EuGH-Vorlage vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 142/12
Gründe
I.
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Die Klägerin meldete am 11.08.2011 fünf Einfuhrsendungen von Rohpalmkernöl, die aus Kolumbien, Panama, Costa Rica und Ecuador in verschiedenen Tanks des Schiffs MS "XX" nach Deutschland verbracht worden waren, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und legte Präferenznachweise (Ursprungszeugnisse Formblatt A) der genannten Länder vor.
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Nachdem der Beklagte am 11.08.2011 die Einfuhrabgaben bei Eingang der Zollanmeldung zunächst noch nicht abschließend festgesetzt hatte, erließ er am 08.12.2011 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem er die Einfuhrabgaben für eine Teilmenge des Öls ohne Gewährung der beantragten Präferenzbehandlung mit einem Drittlandszollsatz von 6,4% berechnete und Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 75.067 ZollEU abschließend festsetzte. Der Grund hierfür war, dass in einem der Tanks des Transportschiffs (Tank ...) Öl verschiedener Einfuhrsendungen aus verschiedenen Ursprungsländern miteinander vermischt worden war.
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Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Zwar verlange Art. 74 Art. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) für die Präferenzgewährung, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein müssten wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten würden, ausgeführt worden seien.
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Im Sinne dieser Vorschrift sei flüssige, präferenzbegünstigte Einfuhrware wie Rohpalmkernöl aus einem APS-Ursprungsland auch dann noch dieselbe, wenn sie mit einer weiteren Menge präferenzbegünstigten Rohpalmkernöl aus einem anderen APS-Ursprungsland in demselben Schiffstank gemeinsam befördert und mit dieser vermischt worden sei. Die gemeinsame Lagerung der Öle und die damit einhergehende Vermischung zu Transportzwecken seien ursprungsneutral, weil dadurch der Zustand der Öle nicht verändert werde. Eine andere Auslegung verstoße gegen Wortlaut und Kontext des Art. 74 ZK-DVO, missachte das Ziel des EU-Gesetzgebers, eine praxisnahe Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, und stehe im Widerspruch zum Wirtschaftszollprinzip des Europäischen Zollrechts, wie es in Art. 212a ZK niedergelegt sei.
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Es sei nicht zweifelhaft, sondern entspreche der allgemeinen und gängigen, von der Finanzverwaltung anerkannten Praxis, dass Schütt- oder Flüssigware aus demselben APS-Ursprungsland insgesamt präferenzbegünstigt bleibe, auch wenn der Ausführer für sie mehrere Ursprungszeugnisse besitze und die Ware nicht, den Zeugnissen entsprechend, physisch getrennt transportiert werde. Ursprungszeugnisse für diese Art von Waren würden regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte ausgestellt und einem "bill of lading" zugeordnet, ohne dass dieses Papier einen Einfluss auf die tatsächliche Beladung des Transportschiffes habe. Die Beladung richte sich nach anderen Kriterien und Notwendigkeiten. Es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass in der Praxis die Anzahl und die Größe der Tanks bzw. Laderäume eines Schiffes den "bill of ladings" bzw. den Ursprungszeugnissen entsprächen. Auch aufgrund von Restmengen in den Transportbehältnissen und den Förderanlagen komme es zwangsläufig zu gewissen Vermengungen. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und der Praxis einerseits und von Sinn und Zweck der präferenzrechtlichen Vorschriften andererseits sei auszuschließen, dass Art. 74 ZK-DVO formalistisch eine "1-zu1-Nämlichkeit" verlange. Hinreichend sei, dass die Ware einen APS-Ursprung habe und ausgeschlossen werden könne, dass drittländische Produkte oder Produktionsschritte in den Genuss der Präferenzbegünstigung gelangten. Die Auslegung folge bei Beachtung des "effet-utile"-Grundsatzes zwingend, denn die gegenteilige Auslegung würde den Anspruch auf Präferenzbegünstigung für Schütt- und Flüssigwaren praktisch immer ins Leere laufen lassen. Nicht anderes könne gelten, wenn bei ansonsten gleichem Sachverhalt Ware aus zwei verschiedenen APS-Ursprungsländern transportiert werde.
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Die Klägerin meint, auch aus der Vorschrift des Art. 78 Abs. 1 Buchst. m) ZK-DVO, nach der das Mischen von Waren nicht ursprungsbegründend sei, ergebe sich, dass die Vermischung nicht dazu führe, dass der vor dem Mischen gegebene Ursprung nicht mehr maßgeblich sei. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass die Vermengung präferenzbegünstigter Einfuhrware zweier APS-Ursprungsländer die präferenzrechtliche Identität der Einfuhrware verändere, handele es sich um eine Zustandserhaltungsmaßnahme im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Satz 2 ZK-DVO, die der Präferenzbegünstigung nicht entgegenstehe. Die gängige, wirksame und praktisch sinnvolle Methode, um die Oxidation des Öls und damit einhergehend die Verranzung und den Schwund des Öls zu verhindern, sei die vollständige Befüllung des jeweiligen Transporttanks.
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Die Klägerin trägt vor, die gegenteilige Ansicht des Beklagten stehe im Widerspruch mit der Rechtspraxis in anderen Mitgliedstaaten, z. B. den Niederlanden. Dort gelte Rohpalmkernöl aus verschiedenen APS-Ausfuhrländern auch dann unverändert als dasselbe, wenn es in einem Tank transportiert werde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Einfuhrabgabenbescheid vom 08.12.2011 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, dass Präferenzbegünstigung nur für nachweislich unveränderte Ware gewährt werde. Er trägt vor, dass die Kommission mit der VO (EU) Nr. 1063/2010 ihre Anforderungen an den Schutz vor Manipulationen auf dem Transportweg derart verändert habe, dass nunmehr auf einen Nämlichkeitsnachweis, die Unverändertheit der Ware und - bei Lagerung oder Aufteilung - auf deren zollamtliche Überwachung abgestellt werde.
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Werde Öl aus verschiedenen Ursprungsländern in einem gemeinsamen Tank vermischt, handele es sich nicht mehr um das nämliche Öl, für das das jeweilige Ursprungszeugnis ausgestellt worden sei.
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Art. 212a ZK sei auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar.
II.
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Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung von § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Satz 1 Buchst. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor.
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1. Rechtlicher Rahmen
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a) Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211 vom 06.08.2008, S. 1)
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Artikel 5
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(1) Die vorgesehenen Zollpräferenzen gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.
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(2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen sind.
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(3) Die regionale Kumulierung im Sinne und innerhalb der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen.
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b) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1)
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Artikel 72
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Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:
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a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 75 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;
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b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 76 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
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...
Artikel 74
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(1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Halters der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
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(2) Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.
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...
Artikel 78
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(1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 76 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
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a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
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...
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
...
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2. Entscheidungserheblichkeit.
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Die Beantwortung der vorgelegten Frage ist entscheidungserheblich.
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a) Der beschließende Senat geht mit den Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die aus den verschiedenen APS-Ländern ausgeführten Rohpalmkernöle jeweils präferenzbegünstigt sind und dass in Bezug auf diese präferenzbegünstigten Ausfuhrwaren vor allem auch die jeweils erforderlichen Ursprungszeugnisse vorliegen. Die von der Klägerin begehrte und zwischen den Beteiligten streitige Präferenzgewährung ist mithin allein davon abhängig, ob im Streitfall das in Art. 74 Abs. 1 Satz 1 ZK-DVO normierte Erfordernis, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein müssen wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden, vor dem Hintergrund erfüllt ist, dass diese aus verschiedenen APS-Ausfuhrländern stammenden Erzeugnisse in einen gemeinsamen Tank des Schiffes gefüllt und in diesem Tank miteinander vermischt in die Europäische Union eingeführt wurden. Sollte eine Präferenzgewährung erfordern und die Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 ZK-DVO in dem Sinne auszulegen sein, dass jeweils präferenzbegünstigte Waren desselben Erzeugniscodes physisch voneinander getrennt transportiert und in die Europäische Union eingeführt werden müssen, wäre die Klage abzuweisen. Stünde die im Streitfall erfolgte Vermischung der jeweils präferenzbegünstigten Erzeugnisse der von der Klägerin begehrten Präferenzbehandlung nicht entgegen, hätte die Klage Erfolg und die von der Klägerin angefochtenen Bescheide wären aufzuheben.
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b) Der beschließende Senat hat erwogen, ob sich die Klägerin auf die Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Satz 2 ZK-DVO berufen kann, wonach einer Präferenzgewährung Veränderungen, Umwandlungen oder Be- oder Verarbeitungen der Erzeugnisse vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegenstehen, sofern diese über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß nicht hinausgehen. Nach dem Dafürhalten des Senats ist indes das Auffüllen des Tanks mit weiterem Rohpalmkernöl und die dadurch bedingte Vermischung der aus verschiedenen APS-Ausfuhrländern herrührenden Rohpalmkernöle keine im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Satz 2 ZK-DVO zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maßnahme.
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Der ersuchende Senat geht aufgrund des unbestritten gebliebenen Vortrags der Klägerin davon aus, dass flüssiges Rohpalmkernöl, das in nur zum Teil mit Öl und ansonsten mit Luft gefüllten Schifftanks transportiert wird, seinen Zustand nachteilig verändert, soweit es sich infolge einer Oxidation mit dem Sauerstoff der im Tank befindlichen Luft zersetzt, also "ranzig" wird und schwindet.
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Der ersuchende Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass es zur Vermeidung dieser Zustandsveränderung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Satz 2 ZK-DVO erforderlich ist, das Öl zu mischen. Erforderlich ist eine Maßnahme nur, wenn der Zustand der Ware auf eine andere, die Nämlichkeit der Ware weniger beeinträchtigende Weise nicht erhalten werden kann. Das Mischen des Öls ist in diesem Sinne nicht erforderlich, denn Schwund und Verranzung treten nicht zwangsläufig beim Transport des Öls ein, sondern (nur), wenn für den Transport unpassende, nämlich zu große Tanks gewählt werden. Jedenfalls wenn es in passenden Tanks transportiert wird - so wie der größere Teil des von der Klägerin zur Einfuhr angemeldeten Öls -, bleibt das Öl ohne weiteres in seinem ursprünglichen Zustand erhalten. Sollte bei der Bereitstellung eines jeweils passenden Transportbehältnisses ein Mehraufwand bzw. höhere Kosten entstehen, macht dies das Mischen noch nicht "erforderlich" im Sinne der Vorschrift. Selbst wenn - entgegen der Auffassung des Senats - die Übergröße des Tanks als vorgegebener Umstand betrachtet wird, kann der Senat nicht feststellen, dass die Vermischung mit anderem Öl zum Erhalt seines Zustands erforderlich gewesen ist. Dass es durchaus noch andere Methoden gibt, legt der Vortrag der Klägerin nahe, die die vollständige Befüllung des Tanks - mit Öl aus einer anderen Partie - als "gängige und praktisch sinnvolle" Methode bezeichnet, nicht aber als einzige Methode, um die Oxidation des Öls zu verhindern.
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c) Der beschließende Senat hat bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.02.2010 (C-386/08) in der Rechtsache "Brita" erkannt hat, dass das Erfordernis eines gültigen Ursprungsnachweises, der von der zuständigen Behörde stammt, nicht als bloße Formalität angesehen werden kann, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird (Rz. 57). Vielmehr stellt der gültige, von der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates stammende Ursprungsnachweis eine materielle Voraussetzung dar, damit die Präferenzbehandlung gewährt werden kann (vgl. Rz. 56).
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Der vorliegende Rechtsstreit ist freilich dadurch gekennzeichnet, dass für jede Teilmenge Rohpalmkernöl, die aus den APS-Ländern Ecuador, Kolumbien, Costa Rica bzw. Panama herrührte, jeweils ein von der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates stammender Ursprungsnachweis vorliegt, so dass diese materielle Präferenzvoraussetzung - im Unterschied zum Fall "Brita" - als erfüllt anzusehen ist.
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3. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die Vorlagefrage
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Der Senat hält die Beantwortung der gestellten Frage für zweifelhaft.
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a) Die in Art. 74 Abs. 1 Satz 1 ZK-DVO verwendete Formulierung "dieselben Erzeugnisse wie die, die aus dem begünstigtem Land, als dessen Ursprungerzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden", ist ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig.
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Zum einen könnte sie so verstanden werden, dass es sich jeweils um die stofflich vollkommen identische Ware handeln muss mit der Folge, dass bei Vermischung zweier - zunächst getrennter - Partien gleicher Waren keine stoffliche Identität vorliegt. Für eine solche Auslegung könnte Art. 74 Abs. 1 Satz 3 ZK-DVO sprechen. Dort hat es der Verordnungsgeber für notwendig erachtet zu regeln, dass unter weiter genannten Bedingungen die Aufteilung einer Sendung unschädlich sein soll. Aus dem Umstand, dass schon die Teilmengen einer einzigen aufgeteilten Warenpartie nicht ohne Weiteres "dieselben Erzeugnisse" sind, könnte geschlossen werden, dass dies erst recht für die Zusammenführung zweier Warenpartien gelten muss.
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Zu einem anderen Auslegungsergebnis könnte allerdings die Normierung des Art. 74 Abs. 1 Satz 2 ZK-DVO führen, in dem geregelt ist, dass die Waren nur insoweit nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen werden dürfen, als dies über das zu ihrer Erhaltung erforderliche Maß hinausgeht. Auch wenn hier - wie ausgeführt - in der Vermischung keine zur Erhaltung erforderliche Maßnahme zu sehen ist, ist diese Vorschrift doch ein Hinweis darauf, dass die vollkommene stoffliche Identität keine zwingende Voraussetzung ist. Weiter ist zu erwägen, ob aus dieser Regelung folgt, dass Behandlungen der Ware, die keine Änderung, Umwandlung, Be- oder Verarbeitung darstellen, unschädlich sind. Werden zwei stofflich vollständig gleiche und untereinander austauschbare Waren miteinander vermischt, ist die Mischware grundsätzlich nicht "anders" als ihre Ausgangsware und auch nicht umgewandelt. Würde etwa eine einheitliche Warenpartie zunächst aufgeteilt - etwa Öl vorübergehend in zwei Tanks gefüllt - und sodann wieder zusammengeführt - in einen gemeinsamen Tank umgefüllt und dort gemischt -, könnte die stoffliche Identität der Ware der Ausgangspartie und der Schlusspartie nur schwerlich verneint werden. Die Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Satz 2 ZK-DVO könnte mithin ein Hinweis darauf sein, dass die absolute stoffliche Identität keine zwingende Voraussetzung für die Präferenzgewährung ist.
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b) Auch stellt sich die Frage, ob eine enge Auslegung noch im Rahmen des Normzwecks wäre. Normzweck dürfte die leichte und sichere Nachprüfung des präferentiellen Ursprungs von Waren sein, um zu gewährleisten, dass die generell gewollte Begünstigung des Ausfuhrlandes durch Gewährung der Präferenz nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Es ist fraglich, ob in Fällen der bloßen Vermischung von stofflich gleichen und untereinander austauschbaren Waren eine Nachprüfung überhaupt (wesentlich) erschwert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mittels der Anwendung von Art. 74 ZK-DVO die Regelung des Art. 5 VO (EG) Nr. 732/2008 verwirklicht werden soll. Nach Art. 5 VO (EG) Nr. 732/20008 gelten die - im vorliegenden Fall unstreitig - vorgesehenen Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann. Diese Voraussetzung ist in dem vorliegenden Fall unstreitig erfüllt.
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Dieser Überlegung steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof mit Urteil vom 14.05.1996 (C-153/94, "Faroe Seafood u. a.", Rz. 53 ff., 58) entschieden hat, dass die Zollpräferenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 nur gewährt werden darf, wenn die Rohstoffe mit färöischem Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3184/74 bei der Verarbeitung in einer färöischen Fabrik von Rohstoffen aus anderen Drittländern physisch getrennt worden sind. Auch wenn die Entscheidungsgründe dieses Urteils keine Ausführungen dazu enthalten, um welche Drittländer es sich seinerzeit gehandelt hat und welchen präferenzrechtlichen Status diese hatten, hält es der ersuchende Senat für möglich und sogar für wahrscheinlich, dass diese Drittländer nicht allesamt den gleichen präferenzrechtlichen Status wie die Färöer hatten, denn ansonsten wäre ein Hinweis auf diesen bedenkenswerten Umstand, dass sie den gleichen präferenzrechtlichen Status hatten, zu erwarten gewesen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich die Entscheidung nur hinsichtlich solcher Fälle verallgemeinern lässt, in denen die Drittländer nicht denselben Präferenzstatus haben wie das Land, dessen Präferenz der Einführer in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall genießen indes sämtliche Ausfuhrstaaten dieselbe Präferenz.
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c) Schließlich sollte bei der Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 ZK-DVO auch in den Blick genommen werden, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift ersichtlich eine "neue, einfachere und flexiblere Bestimmung" einführen wollte, "die darauf abzielt, dass es sich bei den Waren, die bei der Anmeldung zur Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union gestellt werden, um dieselben Waren handelt, die das begünstigte Ausfuhrland verlassen haben" (vgl. 16. Erwägungsgrund der VO Nr. 1063/2010). Das vom beklagten Hauptzollamt präferierte Verständnis liefe diesem Anliegen des Verordnungsgebers indes entgegen.
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d) Der ersuchende Senat sieht die Auslegungsfrage entgegen der Ansicht der Klägerin durch die Regelung in Art. 78 ZK-DVO nicht beantwortet. Art. 78 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt, welche Be- oder Verarbeitungen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen und nennt unter Buchst. m) das einfache Mischen von Erzeugnissen. Das einfache Mischen von Erzeugnissen ist indes - in den Worten der Klägerin - lediglich in dem Sinne eine "ursprungsneutrale Behandlung", als durch diese Bearbeitung keine (neue) Ursprungseigenschaft begründet wird. Die Regelung des Art. 78 Abs. 1 Buchst m) ZK-DVO verhält sich jedoch nicht zu der hier interessierenden Frage, ob durch das Mischen von Erzeugnissen die Nämlichkeit der aus dem jeweils begünstigten Land ausgeführten Erzeugnisse mit den in die Europäische Union eingeführten Erzeugnissen verloren geht.
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e) Der ersuchende Senat sieht sich auch deswegen zur Vorlage an den Gerichtshof veranlasst, weil die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen und belegt hat, dass die Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 ZK-DVO in der Europäischen Union nicht einheitlich ausgelegt wird. Zur Erreichung der für die Verwirklichung des Binnenmarkts erforderlichen unionseinheitlichen Anwendungspraxis hält der ersuchende Senat die Entscheidung durch den Gerichtshof für angezeigt.
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Die Klägerin hat vor allem dargetan, dass nach der Praxis der niederländischen Behörden die Vermischung von Rohpalmkernöl aus verschiedenen APS-Ländern für die Gewährung der Präferenz unschädlich sei.
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Auch die Rechtsanwendung der deutschen Behörden ist in der Behandlung von Einfuhren, bei denen Waren verschiedener Ursprungszeugnisse gemischt worden sind, nicht einheitlich. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin wird von deutschen Behörden die Nämlichkeit in solchen Fällen nicht verneint, in denen mehrere Partien gleicher Ware mit mehreren Ursprungszeugnissen bei der Ausfuhr gemischt wurden, sofern sie aus demselben Ursprungsland stammen. Dieser Fall unterscheidet sich zwar von dem Streitfall, weil dort die Partien ihren Ursprung in verschiedenen Ländern haben. Die Vorschrift des Art. 74 ZK-DVO gibt indes nach Ansicht des ersuchenden Senats für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fallgestaltungen keine Grundlage, sofern es sich - wie hier - jeweils um Ursprungsländer handelt, für die gleiche Präferenzregeln gelten.
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Der ersuchende Senat verkennt nicht, dass die Gewährung der Präferenz im Fall von Vermischungen nicht unbedingt auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen beruhen muss, denn nach Art 74 Abs. 2 ZK-DVO gelten die Bedingungen des Absatzes 1 bereits dann als erfüllt, wenn die Zollbehörden keinen Grund zur Annahme des Gegenteils haben. Eine abweichende Behandlung kann also grundsätzlich auch im Fehlen von Anhaltspunkten für eine Vermischung ihre Ursache haben. Die von der Klägerin vorgetragenen und belegten Fallbeispiele unterfallen jedoch nicht dem Absatz 2 der Vorschrift, denn in den für die zollamtliche Behandlung relevanten Unterlagen ist die Vermischung explizit und offensichtlich ausgewiesen.
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4. Wegen der vorstehend erläuterten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die im Tenor dieses Beschlusses gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
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