telekommunikationsleistung entfallen. In diesem Punkt unterscheide sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den vorgenannten Urteilen des EuGH zugrunde lägen.
31Die Zahlungen seien auch keine Entgelte für sonstige Leistungen, die ihrer Art nach als „Bereitschaft zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen“ einzuordnen seien. Zwar könne eine Dienstleistung nach der Rechtsprechung des EuGH auch darin bestehen, dass der Kunde nicht die vertraglich vereinbarte Leistung empfange, sondern der Unternehmer das „Recht [einräumt], in den Genuss der Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu kommen, unabhängig davon, ob er [der Kunde] dieses Recht auch wahrnimmt“. Der Dienstleister erbringe diese Leistung, sobald er den Kunden in die Lage versetze, diese Leistung in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil „Meo“ vom 22.11.2018 C-295/17, MwStR 2019, 26). Die Dienstleistung bestehe in diesen Fällen nicht in der Leistung selbst, sondern in einer „Leistungsbereitschaft“. So erkenne der EuGH etwa in dem Einbehalt des Flugticketpreises bei Nichterscheinen des Passagiers zum Boarding („No Show Fee“) eine Gegenleistung für die Bereitschaft der Airline, Personenbeförderungen im Luftverkehr durchzuführen (EuGH-Urteil „Air France-KLM“ vom 23.12.2015 C-289/14, MwStR 2016, 197). Der EuGH habe diese Rechtsprechungsgrundsätze auch auf Fälle angewendet, in denen Telekommunikationsleistungsanbieter vor Ablauf der vertraglichen Mindestbindungsfrist ihren Kunden aus einem vom jeweiligen Kunden zu vertretenden Grund gekündigt und dem Anbieter die bis zum Ablauf der vertraglichen Mindestbindung noch ausstehende monatliche Grundgebühren (vg. Rs. Meo, s.o.) bzw. Konventionalstrafen (vgl. Rs. Vodafone Portugal, s.o.) gezahlt hätten. In den beiden Fällen habe der Telekommunikationsleistungsanbieter jeweils die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass seine Kunden in seinem Netz Telekommunikationsleistungen in Anspruch hätten nehmen können. Sie hätten insbesondere über aktive Anschlüsse verfügt. Der Streitfall sei dagegen anders gelagert, denn im Streitfall hätten die vertragsbrüchig gewordenen Vertragspartner noch keine Möglichkeit gehabt, die bei der Klägerin bestellten Telekommunikationsleistungen bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Die Klägerin sei wegen des Widerrufs des Portierungsauftrags ihrer Auftraggeber gegenüber deren bisherigen Anschlussanbietern rein tatsächlich nicht in der Lage gewesen, ihren Vertragspartnern Telekommunikationsleistungen unter der ihnen jeweils von ihrem bisherigen Anbieter zugewiesenen Rufnummer anzubieten. Die Klägerin sei leistungswillig, aber aus von ihren Auftraggebern zu vertretenden Gründen de facto nicht „leistungsbereit“ gewesen und habe ihre Vertragspartner auch nicht in Annahmeverzug setzen können. Eine sonstige Leistung in Gestalt einer „Bereitschaft zur Ausführung von TK-Leistungen“ habe daher nicht bestanden. Aus diesem Grund gehe der Verweis des Beklagten auf die EuGH-Entscheidung in der Rs. C-622/23 (EuGH-Urteil „rhbt“ vom 28.11.2024 C- 622/23, MwStR 2025, 53) ebenfalls fehl. Denn – anders als im Vorlagesachverhalt in dieser Rechtssache – habe die Klägerin mit der Leistungsausführung im Streitfall gerade noch nicht begonnen gehabt.
32Darüber hinaus habe die Klägerin mit ihrer Kündigung auch keine anderweitige sonstige Leistung in Gestalt eines „Rechtsverzichts“ ausgeführt. Die von potentiellen Telekommunikationsteilnehmern gezahlten „Entschädigungen“ stünden folglich auch in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer solchen Leistung und wiesen keinen Gegenleistungscharakter auf. Nach der Rechtsprechung des BFH sei von einem entgeltlichen Leistungsaustausch auszugehen, wenn ein Unternehmer auf eine ihm auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichte. Der Leistungsempfänger werde unter diesen Umständen nicht nur von einer ihn ansonsten treffenden Gegenleistungszahlungspflicht befreit (für sich nicht steuerbar), sondern darüber hinaus ohne Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis entlassen und erlange seine ursprüngliche Rechtsposition wieder zurück (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2019 XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256). Voraussetzung einer Duldungsleistung „Rechtsverzicht“ sei aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen Unternehmer und Leistungsempfänger. Die vorzeitige Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen Abfindungszahlung des Mieters sei auch nach Auffassung des BFH nur dann als entgeltliche Leistung des Vermieters zu behandeln, wenn der Vermieter in die Vertragsauflösung einwillige. Der BFH setze damit einen Leistungswillen des Unternehmers voraus, den der BFH ausdrücklich nicht in Fällen annehme, in denen die vorzeitige Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrags auf einer Kündigung des Vermieters bzw. Verpächters aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter beruhe. Der vom Mieter zu leistende Ersatz des Mietausfalls sei dann echter Schadensersatz. Im Streitfall seien die Klägerin und ihre Vertragspartner keinen Änderungsvertrag eingegangen, mit dem sie den ursprünglichen Telekommunikationsvertrag aufgehoben hätten. Die Klägerin habe sich vielmehr entschlossen, das Vertragsverhältnis mit Blick auf das offensichtlich zwischenzeitlich entfallene Interesse ihrer Auftraggeber an einer Erbringung von Telekommunikationsleistungen durch die Klägerin zu kündigen und so den Rechtsgrund für die Entschädigungszahlung ihrer ehemaligen Vertragspartner zu setzen. In entsprechenden Konstellationen vereinnahmte Entschädigungen bildeten aber keine Entgelte für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.
33Soweit das FA in seinem Schriftsatz vom 13.11.2024 auf das BMF-Schreiben vom 18.10.2024 (Az. III C 2-S 7100/91/10004, 2024/0883153) verweise, worin ausgeführt werde, dass Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als sogenannten Ausgleichszahlung erhalte, als Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung zu behandeln seien (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 16c UStAE), werde hierdurch nur die Verwaltung, nicht aber die Klägerin gebunden.
34Die Klägerin beantragt,
35den Umsatzsteuerbescheid für 2022 vom 27.6.2025 dahingehend zu ändern, dass die Lieferungen/Leistungen zu 19 % um ... Euro gemindert werden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
36Das FA beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Das FA trägt vor: Bei den streitgegenständlichen Umsätzen handele es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um echten, nicht steuerbaren Schadensersatz, sondern um steuerbare Umsätze. Es werde insoweit auf die Gründe der Einspruchsentscheidung verwiesen.
39Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterlägen entgeltliche Leistungen der Umsatzsteuer. Hierbei müsse zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen synallagmatische Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistungsschuldner empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte bestimmbare Dienstleistung darstelle. Dies sei zu bejahen, wenn zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es insoweit nicht von Bedeutung, dass sie die bestellte Telekommunikationsleistung nicht in ihrem Netz habe erbringen können. Es sei unstreitig ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Klägerin und den „Kunden“ zustande gekommen, der lediglich aus von dem Kunden zu vertretenen Gründen durch die Klägerin gekündigt worden sei.
40Des Weiteren sei davon auszugehen, dass - vergleichbar zu den EuGH-Urteilen „Meo“ und „Vodafone Portugal“ - die Dienstleistung der Klägerin darin bestehe, dass den Kunden das Recht eingeräumt werde, in den Genuss der Erfüllung der sich aus diesen Verträgen ergebenden Verpflichtungen zu kommen, unabhängig davon, ob die Kunden dieses Recht überhaupt tatsächlich in Anspruch nähmen oder nicht. Bei solchen Leistungen, die sich aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis ergäben, sei die Steuerbarkeit regelmäßig gegeben.
41Zwar seien Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Dies gelte aber nur, solange sie aufgrund eines Schadens und dessen Folgen, für die der Zahlende einzustehen habe, geleistet würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Kunden der Klägerin nicht für Schäden Schadensersatz oder Entschädigung leisteten, sondern lediglich auf ihnen zustehende Rechtspositionen gegen Entgelt verzichteten. Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn der Telekommunikationsdienstleister der Auflösung des Vertrages gegen eine Ausgleichszahlung zustimme und selbst auf die weitere Durchführung des Vertrages verzichte. Im Ergebnis bestehe daher zwischen den Ausgleichs- oder auch Entschädigungszahlungen im Fall einer Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Produkte bzw. Dienstleistungen vor Ablauf der Mindestlaufzeit aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund und dem Dienstleistungsvertrag des Anbieters ein unmittelbarer Zusammenhang. Mithin seien steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegeben.
42Hinsichtlich der Anwendbarkeit des BMF-Schreibens 18.10.2024 auf den hier vorliegenden Sachverhalt vertrete das FA die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Unternehmer die vorzeitige Auflösung zulasse und daher auf seine Rechtsposition aus dem Vertrag verzichte, eine sonstige Leistung mit Duldungscharakter darstelle, für die der Unternehmer über die genannten Beträge eine Gegenleistung erhalte. Auf die rechtliche Fixierung (in einem Vertrag oder in den AGB) oder die Bezeichnung dieser Zahlungen komme es nicht an. Die tatsächliche Gegebenheit, ob der Vertrag bereits ausgeführt worden sei oder von vornherein der Verzicht auf die Rechtsposition aus dem Vertrag erfolge, führe aus Sicht des FA zu keiner unterschiedlichen Beurteilung.
43Entgegen der Auffassung der Klägerin ließen sich auch die vom BFH entschiedenen Konstellationen behördlicher Corona-Schließungen von Fitnessstudios (vgl. etwa BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5/23, BStBl II 2025, 469) nicht mit der im Streitfall gegebenen Konstellation der Bereitstellung einer Telekommunikationsinfrastruktur gleichsetzen. Der wesentliche Unterschied liege hier in der Natur der Leistung. Bei Telekommunikationsleistungen werde eine Infrastruktur bereitgestellt, unabhängig von einer aktiven, tatsächlichen Nutzung durch den Kunden. Im Gegensatz dazu werde die Leistung bei einem Fitnessstudiovertrag erst durch die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten und Geräte werthaltig, was auf Grund der behördlich angeordneten Schließung nicht möglich gewesen sei.
44Für das FA sei auch nicht ersichtlich, wie der von der Klägerin als Schadensersatz geforderte Betrag den Kunden zur Vertragstreue, Obliegenheitserfüllung und zur Inanspruchnahme ihrer Leistungen habe anhalten sollen. Dies sei weder in den Vertragsbedingungen zu lesen noch im Vorhinein vereinbart worden. In diesem Zusammenhang sei das EuGH-Urteil „rhbt“ vom 28.11.2024 C-622/23 zu erwähnen. Auch darin werde eine Umsatzsteuerpflicht bejaht, wenn ein Unternehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleitungsvertrages mit einer bestimmten Laufzeit durch einen vom Kunden zu vertretenen Grund eine Geldleistung beziehe.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46Die zulässige Klage ist begründet.
47Der Umsatzsteuerbescheid für 2022 vom 27.6.2025 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als das FA zu Unrecht die von der Klägerin für das Streitjahr 2022 erklärten Umsätze zu 19% um die von den Kunden der Klägerin gezahlten Schadensersatzbeträge (abzüglich der im Streitjahr erfolgten Rückzahlungen) in Höhe von ... EUR (darauf entfallende Umsatzsteuer = ... EUR) erhöht hat. Bei den betreffenden Zahlungen handelt es sich umsatzsteuerlich um nicht steuerbaren (sog. echten) Schadensersatz, nicht aber um ein Entgelt i.S.v. § 10 UStG für eine von der Klägerin ausgeführte Leistung.
48I.1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 2 Abs. 1 Buch. a und c MwStSystRL.
492. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die betreffende Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 73 MwStSystRL.
503. Nach der ständigen Rechtsprechung von EuGH und BFH wird eine Dienstleistung dann „gegen Entgelt“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. etwa EuGH-Urteil „Vodafone Portugal“ vom 11.6.2020 C-43/19, BFH/NV 2020, 847; BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5/23, BFH/NV 2025, 799 m.w.N.). Ferner muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5/23, BFH/NV 2025, 799 m.w.N).
51Als entscheidend dafür, ob eine Zahlung "für die Leistung" beziehungsweise "für die Umsätze" gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält, sehen EuGH und BFH den Umstand an, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteil „Vodafone Portugal“ vom 11.6.2020 C-43/19, BFH/NV 2020, 847; BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5/23, BFH/NV 2025, 799 m.w.N.). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang soll bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, regelmäßig gegeben sein, soweit der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5/23, BFH/NV 2025, 799 m.w.N.).
52Eine Geldzahlung ohne eine ausgeführte Lieferung oder eine erbrachte Dienstleistung löst dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und BFH noch keine Steuerpflicht bei ihrem Empfänger aus, denn nur die Leistungserbringung und nicht die Entgeltentrichtung unterliegt der Besteuerung (vgl. etwa EuGH-Urteil „BUPA Hospitals und Goldsborough Developments“ vom 21.02.2006 C-419/02, UR 2006, 289; BFH-Urteile vom 15.9.2011 V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365; vom 13.11.2024 XI R 5/23, BStBl II 2025, 469).
53Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Kunde eine Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt. Dienstleister erbringen ihre Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bereits dann, sobald der Kunde in die Lage versetzt wird, diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung wird in diesen Fällen daher nicht durch den Umstand beeinträchtigt, dass der Kunde das ihn eingeräumte Recht (z.B. auf den Transport in einem Flugzeug) nicht wahrnimmt (vgl. etwa EuGH-Urteile „Air France-KLM und Hop!Brit-Air“ vom 23.12.2015 C-250/14 und C-289/14, MwStR 2016, 197, und „Meo“ vom 22.11.2018 C-295/17, MwStR 2019, 26).
544. Von der Zahlung eines im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung stehenden Entgelts sind die Fälle abzugrenzen, in denen bloßer Schadensersatz geleistet wird. Derartige Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen stellen grds. kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.8.2021 V R 13/19, BStBl II 2022, 197). In diesen Fällen soll lediglich ein wirtschaftlicher Nachteil ausgeglichen werden (Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rn. 842). Umsatzsteuerrechtlich liegt in den Fällen des Schadensersatzes kein Leistungsaustausch vor. Es mangelt entweder an der Leistung, an der Gegenleistung oder an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.8.2021 V R 13/19, BStBl II 2022, 197; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rn. 842).
555. Die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Entgelt und Schadensersatz richtet sich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben (vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.12.2016 XI R 27/14, BStBl II 2021, 779; vom 10.4.2019 XI R 4/17, BStBl II 2019, 63). Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. z.B. EuGH-Urteil „Meo“ vom 22.11.2018 C-295/17, MwStR 2019, 26). Daher kommt es beispielsweise auf die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt, umsatzsteuerlich nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2024 XI R 5/23, BStBl II 2025, 469).
566. Speziell zu Telekommunikationsleistungen hat der EuGH in seinem Urteil „Meo“ entschieden, dass ein im Vorhinein festgelegter Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer bestimmten Laufzeit durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den der Wirtschaftsteilnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt, selbst wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte (EuGH-Urteil „Meo“ vom 22.11.2018 C-295/17, MwStR 2019, 26). Der Entscheidung lag der Fall zugrunde dass die Kunden der Meo im Fall einer vorzeitigen Kündigung ihres Dienstleistungsvertrags, zu der es z.B. bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Monatsentgelte kommen konnte, die gesamten noch ausstehenden Beträge für die Mindestbindungsfrist zu zahlen hatten. Die Meo erzielte demnach bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags dieselben Einnahmen, die sie auch bei einer vertragsgemäßen Durchführung des Dienstleistungsvertrags erhalten hätte. Vor diesem Hintergrund bejahte der EuGH das Vorliegen eines steuerpflichtigen Umsatzes, da die vorzeitige Vertragsauflösung nichts an der „wirtschaftliche Realität“ im Verhältnis zwischen der Meo und ihren Kunden ändere. Es sei davon auszugehen, dass der Gegenwert des vom Kunden an die Meo entrichteten Betrags in dem Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag bestehe, auch wenn dieser den Anspruch aus einem ihm zuzurechnenden Grund nicht wahrnehmen wolle oder könne. Die Meo versetze den Kunden nämlich in die Lage, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, wobei die Einstellung dieser Dienstleistung ihr nicht zuzurechnen sei.
57Eine vergleichbare Ausgangsproblematik lag auch dem EuGH-Urteil „Vodafone Portugal“ zugrunde (vgl. EuGH-Urteil „Vodafone Portugal“ vom 11.6.2020 C-43/19, BFH/NV 2020, 847). Auch hier hatten die Kunden in dem Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor Ende der Mindestbindungsfrist aus von ihnen zu vertretenden Gründen eine vertraglich vereinbarte Zahlung an Vodafone zu leisten. Anders als in der Rechtssache Meo entsprach diese aber nicht den Einnahmen, die Vodafone bei einer vertragsgemäßen Durchführung des Dienstleistungsvertrags erhalten hätte. Vielmehr waren die zu zahlenden Beträge nach einer vertraglich festgelegten Formel unter Beachtung der im nationalen Recht geltenden Voraussetzungen zu berechnen. Der EuGH bejahte auch in dieser Konstellation das Vorliegen einer Leistung, da Vodafone den Kunden in die Lage versetze, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen und die Beendigung dieser Dienstleistung Vodafone nicht zuzurechnen sei. In dem Fall, in dem die Kunden die Mindestbindungsfrist nicht einhielten, sei die Erbringung der Dienstleistungen als erfolgt anzusehen, sobald die Kunden in der Lage seien, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen seien die in Rede stehenden Beträge als Teil der Vergütung anzusehen, die der Betreiber für die Dienstleistungen erhalte. Dabei sei unerheblich, dass die in Rede stehenden Beträge es Vodafone nicht erlauben, die gleichen Einnahmen zu erzielen, die dieses Unternehmen gehabt hätte, wenn der Kunde den Vertrag nicht vorzeitig gekündigt hätte. Bei den fraglichen Beträgen handle es sich auch nicht um eine Entschädigung. Auch wenn deren Berechnung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt sei, stehe zum einen nämlich dennoch fest, dass die Zahlung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erfolge, das durch einen Austausch gegenseitiger Leistungen zwischen dem Leistungserbringer und seinem Kunden gekennzeichnet sei, und dass diese Zahlung in diesem Zusammenhang eine vertragliche Verpflichtung des Kunden darstelle.
58II. Nach Maßgabe der vorgenannten Abgrenzungskriterien und unter Würdigung aller den Einzelfall betreffenden Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass es im Streitfall an einer Leistung der Klägerin und damit auch an einem Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fehlt. Bei den hier fraglichen Zahlungen der (ehemaligen) Kunden an die Klägerin handelt es sich nach Auffassung des Senats vielmehr um nicht steuerbare Schadensersatzleistungen.
591. Die Klägerin hat bis zu den von ihr ausgesprochenen Kündigungen keine Telekommunikationsleistungen an ihre Kunden erbracht.
60a) Aufgrund der mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge schuldete die Klägerin diesen Telekommunikationsdienstleistungen i.S.v. Art. 24 Abs. 2 MwStSystRL i.V.m. § 6a MwStDVO, und zwar dergestalt, dass sie im Rahmen des angebotenen DSL-Anschlusses Leitungskapazitäten mit vertraglich festgelegten Datenübertragungsraten bereitzustellen hatte, die einen Festnetz-Sprachtelefondienst mit unbegrenzt kostenfreien Anrufen in das deutsche Festnetz und in die deutschen Mobilfunknetze sowie einen Internet-Dienst mit unbegrenzten Datenvolumen ermöglichten (vgl. die von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 19.1.2024 vorgelegte Leistungsbeschreibung). Darüber hinaus war die Klägerin verpflichtet, die bisherige Rufnummer der betreffenden Kunden zu portieren.
61Derartige Leistungen sind nach dem Vortrag der Klägerin, der vom FA nicht bestritten wurde, in den hier maßgeblichen Fällen, in denen es zu Schadensersatzleistungen gekommen ist, nicht erbracht worden. Für die Richtigkeit des Vortrags sprechen aus Sicht des Senats die im Einspruchs- und im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend einige ausgewählte Kunden der Klägerin. So wurde die Klägerin beispielsweise am 31.1.2022 von H. (H.) mit der Einrichtung eines DSL-Anschlusses und der Portierung ihrer Rufnummer beauftragt. Am 17.3.2022 teilte die Klägerin H. mit, dass die Einrichtung des Anschlusses am 2.5.2022 erfolgen werde. Zugleich übermittelte sie die Zugangsdaten für den Internet- und den Telefonzugang. Noch vor der avisierten Anschaltung im Netz der Klägerin erhielt die Klägerin die Nachricht, dass H. den Anbieterwechselauftrag zurückgenommen habe und teilte dies der H. am 27.4.2022 mit. Am 12.5.2022 sprach die Klägerin sodann die Kündigung aus, da die H. keinen neuen Anbieterwechselauftrag erteilt hatte. Zu einer Freischaltung im Netz der Klägerin war es bis dahin nach Aktenlage nicht gekommen. Zwar stellte die Klägerin der H. am 2.5.2022 eine Monatsgebühr für ihre Leistungen für den Zeitraum vom 2.5. bis zum 31.5.2022 in Rechnung. Dieser Betrag wurde aber am 20.5.2022 im Wege einer Gutschrift zurückerstattet.
62b) Eine Leistung der Klägerin an ihre Kunden liegt auch nicht in den von ihr bereits erbrachten organisatorischen Leistungen (z.B. die Erstellung der im Tatbestand dargestellten Anschreiben), da diese lediglich vorbereitenden Charakter haben und noch keinen Leistungsaustausch begründen.
632. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer sog. Leistungsbereitschaft liegt im Streitfall keine Leistung vor.
64Zwar hat, worauf das FA mit Recht hinweist, der EuGH in seinen Urteilen „Meo“ und „Vodafone Portugal“ das Vorliegen einer Leistung unter Hinweis darauf bejaht, dass der Gegenwert des vom Kunden an den Betreiber entrichteten Betrags in dem Anspruch des Kunden auf Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag durch diesen Betreiber bestehe, auch wenn der Kunde diesen Anspruch aus einem ihm zuzurechnenden Grund nicht wahrnehmen wolle oder könne (vgl. hierzu auch I.6.). Beide Urteile betrafen aber Konstellationen, in denen die Kunden vor der vorzeitigen Vertragsbeendigung bereits Dienstleistungen ihres jeweiligen Anbieters in Anspruch genommen hatten. Letztlich ging es daher in beiden Entscheidungen um die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Schadensersatzzahlung, die für Zeiträume nach der Vertragsbeendigung und damit auch nach Beendigung der Leistungserbringung durch den Betreiber gezahlt wird, noch in einem Unmittelbarkeitszusammenhang zu dem ursprünglichen Leistungsaustauschverhältnis steht (dann Entgelt) oder nicht (dann nicht steuerbarer Schadensersatz).
65Im Streitfall ist dagegen von der Klägerin als mit der Leistung beauftragter Dienstleisterin weder die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht noch das Stadium der potentiellen Leistungsbereitschaft erreicht worden. Das Bestehen einer Leistungsbereitschaft hat der EuGH in seiner Entscheidung „Vodafone Portugal“ (vgl. EuGH-Urteil vom 11.6.2020 C-43/19, BFH/NV 2020, 847) so umschrieben, dass der Dienstleister den Kunden in die Lage versetzt haben muss, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kunden, denen die Klägerin gekündigt hatte, waren zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die Telefon- oder Internetdienstleistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen, denn bis zur Kündigung war noch keine Freischaltung im Leitungsnetz der Klägerin erfolgt. Dadurch, dass die betreffenden Kunden ihre Verträge mit ihrem ursprünglichen Anbieter verlängert oder aus anderen Gründen ihren Anbieterwechselauftrag (nebst Portierungsauftrag) zurückzogen hatten, stand bereits im Vorfeld einer möglichen Leistungserbringung fest, dass die Klägerin die beauftragte Leistung nicht würde erbringen können.
66Entgegen der Auffassung des FA kann darüber hinaus eine Leistungsbereitschaft im umsatzsteuerlichen Sinne auch nicht bereits darin gesehen werden, dass die Klägerin als Anbieterin von Telekommunikationsleistungen grds. bereit war, den mit den Kunden geschlossenen Vertrag zu erfüllen und diese in ihrem Netz freizuschalten. Die allgemeine Bereitschaft, einen Vertrag zu erfüllen, ist weder als Leistung noch als Leistungsbereitschaft im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern als eine selbstverständliche Folge der Vertragstreue anzusehen (Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rn. 509.8). Erst Recht bildet auch die bloße schuldrechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer Lieferung oder Dienstleistung noch keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne, denn das Umsatzsteuerrecht knüpft an den tatschlich bewirkten Leistungsaustausch, also an die Erfüllung der schuldrechtlich vereinbarten Verpflichtung, an.
673. Schließlich kann vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt des „Rechtsverzichts“ keine Leistung der Klägerin angenommen werden.
68Nach der Rechtsprechung des BFH liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Dies kann etwa bei einem Verzicht auf eine lebenslange Bestellung zum Testamentsvollstrecker (vgl. BFH-Urteil vom 6.5.2004 V R 40/02, BStBl II 200, 854), bei einer Auflösung eines Dauervertrags mit einer Gemeinschaftspraxis (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 66) oder bei einer vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters gegen Abfindung (vgl. BFH-Beschluss vom 22.5.2019 XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256 m.w.N.) der Fall sein.
69Eine den vorgenannten Fällen vergleichbare Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. In den vom BFH entschiedenen Fällen hatte der Leistungsempfänger durch die Leistung des Klägers jeweils einen spezifischen Vorteil erlangt. In der BFH-Entscheidung zum Testamentsvollstrecker konnte der Erbe durch dessen Verzicht auf dieses Amt über den Nachlass ohne die Beschränkungen durch die Testamentsvollstreckung verfügen. Hinsichtlich des Falls der einvernehmlichen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags sah der BFH einen Vorteil darin, dass der Mieter ohne Rechtsstreitigkeiten aus dem Mietvertrag entlassen wurde, er sich mit Duldung des Vermieters seiner vertraglichen Pflichten in vollem Umfang entledigte und damit seine ursprüngliche Rechtsposition vorzeitig wieder zurückerlangte (kritisch Stadie, UR 2019, 793: Erlangt wird lediglich die Befreiung von einer Geldzahlungsverpflichtung). Im Streitfall kam es dagegen schon zu keiner einvernehmlichen Auflösung der Verträge. Vielmehr sprach die Klägerin jeweils eine Kündigung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund aus. Nach der Kündigung des Vertrags hatten die Kunden damit keine Rechtsposition mehr inne, die sie gegen Entgeltzahlung hätten aufgeben können. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat auch kein verbrauchsfähiger Vorteil auf Seiten der Kunden erkennbar, den sie sich durch die Zahlung des „Schadensersatzes“ hätten erkauft haben können.
70Von einer vergleichbaren Abgrenzung geht auch der BFH in seinem Beschluss vom 22.5.2019 XI R 20/17 (BFH/NV 2019, 1256) aus. Der BFH unterscheidet explizit zwischen dem Fall der einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrags, bei dem die entsprechende Zahlung als Entgelt anzusehen sein soll, und der vorzeitigen Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses auf der Grundlage einer (fristlosen) Kündigung des Vermieters bzw. Verpächters (etwa aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter bzw. Pächter). Im letztgenannten Fall soll es sich bei dem zu leistenden Ersatz für den Mietausfall um (echten) Schadensersatz handeln.
71III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
72IV. Gründe für eine Zulassung der Revision bestanden nicht. Der Entscheidung des Senats liegt die ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH zugrunde.
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Referenzen
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- HGB § 415 Kündigung durch den Absender 1x
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