Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 177/16

Tatbestand

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I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu Eingangsleistungen der Antragstellerin.

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Die Antragstellerin ist ein im XX tätiges Unternehmen, das unter anderem Umschlags- und Lagerarbeiten durchführt. Bei ihr fand für den Zeitraum März bis Mai 2015 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 17. Februar 2016 kommt der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern für Eingangsrechnungen der A GmbH für Containerentladungen und andere Leistungen aus den Monaten März bis April 2015 in Höhe von insgesamt ... € (März 2015: ... €; April 2015: ... €; Mai 2015: ... €) nicht abzugsfähig seien. Die vorgelegten Rechnungen enthielten als Anschrift des Leistenden die Adresse X-Straße ... in ... B. Bei der in den Rechnungen angegebenen Anschrift handele es sich nicht um die Anschrift im Steuerkonto und darüber hinaus um eine private Wohnadresse einer dritten Person, folglich nicht um die Anschrift des Leistenden. Das für das Steuerkonto zuständige Finanzamt B in YY habe mitgeteilt, dass unter der dort genannten Anschrift lediglich ein Briefkasten vorhanden gewesen sei und die Rechnungsausstellerin keinerlei wirtschaftliche Aktivität entfaltet habe. Nach der Rechtsprechung des BFH müsse der leistende Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten.

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Der Antragsgegner änderte daraufhin am 2. März 2016 die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate März bis Mai 2015 dementsprechend ab. Die sich aus den Änderungsbescheiden ergebenden Zahlbeträge wurden vom Antragsgegner im Lastschriftverfahren eingezogen.

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Die Antragstellerin legte am 30. März 2016 Einsprüche gegen die Änderungsbescheide ein und beantragte am 25. April 2016 Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Höhe von insgesamt ... €. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie habe sich von der A GmbH bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen einen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes B in YY vorlegen lassen. Sämtliche Bescheinigungen wiesen die Adresse X-Straße ... in B auf. Dies entspreche den in den Rechnungen gemachten Angaben. Unter dieser Anschrift sei im beanstandeten Zeitraum auch jegliche Korrespondenz mit der Firma vorgenommen worden. Bei der Mitteilung, dass die angegebene Anschrift nicht mit der Angabe im Steuerkonto übereinstimme, könne es sich deshalb nur um ein Versehen des Finanzamtes handeln. Durch die Entgegennahme und das Absenden von geschäftlicher Korrespondenz unter dieser Anschrift seien dort sehr wohl geschäftliche Aktivitäten entfaltet worden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sei im Übrigen die postalische Erreichbarkeit unter einer Anschrift für den Vorsteuerabzug ausreichend. In den Rechnungen der A GmbH werde als weitere Geschäftsadresse die Y-Straße ... in ... C genannt. Sie, die Antragstellerin, habe sich durch ihren Geschäftsführer nach der Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon überzeugt, dass an dieser Anschrift ein Firmenschild, ausgewiesene Parkplätze und eine vollständige Büroorganisation der Firma existierten. Eine wirtschaftliche Aktivität könne zumindest für diese Anschrift nachgewiesen werden. Im Übrigen müsse nach der Rechtsprechung des EuGH Gutglaubensschutz gewährt werden.

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Mit Bescheid vom 20. Mai 2016 lehnte der Antragsgegner die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden worden.

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Die Antragstellerin hat am 27. Juni 2016 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Es werde weiterhin bestritten, dass an der streitgegenständliche Adresse keine wirtschaftlichen Aktivitäten stattgefunden hätten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so sei in den empfangenen Rechnungen eine als Verwaltungsanschrift titulierte Adresse angegeben. Ihr Geschäftsführer habe sich persönlich davon überzeugt, dass an dieser Adresse wirtschaftliche Aktivitäten der A GmbH durch dort beschäftigte Personen stattgefunden hätten. Im Übrigen sei auch die Angabe einer Anschrift ohne dort stattfindende wirtschaftliche Aktivität für die Ordnungsgemäßheit einer Rechnung ausreichend.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Bescheide vom 2. März 2016 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate März bis Mai 2015 in Bezug auf den Bescheid für den Monat März 2015 in Höhe von ... €, für den Monat April 2015 in Höhe von ... € und für den Monat Mai 2015 in Höhe von ... € (insgesamt ... €) aufzuheben.

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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

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Die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der A GmbH erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil die Rechnungen nicht die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Es fehle an der erforderlichen wirtschaftlichen Aktivität des Rechnungsausstellers unter dieser Anschrift. Im Übrigen sei es nach Auffassung der Prüferin nicht glaubhaft, dass es überhaupt eine postalische Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der A GmbH gegeben habe, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärt habe, mit D Kontakt gehabt zu haben und mit diesem beispielsweise Unstimmigkeiten bei Rechnungen besprochen zu haben. Im Übrigen sei während der Prüfung ein Schreiben der A GmbH vom 8. Januar 2015 vorgelegt worden, das im Briefkopf eine andere Anschrift ausgewiesen habe. Vorher sei bereits die Sitzverlegung an eine weitere Adresse im Handelsregister eingetragen gewesen. Die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers lasse sich daher aus den Rechnungen nicht feststellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Antragsgegners (Rechtsbehelfsakten, BP-Arbeitsakten Bd. II und II) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt - wie hier - schon vollzogen, tritt an die Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und 5 FGO).

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die AdV und die Aufhebung der Vollziehung setzen nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, BFH/NV 2011,1549; BFH-Beschluss vom 6. November 2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). In Bezug auf die Feststellungslast gelten dieselben Grundsätze wie im Hauptsacheverfahren.

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Daran gemessen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 2. März 2016 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate März bis Mai 2015.

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Die Annahme des Antragsgegners, das Recht auf Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen der A GmbH sei wegen der fehlenden Anschrift des leistenden Unternehmens zu versagen, ist in rechtlicher Hinsicht ernstlich zweifelhaft.

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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine solche Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.

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Der 5. Senat des BFH hat zwar mit Urteil vom 22. Juli 2015 (V R 23/14, BStBl II 2015, 914) entschieden, das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfülle nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalte. Ein Briefkastensitz mit rein postalischer Erreichbarkeit sei nicht ausreichend. Inzwischen hat dieser Senat des BFH aber mit Beschluss vom 6. April 2016 (V R 25/15, BFH/NV 2016, 1401) in einem anderen Verfahren eine Vorlage an den EuGH unter anderem mit der Frage vorgenommen, ob Art. 226 Nr. 5 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die Angabe einer Anschrift voraussetzt, unter der der Unternehmer seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet oder ob die Angabe einer Briefkastenadresse ausreicht (Aktenzeichen des EuGH: C-375/16). Der BFH hat in diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, Zweifel daran zu haben, ob seine im Urteil vom 22. Juli 2015 (V R 23/14, BStBl. II 2015, 914) niedergelegte Auffassung zum Begriff der "vollständigen Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mit der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 22. Oktober 2015 (C-277/14, Stehcemp, BB 2015, 2787) und damit mit den unionsrechtlichen Vorgaben übereinstimmt. Auch der 11. Senat des BFH hat mit Vorlagebeschluss vom 6. April 2016 (XI R 20/14, DB 2016, 1532) die gleiche Frage an den EuGH herangetragen und dabei ähnlich argumentiert wie der 5. BFH-Senat (Aktenzeichen des EuGH: C-374/16).

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Aufgrund dieser von den beiden Umsatzsteuer-Senaten des BFH geäußerten Zweifel, ob die bisherige Auslegung des Begriffs "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie übereinstimmt, hat auch das Gericht ernstliche Zweifel daran, ob die Angabe der "vollständigen Anschrift" im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass dort wirtschaftliche Aktivitäten des leistenden Unternehmers entfaltet werden.

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Hinzu kommt, dass auf den streitgegenständlichen Rechnungen jeweils im Briefkopf unter "Verwaltungsgebäude" die Anschrift Y-Straße ..., C aufgeführt ist. Auch in der Fußzeile wird diese Anschrift - ohne den Zusatz "Verwaltungsgebäude" - genannt. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, unter dieser Adresse durch ihren Geschäftsführer wirtschaftliche Aktivitäten der A GmbH festgestellt zu haben. Der Zusatz "Verwaltungsgebäude" deutet auch darauf hin, dass dort wirtschaftliche Aktivitäten ausgeübt worden sind. Ob dies im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich der Fall war, wäre erforderlichenfalls im Einspruchsverfahren zu überprüfen. Jedenfalls spricht Einiges dafür, dass die zutreffende Angabe der Verwaltungsanschrift des leistenden Unternehmers, an der wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet werden, ausreicht, um das Erfordernis einer "vollständigen Anschrift" zu erfüllen.

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Mit der Angabe einer solchen Anschrift auf der Rechnung dürften Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sein, der Finanzverwaltung zu ermöglichen, mit der Rechnung eindeutig und leicht die Leistung des anderen Unternehmens überprüfen zu können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914); dies auch dann, wenn Angaben zum anderweitigen Geschäftssitz nicht die Merkmale der vollständigen Anschrift im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllen. Es liegt nahe, bei Zweifeln an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem zunächst die angegebene Verwaltungsanschrift auf wirtschaftliche Aktivitäten zu überprüfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

22

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Es liegen keine Zulassungsgründe vor (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).

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