Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 257/13

Tatbestand

1

A. Der Kläger begehrt erneut den Billigkeitserlass der Grundsteuer (GrSt) auf sein selbstgenutztes Hausgrundstück aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Billigkeitsgründen, nachdem ein vorheriger Antrag bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.

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I. Sachstand bis Antragstellung für den Streitzeitraum

3

1. Der in 19... geborene Kläger erwarb 19... das Hausgrundstück in A mit 1.590 qm für 510.000 DM (EW-A Bl. 1). Er bebaute es 19.../19... mit einem freistehenden eingeschossigen Einfamilienhaus mit über 200 qm Gebäudefläche, rund 180 qm Wohnfläche sowie einer Doppelgarage im Keller (Einheitswert- und Grundsteuer-Akte {EW-A} Bl. 3, 6, 11 ff.; Einheitswert-Feststellungserklärung, EW-A Bl. 14 ff.; Einheitswertbescheid vom 12.11.1998 auf den 01.01.1999, EW-A Bl. 21; Google Street View EW-A Bl. ...; Geo-Online X).

4

Für das Grundstück waren bereits im Jahr 2002 zeitweilig Zwangsversteigerungs-Anordnungen des Amtsgerichts eingetragen (vgl. weiter aktuell unten III 1 a; Grundbuch-Auszug Finanzgerichts-Akte {FG-A} Bl. ..., ...). Zwangsversteigerungs-Akten liegen dem Finanzgericht (FG) nicht vor.

5

2. Im Februar 2001 beantragte der Kläger wegen angespannter finanzieller Situation für die GrSt, Hundesteuer und andere Abgaben Stundung, die ihm für die GrSt des I. Quartals gewährt wurde (EW-A Bl. 26 ff.).

6

3. Nach einem ... beim Gericht B geführten Prozess beantragte der Kläger im März 2003 den dortigen Erlass von Gerichtskosten; dazu erklärte er sich im Februar 2004 für überschuldet und bezog er sich auf Angaben des für seinen Wohnsitz zuständigen Obergerichtsvollziehers. Daraufhin wurden ihm die Gerichtskosten am 18. März 2004 erlassen (EW-A Bl. 41).

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4. Auf Säumniszuschläge für GrSt-Quartalsbeträge 2002 - 2004 beim beklagten FA wurden am ... 2004 Eigenheimzulage-Teilbeträge umgebucht. Gegen die Umbuchung wandte sich der Kläger mittels Einspruch, den er nicht begründete (EW-A Bl. 32 ff.).

8

Unter dem 24. März 2004 wies das beklagte FA auf die Aufrechnungsbefugnis nach § 240 AO hin, behandelte es den Einspruch als Antrag auf Billigkeitserlass der Säumniszuschläge und lehnte es diesen unter Hinweis auf § 240 AO ab (EW-A Bl. 38 ff.).

9

5. Am 29. März 2004 beantragte der Kläger unter Beifügung des Bescheids über den Gerichtskostenerlass in B nochmals beim FA Erlass und sofortige Auszahlung der verrechneten Säumniszuschläge. Die Familie mit zwei Kindern im Haushalt und einem weiteren minderjährigem unterhaltsberechtigten Kind sei auf die Zahlung dringend angewiesen, und zwar wegen der Zinsen und Abträge auf das Eigenheim und für neue Bekleidung der Kinder (EW-A Bl. 40 f.).

10

Im April 2004 wurden in Abstimmung mit dem Wohnsitz-FA Säumniszuschläge bis einschließlich 1. Quartal 2004 antragsgemäß erlassen und im Umfang der vorherigen Verrechnung erstattet (EW-A Bl. 42 ff.).

11

6. Am ... 2005 gab der Kläger bei dem für ihn zuständigen Obergerichtsvollzieher die eidesstattliche (Offenbarungs-)Versicherung gemäß § 807 ZPO ab (EW-A Bl. 52).

12

7. Im Dezember 2005 erhielt das FA durch die Bauprüfabteilung des Ortsamts Kenntnis von einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung für eine zweite Wohneinheit im vorhandenen Einfamilienhaus (EW-A Bl. 48).

13

8. Im April 2006 teilte der Kläger dem FA auf Anfrage mit, dass der Abschluss der Baumaßnahme noch nicht absehbar sei (EW-A Bl. 46).

14

9. Für Dezember 2006 wurden der in 19... geborenen (damaligen) Ehefrau des Klägers 400 Euro rentenversicherungs-beitragspflichtige Einnahmen bescheinigt (EW-A Bl. 53).

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10. Für die im Februar 2007 fällig gewordene GrSt mahnte das FA den Kläger am 24. April 2007 (EW-A Bl. 50).

16

11. Für Mai 2007 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 1.845 Euro für ihn, seine (damalige) Ehefrau und die in 199... und 199... geborenen Kinder bewilligt; dabei wurden monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.048 Euro berücksichtigt (EW-A Bl. 54 ff.).

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12. Am 8. Mai 2007 beantragte der Kläger den Billigkeitserlass von Hundesteuer und GrSt unter Hinweis auf den SGB-II-Bescheid. Die Unterbringung koste 1.558 Euro mit Bankzinsen, Heizung, Strom, Wasser, Müll, Straßenverrentungsgebühren. Hinzu komme der Bedarf für Lebensmittel der Familie sowie Lehrmittel und Kleidung der Kinder. Die Schuldnerberatung besuche er am 16. Mai 2007. Seine Frau schreibe jetzt ihr Abitur ...(EW-A Bl. 49).

18

Daraufhin erließ das FA dem Kläger zunächst die Hundesteuer 2006 (EW-A Bl. 51).

19

Wegen des GrSt-Erlasses erbat das FA Angaben gemäß Vordruck. Darin erklärten der Kläger und seine (damalige) Ehefrau Einnahmen allein aus der Sozialleistung und aus Kindergeld. Gegen ihn bestehe ein Unterhaltstitel in einer auf ca. 14.000 Euro aufgelaufenen Höhe. Nicht sie (Kläger und Frau), ... Verwandte der im Haushalt lebenden Kinder führten die Vorsorge-Sparverträge mit Guthaben im unteren vierstelligen Bereich fort (FG-A Bl. 58 ff.).

20

Daraufhin stundete das FA die GrSt 2007 widerruflich bis zur abschließenden Entscheidung über den Erlassantrag nach Jahresablauf (EW-A Bl. 65 f., 68). Zugleich fragte das FA bei der ... Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) an, ob die GrSt durch die Leistungen für die Unterkunft abgedeckt sei. Dies wurde von dort bejaht (EW-A Bl. 68 f.). Am 11. Juni 2007 teilte das FA die Antwort dem Kläger mit, widerrief es die Stundung für dass 3. und 4. Quartal und bat es um Rücknahme des Erlassantrags (EW-A Bl. 70 ff.). Am 3. Juli 2007 nahm der Kläger den Antrag auf Erlass der GrSt 2007 zurück (EW-A Bl. 73 ff.).

21

13. Im März 2009 beantragte der Kläger den Erlass in Höhe von 423 Euro aufgelaufener säumiger GrSt-Beträge nebst Säumniszuschlägen. Die wirtschaftliche Situation sei derartig angespannt, dass nicht einmal die Klassenfahrten der schulpflichtigen Kinder bezahlt werden könnten. Der Kläger reichte eine als Gewinn- und Verlust-Rechnung ("GuV") bezeichnete Überschussrechnung aus Versicherungsmakler-Tätigkeit im 1. Quartal 2009 ein; und zwar mit einem (nach Einnahmen 5.131 Euro und Ausgaben 3.163 Euro) verbleibenden Überschuss von 1.968 Euro im Quartal bzw. durchschnittlich 656 Euro pro Monat (EW-A Bl. 76 ff.).

22

Das FA lehnte den Erlass für 2008 wegen der in den Leistungen nach SGB II enthaltenen Kosten für Unterkunft einschließlich GrSt am 5. Mai 2009 ab und stundete zugleich die GrSt 2009 mit Raten bis zur Entscheidung über den Erlassantrag nach Jahresablauf (EW-A Bl. 80 ff.).

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14. Für den Erlassantrag 2009 reichte der Kläger im Januar 2009 Bescheide nach SGB II aus dem 1. Halbjahr 2009 für sich und das neben ihm - nur noch - in seinem Haushalt lebende 199... geborene Kind 2 ein; zuletzt über monatlich 750,95 Euro, und zwar vorläufig im Hinblick auf die Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen aus "selbständiger Tätigkeit" (EW-A Bl. 88 ff.).

24

Im Vordruck des FA für 2009 zählte er in der Haushaltsgemeinschaft neben sich ebenfalls nur noch sein Kind 2 auf und bezifferte er für 2009 Einnahmen 4.908 Euro, empfangene Sozialleistungen ca. 7.000 Euro und Kindergeld für das Kind 2 1.848 Euro. Der Erwerb des Hausgrundstücks 19... sei mit 280.000 Euro und Eigenmitteln finanziert worden. Neben der "GuV" für das 1. Quartal reichte der Kläger als "Betriebsabrechnungen" Überschussrechnungen ein mit Überschüssen für das 2. Quartal über 830 Euro bzw. im Monatsdurchschnitt 226 Euro, für das 3. Quartal über 314 Euro und für das 4. Quartal über 3.107 Euro bzw. im Monatsdurchschnitt 1.035 Euro (EW-A Bl. 92 ff.).

25

Das FA lehnte am 29. Januar 2010 den GrSt-Erlass 2009 ab, und zwar für das 1. Halbjahr 2009 wegen der dafür gewährten Sozial- nebst Unterkunfts- einschließlich GrSt-Leistungen und für das 2. Halbjahr 2009 wegen des insoweit über dem "Hartz IV-Satz" liegenden Einkommens (EW-A Bl. 99 ff.).

26

Das beklagte FA erhielt inzwischen telefonisch am 26. Februar 2013 vom Wohnsitz-FA des Klägers die Auskunft über einen dort von ihm für 2009 erklärten Gewinn in Höhe von 17.000 Euro (EW-A Bl. 118).

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II. Ursprüngliche Anträge für den Streitzeitraum 2012-2013

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1. Am 8. Februar 2013 beantragte der Kläger beim FA GrSt-Erlass wegen niedriger Einkünfte von in den letzten 12 Monaten nicht über ca. 1.000 Euro.

29

Dazu bezog er sich auf eine ... 2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen das Jobcenter gefertigte Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG), deren Einreichung hier nicht belegt ist (EW-A Bl. 105). Während der angekündigte SG-Klageantrag sich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "ab dem 01.05.2010" richtet, bezieht die SG-Klagebegründung sich auf einen "für die Zeit ab dem 01.05.2012" gestellten Leistungsantrag, auf dessen Ablehnung vom 24. Juli 2012 und den dagegen unter dem 30. Juli 2012 eingelegten Widerspruch. Er, der Kläger, habe als ... seit über einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, inzwischen alle Reserven verbraucht und bislang erfolglos versucht, seine Immobilie zu verkaufen (EW-A Bl. 107 ff.).

30

Dem GrSt-Erlassantrag fügte der Kläger außerdem eine Bestätigung eines Steuerberaters vom 28. Januar 2013 bei, dass letzterer nach langjähriger Bekanntschaft ihm, dem Kläger, wegen dessen Krankheit und Mittellosigkeit im Juni und Oktober 2012 sowie Januar 2013 jeweils 5.000, insgesamt 15.000 Euro, geliehen habe (EW-A Bl. 105 f., vgl. Bl. 139).

31

2. Das FA sah den Antrag als auf persönlichen Billigkeitserlass für 2012 und Stundung für 2013 gemäß § 227 AO gerichtet an und erbat unter dem 15. und 26. Februar 2013 konkrete weitere Angaben (EW-A Bl. 114 ff., 121).

32

Das FA vermerkte am 15. Februar 2013 telefonische Auskünfte der ARGE- bzw. Jobcenter-Rechtsbehelfsstelle, dass nach Sozialleistungsbezug des Klägers bis einschließlich Mai 2009 weitere Anträge und sein letzter Eilantrag mangels ausreichender Unterlagen abgelehnt worden seien. Das Haus sei für 2 Personen zu groß und der Kläger verlange Phantasiepreise für einen Verkauf (EW-A Bl. 105, 113).

33

3. In einem Fragebogen des FA gab der Kläger am 25. Februar 2013 an, ohne Einnahmen in Haushaltsgemeinschaft mit seinem 199... geborenen studierenden Kind 1 und dem 199... geborenen schulpflichtigen Kind 2 zu leben (EW-A Bl. 117, vgl. Bl. 123, 128).

34

4. Nachdem das beklagte FA Melde- und Fahrzeugdaten sowie beim Wohnsitz-FA das Fehlen von Steuererklärungen seit 2010 ermittelt hatte (EW-A Bl. 118), räumte der Kläger mit Fax vom 4. März 2013 ein, in 2012 ohne Kinder in seinem Haushalt gelebt zu haben. Er sei seit Mitte 2012 aufgrund eines ... und weiter seit Oktober 2012 ... krank. Im April 2012 habe er sein zweites Auto (Auto-1, Bj. 1996) verkauft und den Erlös für die Haushaltsführung verbraucht. (EW-A Bl. 122).

35

Laut beigefügter Einnahme-Überschussrechnung hätten in 2012 seine gewerblichen Einkünfte 10.173,67 Euro minus Ausgaben 2.060,36 Euro betragen (das heißt 8.113,31 Euro im Jahr). Seiner inzwischen von ihm geschiedenen Frau habe er 334 Euro p. M. für das Kind 2 überwiesen, zuzüglich einer Klassenreise-Sonderzahlung von 300 Euro. Sein studierendes Kind 1 [in C, FG-A Bl. 29, 81] habe nur ausnahmsweise Zahlungen von ihm erhalten, insbesondere für eine Studiums-... 916,99 Euro (EW-A Bl. 124 f.).

36

Seit März 2013 erhalte er wieder Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Er erziele als ... aus Selbständigkeit ca. 1.000 Euro p. M. und lebe im Übrigen - wie bescheinigt - von Freundesdarlehen. Neben GrSt und Kfz.-Steuer habe er monatliche Kosten für Krankenversicherung 152,27 Euro, Gebäudeversicherung 57,38 Euro, Haftpflicht 16,86 Euro, Telefon und Benzin 480 Euro, Heizung 98 Euro, Strom 150 Euro (EW-A Bl. 127). Bankdarlehen seien mit monatlich ca. 1.300 Euro zu bedienen, darunter bei der "Bank-1 ..." [gemeint Bank-2 ..., unten III 1 a] monatlich 800 Euro (EW-A Bl. 126).

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Gegenüber dem Vermögen, bestehend aus dem Hausgrundstück im Wert von ca. 700.000 Euro, dem Auto (Auto-2, Bj. 1999) und dem Bank-3-Konto im Wert von je ca. 1.000 Euro seien Verbindlichkeiten abzutragen gegenüber Kreditinstituten und Versicherungen rd. 180.000 Euro (darunter "Bank-1 ...", vgl. oben, 168.184 Euro), gegenüber Privatgläubigern rd. 37.000 Euro sowie gegenüber Bundes- und Justizkasse rd. 5.000 Euro (EW-A Bl. 126).

38

5. Mit Bescheid vom 21. März 2013 lehnte das FA den persönlichen Billigkeitserlass der GrSt gemäß § 227 AO für 2012 und die Stundung für 2013 ab. Die Höhe der Einnahmen aus Gewerbebetrieb 8.113,31 Euro, aus Kredit 15.000 Euro und aus Fahrzeugverkauf in unbekannter Höhe liege über einem Bezug nach "Hartz IV". Zusätzlich sei das Hausgrundstück im Wert von 700.000 Euro mit einer Restbelastung von ca. 170.000 Euro durch Kreditaufnahme oder Veräußerung verwertbar (EW-A Bl. 135).

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III. Erstmaliges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren 2012-2013

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1. a) Der Kläger legte am 26. März 2013 Einspruch ("Widerspruch") ein (EW-A Bl. 136 ff.).

41

Als Anlage übersandte er eine Kopie eines Amtsgerichtsbeschlusses vom 4. Dezember 2012 802 K 58/12 über die Anordnung der Zwangsversteigerung seines Hausgrundstücks auf Antrag der Bank-2 ... (EW-A Bl. 137). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am ... 2012 im Grundbuch eingetragen (GB-Auszug FG-A Bl. ..., ...).

42

Der Kläger ergänzte mit seinem Rechtsbehelf vom 26. März 2013 weiter seine bisherigen Angaben und Unterlagen betreffend Beitragsmahnung der Kfz.-Versicherung - unter Hinweis auf die Gefährdung des Versicherungsschutzes - (EW-A Bl. 138), Zahnarztmahnung (EW-A Bl. 140), Versicherungs-Abrechnungsmahnung (EW-A Bl. 142), Justizkasse-Aufrechnung (EW-A Bl. 143), Kreditkarte- und Girokonten- Negativsalden (EW-A Bl. 144 ff.), BAföG-Darlehensraten nebst Rückstandszinsen beim Bundesverwaltungsamt (EW-A Bl. 149), Bestätigung eines Schuldenstands von rd. 22.000 Euro durch weiteren Privatgläubiger vom Dezember 2004 (EW-A Bl. 141).

43

b) Nach telefonischen Angaben des Klägers vom 11. April 2013 notierte das FA (EW-A Bl. 150 f.):

44

"Zusammenfassung

1)    

1-Pers.-Haushalt, Wohnfläche ... m2 (nur EG)

        
        

Neubau 1998 bezugsfertig,

        
        

Baukosten ca.

350.000 DM

        

Baugrund

510.000 DM

        

=       

860.000 DM

        

Wert laut Aufstellung heute

700.000 €

        

./. Belastung Bank-1 ca.

170.000 €

        

= "Mehr"-Wert ca.

530.000 €.

        

Bank-1 betreibt ZV seit 04.12.12!

        

2)    

Privatschulden

        
        

seit 2004 D

22.000

        

in 2012 zahlte E*

15.000

        

sonstige

  9.000

        

Versicherung etc.

10.000

Es wird bei Versteigerung des Hauses immer noch ca. 480.000 an "Gewinn" verbleiben.

3)    

Einnahmen

        
        

lt. Übersicht

8.000 Gewerbe

        

Verkauf Kfz

? €     

        

*Kredit

15.000"

45

c) Das FA wies den Kläger bei Abgabe des Einspruchs an die Rechtsbehelfsstelle unter dem 15. April 2013 darauf hin, dass bei der bereits von anderer Seite betriebenen Grundstücks-Zwangsversteigerung eine Existenzgefährdung nicht durch das FA verursacht worden sei oder beseitigt werden könne und dass auch die vorher bekanntgewordene wirtschaftliche Lage nicht für einen Erlass spreche (EW-A Bl. 153).

46

2. Während des Verfahrens über den Einspruch vom 26. März 2013 gegen die Ablehnung von GrSt-Billigkeitserlass 2012 und -Stundung 2013 pfändete das FA u. a. nach Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 4. April 2013 wegen der GrSt für das 1. Vj. 2013 am ... 2013 das Bank-3-Konto des Klägers (EW-A Bl. 154, 156 f., 170; Vollstreckungsakte liegt dem FG nicht vor).

47

3. Per Fax vom 25. April 2013 beantragte der Kläger auf der Kopie der vorbezeichneten GrSt-Mahnung und unter Hinweis auf seinen eingelegten Rechtsbehelf Aussetzung der Vollziehung. Sonst sei er absolut nicht mehr liquide (EW-A Bl. 154 ff.).

48

5. Nach Abholung einer ... im Schätzwert von 500 Euro beim Kläger räumte die Vollstreckungsstelle des FA dem Kläger die Verfügungsbefugnis über sein Konto wieder ein, ermittelte das FA gemäß Abfrage vom 6. Mai 2013 die Zulassung eines weiteren Autos (Auto-3 Bj. 1995) und plante es, dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks beizutreten (EW-A Bl. 163 ff.).

49

6. Den AdV-Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 28. Mai 2013 ab (EW-A Bl. 168).

50

Eine Aussetzung der Vollziehung sei nicht möglich, da der AdV-Antrag sich auf den Einspruch gegen die Ablehnung eines Billigkeitserlasses und damit gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beziehe.

51

Im Übrigen habe der Einspruch gegen die Erlassablehnung keine Erfolgsaussicht. Die GrSt falle - mit den in §§ 32, 33 GrStG geregelten Ausnahmen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an. Ein persönlicher Billigkeitserlass komme nicht in Betracht, weil unter den mehreren Gläubigern das FA die Existenzgefährdung nicht verschuldet habe und ein Billigkeitserlass dem Kläger keine Befriedigung seiner anderen Gläubiger ermögliche und die Existenzgefährdung nicht beseitigen könne. Hohe Restzahlungsverpflichtungen aus dem Grundstückskauf seien kein Erlassgrund. Die Verwertung des selbstgenutzten Wohngrundstücks von rund 1.600 qm mit einer Wohnfläche von rund 180 qm sei zumutbar; es handele sich nicht um Schonvermögen bzw. nicht nur um ein kleines angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 12 Abs. 3 SGB II. Dementsprechend fehle die Erlassbedürftigkeit.

52

Eine allenfalls zu prüfende Stundung der GrSt sei ebenfalls nicht zu gewähren. Nach den Angaben des Klägers sei nicht zu erwarten, dass ihm die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt leichter möglich sei.

53

7. Mit Fax vom 3. Juni 2013 legte der Kläger "Widerspruch" gegen die AdV-Ablehnung vom 28. Mai 2013 ein. Er sei erlasswürdig als Härtefall, habe ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten und befinde sich in einem schwebenden Verfahren gegen das Jobcenter. Dem Ausgang jenes Verfahrens dürfe nicht vorgegriffen werden; bis dahin beantrage er AdV (EW-A Bl. 172).

54

8. Während der außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wegen GrSt Billigkeitserlass 2012, Stundung 2013 und AdV beantragte das FA unter dem 13. Juni 2013 wegen GrSt-Rückständen von 1.380,50 Euro und Vollstreckungskosten von 42,19 Euro beim Amtsgericht den Beitritt zur Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks des Klägers; der Kläger erhielt eine Ausfertigung des Antrags (FG-A 3 V 212/13 Bl. 5).

55

9. a) Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 wies das FA die Einsprüche gegen die Ablehnung von GrSt-Billigkeitserlass 2012, Stundung 2013 und AdV sämtlich zurück (EW-A Bl. 174).

56

Ein GrSt-Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen komme nach den abschließend geregelten und hier nicht vorliegenden Voraussetzungen der §§ 32 ff. GrStG nicht in Betracht.

57

Für einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen und die dafür vorausgesetzte Erlassbedürftigkeit reiche eine wirtschaftliche Notlage nur dann aus, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden sei und wenn mit dem Erlass eine Normalisierung der Verhältnisse in absehbarer Zeit erreicht werden könnte. Zum einen sei damit nach den Angaben des Klägers nicht zu rechnen, sondern käme der Erlass nur anderen Gläubigern zugute. Zum anderen sei dem Kläger die Verwertung seines Grundvermögens zumutbar; es handele sich nicht um Schonvermögen i. S. d. § 12 Abs. 3 SGB II.

58

Die Voraussetzungen für eine Stundung seien ebenfalls nicht gegeben. Weder sei ein späterer Erlass zu erwarten noch sei eine Zahlung dem Kläger später leichter möglich. Zur Sicherung der rückständigen GrSt von inzwischen 1.209,00 Euro nebst Säumniszuschlägen 97,50 Euro reiche auch die dem Vollziehungsbeamten übergebene ... mit einem Schätzwert von 500 Euro nicht aus.

59

Für eine Aussetzung der Vollziehung fehle es an der Vollziehbarkeit der angegriffenen Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme.

60

Dagegen seien die Festsetzungen der Grundsteuer gemäß Bescheid vom 12. Januar 2005 und Bekanntmachungen im Amtlichen Anzeiger zuletzt vom ... 2012 nicht angefochten worden und daher bestandskräftig.

61

b) Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger mit Post vom 31. Juli 2013 übersandt (EW-A Bl. 179; FG-A 3 V 212/13 Bl. 1, 6) und von ihm nicht angefochten, sondern bestandskräftig.

62

IV. Erneuter Billigkeitserlass-Antrag für den Streitzeitraum 2012-2013

63

1. Nachdem der Kläger am 13. August 2013 beim Versorgungsamt der Behörde für Arbeit, Soziales usw. einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung eingereicht hatte (EW-A Bl. 200; FG-A 3 V 212/13 Bl. 9) und nachdem das Amtsgericht dem Kläger unter dem 11. September 2013 mitgeteilt hatte, dass nunmehr noch das Zwangsversteigerungsverfahren vom FA wegen offener 1.326,99 Euro betrieben werde (FG-A 3 V 212/13 Bl. 5R), stellte der Kläger mit zwei Faxschreiben vom 25. September 2013 beim FA wegen GrSt-Schulden von 1.800 Euro neue Anträge (EW-A Bl. 187 f.).

64

Mit dem einen Fax vom 25. September 2013 an das FA beantragte der Kläger nochmals AdV der GrSt und dazu Rücknahme des vom FA beim Amtsgericht gestellten Antrags auf Beitritt zur Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Allein schon eine Schätzung des Verkehrswerts würde Kosten von ca. 800 Euro verursachen. Weiterhin habe er dem FA am 24. September 2013 eine monatliche Ratenzahlung von 200 Euro telefonisch erfolglos angeboten (EW-A Bl. 187; FG-A 3 V 212/13 Bl. 4).

65

2. Mit dem anderen Fax vom 25. September 2013 beantragte der Kläger nochmals Erlass der GrSt und wiederum Rücknahme des Antrags auf Beitritt zur Zwangsversteigerung. Er bezog sich auf seinen Antrag auf Schwerbehindertenstatus. Wegen ... sei er krankgeschrieben und ohne feste Einkünfte (EW-A Bl. 188; FG-A 3 V 212/13 Bl. 4R).

66

3. Den erneuten AdV-Antrag vom 25. September 2013 lehnte das FA mit Schreiben vom 27. September 2013 ab. Das FA verwies auf die nach Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 nicht angefochtenen und bestandskräftig gewordenen Ablehnungen von Billigkeitserlass, Stundung und AdV. Mangels Änderung der Verhältnisse könne auch einem erneuten Antrag auf AdV oder auf Stundung und Ratenzahlung nicht stattgegeben werden (EW-A Bl. 189).

67

4. Am 2. Oktober 2013 legte der Kläger zur Niederschrift des FG Einspruch ein gegen die Ablehnung des FA vom 27. September 2013 betreffend seinen Antrag auf Ratenzahlung, den er jetzt als Antrag auf Vollstreckungsaufschub bezeichnete (FG-A 3 V 212/13 Bl. 2; EW-A Bl. 190 f.).

68

5. a) In derselben Niederschrift beantragte der Kläger am 2. Oktober 2013 beim FG eine einstweilige Anordnung gegen das FA auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in Form des Beitritts zur Zwangsversteigerung des Grundstücks, und zwar auf Einstellung bis zur Entscheidung des FA über den gleichzeitigen Einspruch wegen Vollstreckungsaufschubs. Der Beitritt zur Zwangsversteigerung des Grundstücks verursache unbillig weitere Kosten in Höhe von ca. 800 Euro zur Ermittlung dessen Verkehrswerts (FG-A 3 V 212/13 Bl. 1; EW-A Bl. 192).

69

b) Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom selben Tag ab, da die Antragsbegründung hinsichtlich der weiteren Kosten so nicht nachvollziehbar sei. Ohne Unterlagen sei davon auszugehen, dass diese Kosten bereits durch die anderweitig beantragte Zwangsversteigerung entstünden (FG-A 3 V 212/12 Bl. 11; EW-A Bl. 193).

70

6. Am 7. Oktober 2013 rief der Kläger beim FG an. Die anderweitig beantragte Zwangsversteigerung sei inzwischen aufgrund Umschuldung aufgehoben worden. Dies sei in der von ihm unterzeichneten Niederschrift des Anordnungsantrags nicht zum Ausdruck gekommen und in der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei und eine Änderung des Beschlusses nur wegen veränderter Umstände beantragt werden könne, nicht aber wegen nicht vorgetragener Umstände (FG-A 3 V 212/13 Bl. 16).

71

7. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 lehnte das FA den erneuten Antrag auf GrSt-Billigkeitserlass 2012-2013 unter Hinweis auf die bestandskräftige Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 und die danach unveränderten Verhältnisse ab (FG-Anl. K 1, FG-A Bl. 4=5=16=17; EW-A Bl. 196 f.).

72

V. Erneutes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren 2012-2013

73

1. Dagegen wandte sich der Kläger mit Fax vom 14. Oktober 2013. Er beantrage "Befreiung" von der GrSt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit seinem letzten Antrag noch verschlechtert, "so dass auf die" "vorliegenden Daten verwiesen" werde und das FA nach diesen entscheiden möge. Er beziehe sich auf seinen Antrag auf Schwerbehindertenstatus und sei fortlaufend wegen ... krankgeschrieben und aufgrund dessen ohne feste Einkünfte (EW-A Bl. 198 ff.). Beigefügt war ein Attest vom ... über Arbeitsunfähigkeit zunächst bis Ende 2013 wegen chronischer, ständig behandlungsbedürftiger Erkrankung (EW-A Bl. 199).

74

2. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 wies das FA den am 14. Oktober 2013 eingelegten Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des erneuten Antrags auf Billigkeitserlass rückständiger GrSt 2012-2013 zurück. Ein persönlicher bzw. wirtschaftlicher Billigkeitsgrund sei weiterhin nicht gegeben. Einerseits sei nach den Ausführungen des Klägers mit einer Normalisierung seiner wirtschaftlichen Lage in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Ein Billigkeitserlass käme daher nicht ihm, sondern mittelbar anderen Gläubigern zugute. Andererseits sei dem Kläger zur Schuldenbegleichung die Verwertung seines mit rund 180 qm allein bewohnten Grundvermögens zuzumuten; dieses stelle kein Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 SGB II dar (FG-Anl. K 2, FG-A Bl. 6=18; 27; EW-A Bl. 202).

75

3. Die vom Kläger zugleich beantragte "Befreiung" von der GrSt lehnte das FA ebenfalls am 18. Oktober 2013 durch Bescheid ab. Bei der GrSt als Objektsteuer sei eine "Befreiung" über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus nicht vorgesehen (EW-A Bl. 208).

76

3. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 2013 wies das FA den am 2. Oktober 2013 zur gerichtlichen Niederschrift eingelegten Einspruch gegen die am 27. September 2013 beschiedene Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung, Stundung oder Einstellung der Vollstreckung gegen Ratenzahlung zurück. Es fehle jeweils an den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere sei die Zwangsvollstreckung nicht wegen angebotener Raten einzustellen, die weder geleistet worden seien noch nach der vom Kläger vorgetragenen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage geleistet werden könnten. Nach allem sei lediglich die Vollstreckung in das Grundstück angezeigt und angemessen, das kein Schonvermögen darstelle (EW-A Bl. 213).

77

VI. Streitstand

78

Der Kläger hat gegen die GrSt-Billigkeitserlass-Ablehnung vom 8. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 am 15. November 2013 Klage erhoben mit gleichzeitigem Prozesskostenhilfe-Antrag. Zur Begründung bezieht der Kläger sich auf die im vorgerichtlichen Verfahren geführte Korrespondenz und trägt er ergänzend im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1=12, 33, 80):

79

Das FA sei unter Abwägung des ihm eingeräumten Ermessens verpflichtet, ihm - dem Kläger - die GrSt 2012-2013 zu erlassen. Da er an ... leide wie auch seit 2012 ununterbrochen krankgeschrieben sei, könne er seinen Beruf als ... nicht mehr ausüben, habe er keinerlei Einkünfte mehr und habe er nur durch Freundes-Darlehen überlebt.

80

Die Krankheit verschlimmere sich, so dass er keine Leistung mehr zeigen und nicht mehr in seinem bisherigen Berufsfeld arbeiten könne. Auch für die Zukunft werde sich sein Gesundheitszustand nicht bessern. Über eine Krankentagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherung verfüge er nicht.

81

Nachdem das Jobcenter Leistungen wegen des Immobilienbesitzes versagt habe, führe er dort ebenfalls - bisher erfolglos - diverse Verfahren.

82

Während sein Kind 1 in C wohne und studiere, nutze er das Hausgrundstück ausschließlich selbst mit seinem in 199... geborenen Kind 2 (vgl. oben II 4).

83

Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 1=12, 81),
den Bescheid über die Ablehnung des Grundsteuer-Billigkeitserlasses vom 8. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, dem Kläger die Grundsteuer 2012 und 2013 zu erlassen, und zwar aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Billigkeitsgründen.

84

Das FA beantragt (FG-A Bl. 26, 81),
die Klage abzuweisen.

85

Das FA bezieht sich auf seine Bescheide und Einspruchsentscheidungen, insbesondere auf die bestandskräftige Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013. Danach sei eine sachliche Überprüfung mangels neuer vorgetragener Billigkeitsgründe nicht mehr erforderlich (FG-A Bl. 26).

...

...

...

...

...

Entscheidungsgründe

B.

I.

86

1. Die Klage, das FA zum GrSt-Billigkeitserlass 2012-2013 (§ 227 AO) - oder möglicherweise zumindest zu einer erneuten Ermessensentscheidung (§ 5 AO) - zu verpflichten (§§ 101, 102 FGO), ist schon aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung in der erstmaligen Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 (oben A III 9 a-b) ohne erneute Sachprüfung abzuweisen.

87

a) Nach bestandskräftiger oder unanfechtbarer Vorentscheidung ist die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen (BFH, Beschluss vom 25.09.2006 VI B 130/05, BFH/NV 2007, 85; Urteile vom 20.09.1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177; Urteile FG Baden-Württemberg vom 25.06.2012 8 K 3603/11, DStRE 2013, 441; FG Hamburg vom 04.06.2002 III 16/02 III 16/02, EFG 2002, 1469 m. w. N.).

88

Im Finanzprozess kommt es nicht darauf an, ob in der angefochtenen letzten Einspruchsentscheidung (§ 367 AO) unnötig nochmals in eine Sachprüfung eingetreten wurde (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141/470, BStBl II 1984, 791) anders als u. U. im Verwaltungsprozess gemäß VwGO oder nach § 51 VwVfG (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 68 Rz. 40 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 70 Rz. 9 m. w. N.).

89

b) Die vorbeschriebenen Grundsätze gelten auch bei erneut begehrtem Billigkeitserlass einer Steuer nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung und nach bestandskräftiger Ablehnung des Billigkeitserlasses für denselben Streitzeitraum; zumindest dann wenn der neue Antrag nur bereits im vorangegangenen Billigkeitsverfahren geltend gemachte Gründe oder entschiedene Gesichtspunkte betrifft (BFH-Urteil vom 17.03.1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).

90

c) Dementsprechend scheidet hier eine gerichtliche Sachprüfung bereits deswegen aus, weil das erneute Billigkeitsverfahren dieselben Gründe und Gesichtspunkte wie das vorherige bestandskräftig abgeschlossene Billigkeitsverfahren betrifft; und zwar die Antragsgründe andauernde Krankheit, Auseinandersetzung mit dem Jobcenter, aussichtslos schlechte Einkommens- und Liquiditätssituation sowie dazu insbesondere die Gesichtspunkte der unzureichenden Abhilfemöglichkeit durch GrSt-Billigkeitserlass und der Zumutbarkeit der Verwertung des großen Hausgrundstücks (zum einen oben A II, III; zum anderen oben A IV, V).

91

2. Im Übrigen bleibt die Zumutbarkeit der Verwertung des rund 1600 qm Hausgrundstücks mit rund 180 qm Wohnfläche unberührt durch die wechselnden Angaben des Klägers über die Haushaltszugehörigkeit seines 199... geborenen Kindes 2 (einerseits oben A II 4, andererseits oben A VI).

92

a) Die Grenzen der Zumutbarkeit der Verwertung eines Hausgrundstücks beurteilen sich im Abgaben- oder Steuerecht nach sozialrechtlichen Maßstäben (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 5/02, DStRE 2006, 769); insbesondere bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass aus persönlichen oder wirtschaftlichen Billigkeitsgründen vgl. BFH-Beschluss vom 16.07.2008 X S 28/08, BFH/NV 2008, 1701 Rz. 21 i. V. m. Rz. 9, 12; FG Köln, Urteil vom 29.09.2003 5 K 4216/02, EFG 2004, 623, rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 19.05.2004 X B 149/03, BeckRS, Juris).

93

b) Soweit für die Zumutbarkeit des Einsatzes oder der Verwertung eines Hausgrundstücks auf das Sozialrecht zurückzugreifen ist, sind die Regelungen über das Schonvermögen in Gestalt des selbst genutzten angemessenen Hausgrundstücks wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und wie bei der Sozialhilfe in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bzw. vorher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG maßgeblich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.01.2001 VI B 277/99, BFH/NV 2001, 809; vom 20.01.2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862; vom 17.03.1987 VII B 152/86, BFH/NV 19897, 733).

94

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

95

Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (vorher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG i. d. F. vor 2002 sind Familienheime und Eigentumswohnungen in der Regel nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 2, § 82 II. WoBauG i. d. F. vor 2002 nicht überschreitet.

96

c) Übereinstimmend wird bei Anwendung dieser sozialrechtlichen Definitionen in erster Linie auf den Bedarf der Personenzahl im Verhältnis zur Wohnfläche abgestellt. Mangels einer bundesweiten Neuregelung werden nach ständiger Rechtsprechung weiter die Wohnflächengrenzen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 2, § 82 Abs. 3 II. WoBauG herangezogen, das heißt 130 qm Wohnfläche beim selbstgenutzten Haus - wie hier - oder 120 qm Wohnfläche in der eigengenutzten Eigentumswohnung; jeweils bei mehr als vier Personen zusätzlich pro Person 20 qm (BSG-Urteil vom 19.05.2009 B 8 SO 7/08 R, NVwZ-RR 2010, 152 Rz. 17 ff., 19).

97

Bei weniger als 4 Personen werden je Person 20 qm abgezogen (Schiedsgericht Hamburg vom 05.05.2009, SchiedsVZ 2010, 173); typisierend ist diese Reduzierung jedoch auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen zu begrenzen, das heißt bei einem Einfamilienhaus auf [130 ./. (2 x 20) = ] 90 qm (BSG, Urteile vom 12.12.2013 B 14 AS 90/12 R, BeckRS, Juris Rz. 30-32; vom 07.11.2006 B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203, NZS 2007, 428 Rz. 21 f.; Beschlüsse OLG Koblenz vom 06.09.2013 13 WF 745/13, FamFR 2013, 503; LAG Sachsen-Anhalt vom 18.04.2013 L 5 AS 76/08, Juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2012 6 Ta 9/12, Juris; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II § 12 Rz. 208 ff., 211, 211a; Radüge in JurisPK-SGB II, 3. Aufl., § 12 Rz. 129 ff.).

98

Die dementsprechend unabhängig von der Mitbenutzung und Bedürftigkeit des Kindes 2 bis zu 90 qm angemessene Wohnfläche wird weit überschritten durch die vorhandenen rund 180 qm (oben A I 1).

99

d) In Kombination mit dem - überschrittenen - Wohnflächenbedarf können entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Grundstücksgröße und der Wert des bebauten Grundstücks als weitere Kriterien herangezogen werden (Kombinationstheorie; BFH-Beschluss vom 11.04.1990 I B 75/89, MDR 1990, 955).

100

Ob dies auch unter Wirtschaftlichkeits- und Härte-Gesichtspunkten i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II gilt (vgl. BSG-Urteil vom 12.12.2013 B 14 AS 90/12 R, BeckRS, Juris Rz. 30-32), kann in Anbetracht der hier auch in Kombination gegebenen Unangemessenheit offenbleiben (nachstehend e-h).

101

e) Für Grundstücksgröße und -Wert sind die Verhältnisse am Wohnort maßgeblich (Huffmann in BeckOK SGB XII § 90 Rz. 32). Dabei muss sich der Wert im unteren Bereich der dort zu vergleichenden Verkehrswerte halten und scheiden Objekte in bevorzugter Wohnlage oder mit herausgehobenen Grundstückspreisen als Vergleichsobjekte aus (BVerwG-Urteil vom 17.01.1991 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278, NJW 1991, 1968, Juris Rz. 48).

102

f) Als Grenzwert-Anhaltspunkte für die angemessene Grundstücksgröße werden 250-350 qm genannt, teils auch 500 qm für ein freistehendes Haus oder im ländlichen Bereich (SG Aachen, Urteil vom 07.03.2012 S 20 SO 55/11, Juris Rz. 21; OVG Münster, Beschluss vom 12.09.2011 12 A 199/11, Juris Rz. 11; BSG-Urteil vom 19.05.2009 B 8 SO 7/08 R, NVwZ-RR 2010, 152 Rz. 17, 20; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 90 Rz. 55; Mecke in JurisPK SGB XII, 2. Aufl., § 90 Rz. 80); teils im ländlichen Bereich auch 800 qm (Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII § 90 Rz. 74; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II § 12 Rz. 212a; Radüge in JurisPK SGB II, 3. Aufl., § 12 Rz. 133); u. U. sogar 1.500 qm ausnahmsweise in einer 300 Einwohner zählenden Gemeinde (vgl. inzwischen LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2013 L 5 AS 76/08, Juris).

103

Die davon in Betracht kommenden Grenzwerte, speziell für ein freistehendes Haus im städtischen Bereich bis zu 500 qm, werden durch die vorliegende Grundstücksgröße von 1.590 qm (oben A I 1) weit überschritten.

104

g) Desgleichen überschreitet der vom Kläger für das bebaute Grundstück in 2013 genannte Wert von 700.000 Euro bei weitem den unteren Bereich und die Mittelwerte für sämtliche Ein- und Zweifamilienhausverkäufe sowohl in X als auch im Stadtteil des Klägers sowie die gleichfalls veröffentlichten Mittelwerte für freistehende Einfamilienhäuser in X (Immobilienmarktbericht X 2013, S. 13 f.).

105

h) So bleibt es auch bei kombinierter Würdigung von Wohnfläche, Grundstücksgröße und Wert des bebauten Grundstücks unabhängig von der Wohnsituation des Kindes 2 bei der Unangemessenheit des Hausgrundstücks des Klägers, das dementsprechend kein Schonvermögen ist und zumutbar verwertbar ist, sei es durch weitere Beleihung, durch Verkauf oder durch Zwangsversteigerung.

106

3. Abgesehen von der Bestandskraft der Ablehnung des Billigkeitserlasses wäre auch sonst die Klage unbegründet, kein Rechtsfehler gemäß § 227 AO bzw. Ermessensfehler i. S. v. § 5 AO, § 102 FGO zu erkennen und der Begründung der Einspruchsentscheidung zu folgen, so dass auf letztere gemäß § 105 Abs. 4 FGO Bezug genommen werden kann.

107

4. Danach erübrigt sich auch die - nicht beantragte - Beiziehung der die Besteuerung des Klägers durch sein (Wohn-)Sitzfinanzamt betreffenden Steuerakten gemäß § 86 FGO und der Gerichtsakten des für das (Wohn-)Sitzfinanzamt zuständigen 2. Senats des FG nach § 76 FGO. Ansonsten hätten jene Akten von Amts wegen beigezogen werden können im Hinblick auf eventuelle Erkenntnisse zum Fortgang oder Abschluss des Baus der zweiten Wohneinheit oder betreffend deren Verwendung (oben A I 7).

108

Anlass zu dieser Klarstellung besteht möglicherweise aufgrund aktueller parlamentarischer Kritik an der "Arbeit der Justiz" nach der Anhörung einer Richterin durch den Untersuchungsausschuss zum Tod eines Kindes. Unverständnis wird nämlich geäußert gegenüber unzureichendem justizinternen Informations- oder Aktenaustausch bei parallel betreffend dieselben Personen oder zum selben Sachverhalt geführten Verfahren (statt aller z. B. inzwischen Hamburger Abendblatt 08.05.2014: "Abgeordnete kritisieren Arbeit der Justiz - Untersuchungsausschuss ...").

109

a) Akten können zum Zweck der Aufklärung von Amts wegen (§ 76 FGO, vgl. u. a. § 86 VwGO, § 103 SGG, § 26 FamFG, §§ 202, 221, 244 StPO) - durch Verfügung zur Information oder durch Beweisbeschluss zur streitigen Verwertung - beigezogen werden (vgl. Amtshilfe Art. 35 GG), seien es
- Akten des eigenen Spruchkörpers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2000 1 S 1557/00, NVwZ-RR 2001, 415) oder
- Akten anderer Spruchkörper desselben Gerichts (vgl. Beschlüsse BFH vom 11.09.2003 IX S 4/03, BFH/NV 2004, 75; BVerwG vom 04.09.1981 4 B 124/81, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 15; BSG-Urteile vom 28.04.1965 9 RV 634/64, Juris; vom 15.05.1963 6 RKa 1/62, Juris; Beschlüsse Bay. VGH vom 15.10.2003 15 ZB 02.31793, Juris; OLG Karlsruhe vom 10.08.2005 14 Wx 2/05, FamRZ 2006, 102; vom 01.07.1994 18 WF 25/94, Juris; OLG Köln vom 11.11.2005 83 Ss 69/05, Strafverteidiger Forum 2006, 119; ferner OLG Stuttgart vom 03.06.1997 19 VA 6/97, Juris Rz. 14) oder
- Akten von anderen Gerichten (vgl. Beschlüsse BVerfG vom 25.05.2001 1 BvR 848/01, DStR 2001, 1857; BFH vom 05.12.2005 XI B 173/04, BFH/NV 2006, 599; vom 26.01.1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296; BSG vom 10.09.1987 9a BV 102/87, Juris; vom 05.09.1972 6 RKa 4/69, Juris; FG Baden-Württemberg vom 18.12.2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 124, Juris; VGH Baden-Württemberg vom 20.04.1967 III 616/66, ESVGH 18, 126; KG Berlin vom 28.06.1991 5 Ws 165/91 REHA, JR 1992, 123);
- erst recht nach Antrag oder Bezugnahme eines Beteiligten wie im Zivilprozess (vgl. § 273 ZPO; Beschlüsse OLG München vom 21.10.1993 11 W 2403/93, Juris; OLG Bamberg vom 23.05.1985 3 W 70/85, JurBüro 1985, 1828, KG Berlin vom 29.06.1984 1 W 1710/84, JurBüro 1984, 1685; OLG Karlsruhe vom 20.10.1978 13 W 161/78, Juris; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 273 Rz. 7; LG Dortmund, Urteil vom 28.04.1999 21 O 208/98, Juris).

110

b) Dabei sind Steuergeheimnis bzw. Datenschutz von dem anfordernden Richter bzw. Spruchkörper zu prüfen bzw. zu beachten und dürfen die Akten nicht von der Verwaltung zurückgehalten werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl., § 273 Rz. 14 "Aktenanforderung").

111

Bei der Entscheidungszuständigkeit des die Gerichtsakten anfordernden Spruchkörpers bleibt es auch nach Einführung des in-camera-Verfahrens für den speziellen Fall der Verweigerung der Herausgabe von "Behörden" angeforderter Akten durch die "zuständige oberste Aufsichtsbehörde" gemäß § 86 FGO seit 01.04.2005 bzw. gemäß § 99 Abs. 2 VwGO seit 2002. Dieses Verfahren ist bei anderen Fallgestaltungen unanwendbar bzw. unzulässig (vgl. inzwischen BFH-Beschluss vom 25.02.2014 V B 60/12, DStRE 2014, 745).

II.

112

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

113

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

114

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter nach Übertragungsbeschluss gemäß § 6 FGO (oben A VII 2).

115

C. BESCHLUSS - GRÜNDE

116

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen, und insbesondere schon wegen bestandskräftiger Ablehnung des begehrten Billigkeitserlasses (oben B I 1).

117

Die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar und ergeht ebenfalls durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A VII 2, B II).

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