Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 221/14

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Warenzusammenstellung.

2

Die Klägerin, ein Technikverlag, beantragte mit Schreiben vom 29.01.2013 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die aus der VR China importierte Ware mit der Bezeichnung "Lernpaket Arduino" (im Folgenden: Lernpaket). Arduino [TM] bzw. Freeduino ist eine Open Source-Plattform zur Programmierung von Mikrocontrollern, die hauptsächlich in der Meß-, Steuer- und Regeltechnik eingesetzt werden. Das Lernpaket enthält eine Freeduino-Mikrocontrollerplatine und ein Steckbrett nebst 20 Elektronikbauteilen. Im Einzelnen handelt es sich um Taster, Lichtsensor, Transistor, Diode, LEDs, Schallwandler (Piezohörer), Widerstände, Kondensator und Schaltdraht. Darüber hinaus enthält das Lernpaket das 210-seitige von X verfasste Begleitbuch "Lernpaket Arduino" (Bl. 53 ff. der Akte) sowie eine CD-ROM mit Beispiel-Programmcodes, Schaltplänen, Datenblättern und Software, insbesondere der Arduino-Entwicklungsumgebung (IDE). Die Einzelteile befinden sich in einem bunt bedruckten Pappkarton, der für den Einzelverkauf aufgemacht ist (Bl. 51-52 der Akte). Gemäß der Beschreibung auf dem Karton enthält das Handbuch einen Programmierlehrgang, mit dem die Steuerbefehle für den Mikrocontroller in einem vereinfachten Dialekt der Programmiersprache C anhand von Beispielen verdeutlicht werden. Das erlernte Wissen wird sodann in den im Begleitbuch beschriebenen Experimenten umgesetzt.

3

Der Beklagte erteilte für das Lernpaket unter dem 30.05.2013 die vZTA-Nr. DE ...-1, mit der es in die Unterposition 9503 0070 KN eingereiht wurde. Die einzelnen Waren, die als Einzelstücke jeweils unterschiedlichen Positionen zugeordnet werden müssten, erhielten wegen ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug, weil das Lernpaket dem Nachspielen der Rolle eines Physikers diene.

4

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2013 Einspruch ein. Bei dem Lernpaket handele es sich nicht um Spielzeug, da es nicht der Unterhaltung von Kindern oder der Zerstreuung Erwachsener diene. Es gehe ausschließlich um die Vermittlung von Wissen über elektronische Schaltungen. Es handle sich nicht um einen Experimentierkasten, der als Lehrspielzeug in die Unterposition 9503 0070 KN eingereiht werden könne.

5

Mit Schreiben vom 06.08.2013 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Berlin (BWZ) Stellung: Auch wenn nach den Erläuterungen zu Kapitel 95 bzw. Position 9503 HS Spielzeug der Unterhaltung von Personen diene, handele es sich bei dem Lernpaket um Spielzeug in diesem Sinne. So sei beispielsweise nach den Erläuterungen zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 50.0) ein Chemiegerätekasten (mit Reagenzgläsern, Glaskolben, Spiritusbrenner und Chemikalien) oder ein Nähkasten (mit Garn, Schere, Nadel und Fingerhut) als Spielzeug einzureihen. In beiden Fällen seien die einzelnen Waren keine Spielzeuge, würden aber durch die gemeinsame Aufmachung in ihrer Gesamtheit zu einer Ware zum Spielen. Auch aus EZT-Nr. 36.7 der Erläuterungen zu Position 9503 KN ergebe sich der Spielzeugcharakter des Lernpakets. Danach würden nämlich auch Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug von der Position 9503 KN erfasst.

6

Bei dem Lernpaket handele es sich nicht um einen Bausatz der Unterposition 9503 0039 KN. Ein solcher bestehe nämlich aus mehreren Einzelteilen, die sinnvoll aufeinander abgestimmt und dafür vorgesehen seien, zu einem Modell oder Gerät zusammengebaut zu werden. Etwas anderes sei ein Experimentierkasten, der auch aus mehreren Einzelteilen bestehen könne, die aber nicht zum Zusammenbauen eines einzigen Modells vorgesehen seien, sondern immer wieder neu für verschiedene Versuche zusammengebaut werden könnten. Mit dem Lernpaket könnten 70 verschiedene Versuche durchgeführt werden. Hierdurch entstehe kein bestimmtes Endprodukt.

7

Mit Schreiben vom 25.09.2013 ergänzte die Klägerin ihre Einspruchsbegründung: Die Einreihung in die Unterposition 9503 0070 KN scheide schon deshalb aus, weil das Lernpaket keine Zusammenstellung aus mehreren Waren sei, sondern es sich um eine einzige zusammengesetzte Ware handele. Die vorprogrammierte Platine sei bereits von der Ausstattung her ersichtlich auf die speziell für die Platine vorgefertigten elektronischen Bauteile zugeschnitten. Das auf der Platine vorinstallierte Programm ermögliche allein die Programmierung mithilfe der auf der CD-ROM befindlichen Spezialsoftware. Die Einzelbestandteile des Lernpakets würden auch üblicherweise nicht getrennt zum Verkauf angeboten, so dass nach der AV 3 b) die Einreihung nach dem Bestandteil erfolge, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe. Dies sei die Platine, die in die Unterposition 8523 5193 KN einzureihen sei. Derartige Waren seien gemäß Anmerkung 1 Buchst. m) zu Kapitel 95 ausdrücklich aus diesem Kapitel ausgewiesen.

8

Mit Schreiben vom 03.12.2013 nahm das BWZ ergänzend Stellung. Das Lernpaket sei keine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b). Dies ergebe sich schon daraus, dass das Buch und die CD-ROM nicht mit den übrigen Bestandteilen zusammengebaut werden könnten. Es handele sich vielmehr um eine Warenzusammenstellung, für die es eine spezifische Unterposition gebe, nämlich die Unterposition 9503 0070 KN. Im Übrigen sei der Mikrocontroller auch keine "nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung" im Sinne der Position 8523 KN, weil die Haupteigenschaft dass Steuern von Prozessen sei.

9

Ergänzend verwies die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2014 darauf, dass das Lernpaket mit LEGO(r)-Bausteinen vergleichbar sei, die in die Unterposition 9503 0035 KN eingereiht würden. Nach einem britischen Umsatzsteuerinformationsschreiben seien Mikrocontroller in die Unterposition 8542 3100 KN einzureihen.

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Das Lernpaket sei kein Bausatz im Sinne der Unterposition 9503 0039 KN. Die Einzelteile seien nämlich nicht zum Zusammenbauen eines bestimmten Gerätes oder Modells vorgesehen, sondern würden immer wieder neu für verschiedene Versuche zusammengebaut, bei denen nicht immer alle Teile benötigt würden. Ein bestimmtes Endprodukt entstehe nicht. Die Einreihung in die Position 8523 KN scheide aus, weil die Einzelteile, insbesondere das Anleitungsbuch und die CD-ROM nicht verbaut werden könnten. Das Lernpaket sei auch nicht als elektronische integrierte Schaltung in die Unterposition 8542 3190 KN einzureihen. Es könne dahinstehen, ob eine Komponente des Lernpakets diese Voraussetzung erfülle. Nach Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XVI KN seien alle Waren des Kap. 95 KN - zu denen auch das Lernpaket gehöre - aus dem Abschnitt XVI KN ausgewiesen.

11

Mit der am 05.12.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bezieht sich auf ihren vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Das Lernpaket sei nicht mit einem Chemiebaukasten vergleichbar, weil damit jede Art von Reaktion erzeugt werden könne. Der Schwerpunkt des Lernpakets liege beim Zusammenbauen und nicht beim Experimentieren. Wenn der Schwerpunkt bei der Vermittlung der elektrotechnischen Grundkenntnisse läge, würde das im Lernpaket enthaltene Handbuch ausreichen. Die Definition des Begriffs Bausatz in den Erläuterungen zur KN verlange nicht, dass mit einem Bausatz nur ein einzelnes Endprodukt hergestellt werden könne. Ausreichend sei, dass - so wie hier - ein modulares Endprodukt entstehe.

12

Nicht jeder Experimentierkasten habe Spielzeugcharakter. Dies gelte beispielhaft für bestimmte Chemiegerätekästen. Hier schließe es die Gefährlichkeit der enthaltenen Substanzen aus, dass sie zum Spielen geeignet oder kindgerecht seien. Es sei zwischen spielerischem und seriösem Anspruch des Baukastens zu unterscheiden. Das Lernpaket werde an verschiedenen Universitäten als Lehrmaterial eingesetzt.

13

Hilfsweise sei das Lernpaket in die Unterposition 8523 8093 KN einzureihen, weil sie den beschriebenen Funktionsumfang korrekt beschreibe. Letztlich spreche der Vergleich zu Bastelsets, die nicht als Spielzeug, sondern nach dem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht würden, für eine Einreihung des Lernpakets ins Kapitel 85 KN.

14

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DE ...-1 vom 30.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der das "Lernpaket Arduino" in die Unterposition 9503 0039 KN eingereiht wird,
2. hilfsweise, es als nichtflüchtige Halbleiterspeichereinrichtung in die Position 8523 KN,
3. weiter hilfsweise als elektronische integrierte Schaltung in die Unterposition 8542 3190 KN einzureihen.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Auch wenn die Einzelteile des Lernpakets keine Spielzeuge im Sinne der Position 9503 KN seien, ergebe sich der Spielzeugcharakter der Ware aus der spezifischen Zusammenstellung ihrer Einzelteile. Der Schwerpunkt der Beschäftigung mit dem Lernpaket liege nicht - wie die Klägerin meine - beim Zusammenbauen der Schaltungen. Ausweislich des Begleitbuchs könnten 70 verschiedene Experimente durchgeführt werden. Hierbei würden die einzelnen Teile auf der Steckplatine immer wieder neu angeordnet, wobei nicht immer alle Teile benötigt würden. Daraus gehe eindeutig hervor, dass der Unterhaltungswert des Spielzeugs sich nicht im Zusammenbauen des Endprodukts erschöpfe, sondern im Experimentieren liege. Anders als die Klägerin meine, entstehe durch den Aufbau des Lernpakets kein modulares Endprodukt. Es entstünden zwar elektronische Schaltungen, weil diese für die Programmierung unverzichtbar seien. Jedoch könnten die zusätzlichen elektronischen Bauteile frei gewählt werden. Anders ausgedrückt bedeute dies, dass die Platine je nach gewünschter Funktion unterschiedlich bestückt werde. Daher handele es sich nicht um einen Bausatz im Sinne der Unterposition 9503 0039 KN.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Bl. 46 der Akte).

18

Das Gericht nimmt weiter Bezug auf das vorgelegte Einspruchsheft sowie das Protokoll des Erörterungstermins. Mit E-Mail vom 08.04.2016 (Bl. 50 ff. der Akte) hat die Klägerin die Druckvorlagen für die Kartonverpackung und das Begleitbuch der Version des Lernpakets übermittelt, das dem Beklagten bei Antragstellung übermittelt wurde, dort aber nicht mehr auffindbar ist.

Entscheidungsgründe

I.

19

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO).

II.

20

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten vZTA ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA hat. Da es vorliegend um die Erteilung eines gebundenen Verwaltungsaktes geht, ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris Rn. 10; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 138. EL Okt. 2014, § 101 FGO Rn. 8 m. w. N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL Febr. 2014, § 101 FGO Rn. 25 m. w. N.). Damit richtet sich die Erteilung der vZTA nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269/1; Unionszollkodex - UZK) in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 vom 06.10.2015 (ABl. EU L 285/1; Kombinierte Nomenklatur - KN).

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

22

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einreihung des Lernpakets in die Unterposition 9503 0039 KN. Vielmehr ist das Lernpaket der Unterposition 9503 0070 KN zuzuweisen (dazu 1.). Es ist auch nicht in die hilfsweise geltend gemachten Unterpositionen einzureihen (dazu 2.).

23

1. Das Lernpaket ist in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.

24

1.1 Bei dem Lernpaket handelt es sich um Spielzeug im Sinne der Position 9503 00 KN. Der Spielzeugbegriff wird weder im Harmonisierten System noch in der Kombinierten Nomenklatur definiert (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.10.2010, 1 K 1138/08, EZT-Nr. 15.0 GE). Es ist somit unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System ein zollrechtlicher Spielzeugbegriff zu entwickeln.

25

Nach den Erläuterungen zum Kapitel 95 HS (EZT-Nr. 01.0) und zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 19.0) sind Spielzeuge Waren, die im Wesentlichen zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind. Waren, die als Einzelstücke zu anderen Positionen gehören würden, erhalten aufgrund ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug (Erläuterungen zur Position 9503 HS, EZT-Nr. 50.0). Beispielhaft genannt werden Chemiegerätekästen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, "dass diese Zusammenstellungen Spielzeugcharakter haben" (Erläuterungen zur Position 9503 HS, EZT-Nr. 50.0).

26

Hieraus kann gefolgert werden, dass eine Ware dann ein Spielzeug ist, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie im Wesentlichen unterhaltende Wirkung haben. Da nach den Erläuterungen zur Unterposition 9503 0070 KN (EZT-Nr. 36.7) auch Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug Spielzeug ist, schließt es den Spielzeugcharakter nicht aus, dass die einzureihende Ware (auch) der Wissensvermittlung dient, solange dies (auch) auf unterhaltsame Weise erfolgt. Insofern ist Lehrspielzeug von Lehrmaterial abzugrenzen. Letzteres ist dazu bestimmt, von außen, etwa durch Arbeitgeber, Schule oder ein universitäres Curriculum, vorgegebene Inhalte zu erlernen oder den Wissenserwerb in einer Prüfung zu dokumentieren. Da Spielzeug nach den genannten Erläuterungen auch der Unterhaltung Erwachsener dienen kann, muss es nicht die typische Aufmachung von Kinderspielzeug haben. Im Hinblick auf das Niveau des vorausgesetzten Vorwissens darf sich (Lehr-)Spielzeug am Wissensstand von Erwachsenen orientieren. Wie sich aus dem Wortlaut der Unterposition 9503 0070 KN sowie den Erläuterungen ergibt, ist für die Einordnung einer Ware auf die Zusammenstellung und die Aufmachung abzustellen. Damit können auch Warenzusammenstellungen, die jeweils für sich betrachtet keinen Spielzeugcharakter haben, nach der konkreten Art ihrer Zusammenstellung und Aufmachung insgesamt Spielzeug im Sinne des Zolltarifs sein.

27

Auch wenn die einzelnen Komponenten des Lernpakets (Elektronikbauteile, Begleitbuch und Software) für sich betrachtet keine Spielzeuge sind, handelt es sich ausgehend von diesen Maßstäben bei dem Lernpaket insgesamt um Spielzeug für Hobbyelektroniker. Hobbyelektronik bezeichnet das Elektronikbasteln in der Freizeit und allgemein die Hobby-Beschäftigung mit Elektronik, dabei insbesondere mit elektronischen Schaltungen, Baugruppen und Geräten (https://de.wikipedia.org/wiki/Hobbyelektronik).

28

Die Programmierung des Mikrocontrollers, damit dieser konkrete Aufgaben erledigt, stellt das Herzstück des Lernpakets dar. Dies ergibt sich aus dem Vorwort des Begleitbuchs:
Das einfache Zusammenspiel aus Hard- und Software bildet die Basis für Physical Computing: die Verbindung der realen Welt mit der des Mikrocontrollers, die aus Bits und Bytes besteht.
Der leichte Einstieg in diese Welt des Physical Computing - so heißt es im Vorwort weiter - werde mit dem Lernpaket ermöglicht. Damit, nämlich dem Nachbau von Experimenten mit Baukästen und der Programmierung von Mikrocontrollern, handelt es sich um typische Beschäftigungen von Hobbyelektronikern (https://de.wikipedia.org/wiki/Hobbyelektronik; Gliederungspunkt: Arbeitsfelder).

29

Das Lernpaket vermittelt diese Kenntnisse auf spielerische Weise. Es geht nicht - wie man es von Lehrmaterial erwarten würde - um die systematische Darstellung eines Stoffes zur Vorbereitung auf Prüfungen. Sich in der Welt des Physical Computing, in der "[d]er Kreativität des Entwicklers [...] keine Grenzen gesetzt" sind, ohne äußere Zwänge zu bewegen, ist vielmehr das zentrale Anliegen des Lernpakets. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die erlernten Programmierkenntnisse "kreativ und spielerisch in Mess-, Steuer- und Regelanwendungen eingesetzt" werden (so der Text auf der Kartonverpackung). Dieser spielerische Charakter zeigt sich nicht zuletzt in der Art und der Beschreibung der im Buch erläuterten Anwendungsbeispiele. Im Experiment mit dem launigen Titel "Mit Musik geht alles besser" (Ziff. 10.9 des Begleitbuchs) werden Grundlagen der Tonerzeugung mit dem Mikrocontroller erklärt. Das Experiment "Romantisches Mikrocontroller-Kerzenlicht" (Ziff. 10.10 des Begleitbuchs) verweist darauf, dass drei mit dem Mikrocontroller gesteuerte LEDs nicht nur ein romantisches Kerzenlicht simulieren, sondern ideal auch im Modellbahnbau eingesetzt werden können. Im "INFO"-Kasten auf S. 165 des Begleitbuchs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Experiment zur "Lüftersteuerung" nicht am 230-V-Stromnetz ausprobiert werden sollte. Das Experiment "Codeschloss" (Ziff. 10.17 des Begleitbuchs) postuliert, dass "kein richtiger Elektroniker und Programmierer" seine Werkstatt mit einem Schlüssel statt mit einem Mikrocontroller-Codeschloss verschließen würde (S. 173 des Begleitbuchs). Der Reiz der Hobbyelektronik wird angesprochen, wenn es beim Experiment "Kapazitätsmesser mit Autorange" (Ziff. 10.18 des Begleitbuchs) heißt, dass es "immer wieder interessant und spannend" sei "Messgeräte mit geringsten Mitteln selbst zu bauen." Die 3/5 des Begleitbuchs füllenden und teilweise lehrbuchhaften Erläuterungen zur Funktionsweise eines Mikrocontrollers und zur Erläuterung der Programmiersprache machen das Lernpaket nicht zum Lehrmaterial. Der "Programmierlehrgang" - so die Beschreibung auf der Kartonverpackung - ist nur Mittel zum Zweck, um die danach (ab S. 131 des Begleitbuchs) erklärten Experimente durchzuführen. Dass zu deren Ausführung nicht unerhebliches Fachwissen erforderlich ist, ist den Eigenheiten der Hobbyelektronik geschuldet, einer Freizeitbeschäftigung, die sich mit technisch teilweise komplexen Vorgängen befasst.

30

Dass durch das Spielen mit dem Lernpaket Fähigkeiten von erheblichem praktischem Nutzen erworben werden, steht einer Einordnung als Spielzeug ebenfalls nicht entgegen. Es ist im Gegenteil gerade ein Charakteristikum von Lehrspielzeug, dass auf spielerische Weise Wissen vermittelt wird. Besonders die Hobbyelektronik erfordert und fördert handwerkliche Fähigkeiten und Fachwissen, die auch in Ausbildung oder Beruf nützlich sein können (https://de.wikipe-dia.org/wiki/Hobbyelektronik; Gliederungspunkt: Bildungs- und Wirtschaftsaspekte). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Lernpaket in der Berufsausbildung, bei Fortbildungen oder im universitären Bereich tatsächlich eingesetzt wird.

31

1.2 Innerhalb der Position 9503 00 KN ist das Lernpaket nicht in die Unterposition 9503 0039 KN, sondern in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.

32

Die Unterposition 9503 0039 KN erfasst "andere Bausätze und Baukastenspielzeug" als elektrische Eisenbahnen und maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen (die von der Unterposition 9503 0030 KN erfasst sind) aus anderen Stoffen als Kunststoff. Nach den Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 0035/39 KN bestehen diese Waren aus zwei oder mehr Einzelteilen und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt. Die Einzelteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt und alleine nicht zum Spielen geeignet. Es kann ein Bauplan des Bausatzes beigefügt werden. Die Unterposition 9503 0070 KN erfasst dagegen "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen". Sie ist die Auffangposition für Waren, die keiner anderen Unterposition, etwa als "andere Bausätze und Baukastenspielzeug", zugeordnet werden können. Die Einreihung einer Ware in diese Unterposition ist daher nur möglich, wenn eine Einreihung in die speziellere Unterposition 9503 0039 KN ausscheidet (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 10.02.2015, 4 K 123/14, juris Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall.

33

1.2.1 Das Lernpaket ist kein Bausatz und kein Baukastenspielzeug im Sinne der Unterpositionen 9503 0035/39 KN.

34

Zwar mag es der Einordnung als Baukastenspielzeug nicht entgegenstehen, dass die Anzahl der möglichen Anordnungen der Bauteile auf dem Mikrocontroller und dem Steckbrett nicht begrenzt ist. Denn auch mit technischen Baukastenspielzeugen oder einer Sammlung von Holzklötzen lassen sich unzählige verschiedene Modelle erstellen. Unschädlich ist ferner, dass es sich - anders als die Klägerin noch in der Einspruchsbegründung vorgetragen hat - bei dem Mikrocontroller und den Elektronikbauteilen um handelsübliche Waren handelt, die auch einzeln vertrieben werden (siehe die Bezugsquellen auf S. 210 des Begleitbuchs).

35

Der Einordnung des Lernpakets als Bausatz oder Baukastenspielzeug steht jedoch entgegen, dass es nicht darum geht, die Bauteile so auf dem Mikrocontroller und dem Steckbrett zu arrangieren, dass sie eine bestimmte Gestalt annehmen. Es ist für die Durchführung der Programmierexperimente belanglos, wie etwa die Widerstände oder LEDs befestigt werden, solange der elektrische Kontakt hergestellt ist. Selbst wenn der Mikrocontroller, das Steckbrett und die Elektronikbauteile einen Bausatz oder ein Baukastenspielzeug darstellen würden, gilt dies nicht für das Begleitbuch und die mitgelieferte Software. Das Begleitbuch, das - wenn es separat eingeführt werden würde - als Buch oder Broschüre in die Unterposition 4901 9900 KN einzureihen wäre, ist nicht nur ein Bauplan i. S. d. Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 0035/39 KN, der einem Bausatz oder Baukastenspielzeug beigefügt werden kann, ohne dass dieser Umstand an der Einreihung der übrigen Warenbestandteile etwas ändert. Die im Begleitbuch abgebildeten Aufbauschemata (z. B. Bild 10.13 und 10.14) zeigen zwar die Anordnung der Elektronikbauteile auf dem Steckbrett. Sie können jedoch nicht als Bauplan verstanden werden, weil sie nur den schematischen Aufbau des Experiments zeigen, nicht die konkrete Anordnung der einzelnen Elemente zueinander. Hinzu kommt, dass der Hauptzweck des Lernpakets nicht im Aufbau einer vorgegebenen Schaltung auf dem Steckbrett besteht. Er liegt vielmehr in der Anwendung der erlernten Programmiersprache in der Welt des Physical Computing (siehe oben). Auch die Begleitsoftware ist ersichtlich nicht Teil eines Bausatzes oder eines Baukastenspielzeugs. Die CD-ROM enthält neben der Arduino-Entwicklungsumgebung insbesondere die Programmcodes für die im Begleitbuch dargestellten Experimente.

36

1.2.2 Das Lernpaket ist als Warenzusammenstellung aus Mikrocontroller, Steckbrett und Elektronikbauteilen einerseits und Begleitbuch nebst Software andererseits als ein "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. Dieses Einreihungsergebnis steht im Einklang mit den Erläuterungen zu dieser Unterposition (EZT-Nr. 36.7). Danach sind von dieser Unterposition Aufmachungen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie bspw. Lehrspielzeug oder pädagogisches Spielzeug, erfasst. Vorliegend handelt es sich - wie dargelegt - um (Lehr-)Spielzeug für Hobbyelektroniker.

37

2. Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Da das Lernpaket - wie dargelegt - in die Position 9503 00 KN einzureihen ist, ist ausweislich der Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XVI KN, die Waren des Kapitels 95 KN aus diesem Abschnitt (Kapitel 84-85 KN) ausweist, seine Einreihung in die Positionen 8523 KN oder 8542 KN von vornherein ausgeschlossen.

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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