Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 143/16

Tatbestand

1

Der polnische Kläger wendet sich gegen ein Steuer- und Zinsbescheid.

2

Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 05.02.2014 (Registrierkennzeichen: XXX) setzte der Beklagte gegen den Kläger Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer sowie Hinterziehungszinsen in Höhe von insgesamt ... € fest. Zur Begründung führte er aus, dass am 05.10.2012 für den aus A kommenden Container YYY eine falsche T1-Versandanmeldung beim Zollamt B abgegeben worden sei. Hierin sei die Ware als Handtücher deklariert worden, obwohl sich tatsächlich 9 Mio. unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke C in dem Container befunden hätten, die vorschriftswidrig aus der Freizone Hamburg in das übrige Zollgebiet der Union verbracht worden seien. Wegen dieses vorschriftswidrigen Verbringens sei die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... € in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften entstanden. Der Kläger sei Schuldner dieser Steuer, da er am Verbringen der Zigaretten beteiligt gewesen sei, obwohl er gewusst habe, dass er damit vorschriftswidrig handeln würde. Aus denselben Gründen sei der Kläger auch als Gesamtschuldner für die Tabaksteuer in Höhe von ... € heranzuziehen. Der Kläger hafte gesamtschuldnerisch mit einem anderen Tatbeteiligten. Weiter seien Hinterziehungszinsen in Höhe von insgesamt ... € entstanden.

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Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der beim Hauptzollamt Hamburg-1, X-Straße ..., Hamburg, Einspruch schriftlich eingereicht, elektronische übersandt oder dort zur Niederschrift erklärt werden könne. Die Frist betrage einen Monat und beginne mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung bekannt gegeben worden sei.

4

Ausweislich des vom Kläger am 13.02.2014 unterschriebenen Rückscheins (Bl. 45 SA) wurde ihm der Bescheid an jenem Tag zugestellt.

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Mit Schreiben vom 12.03.2014 erhob der Kläger Einspruch ("Sprzeciw") gegen den Bescheid vom 05.02.2014. Nach der vom Beklagten veranlassten Übersetzung bestritt der Kläger die Vorwürfe und berief sich auf eine Verletzung von Art. 41, 9, 18 und 16 der EU-Grundrechtecharta. Außerdem verwies er darauf, dass gem. Art. 13 des Kodex alle an ihn gerichteten Schreiben auf Polnisch abgefasst sein müssten. Nach dem Einlieferungsvermerk der Deutschen Post AG ging das Schreiben dem Beklagten am 20.03.2014 (...) zu.

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Mit Schreiben vom 15.04.2014, das dem Kläger ausweislich des unterschriebenen Rückscheins (...) zugegangen ist, wies der Beklagte darauf hin, dass der Einspruch verfristet sei. Da der Bescheid am 13.02.2014 zugestellt worden sei, sei die Einspruchsfrist am 13.03.2014 abgelaufen. Er wies den Kläger darauf hin, dass sämtlicher Schriftwechsel mit ihm in deutscher Sprache zu führen sei (§ 87 AO).

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Auf dieses Schreiben des Beklagten nahm der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2014 in polnischer Sprache Stellung: Für die Fristwahrung sei das Datum des Poststempels maßgeblich. Dies ergebe sich aus Art. 13 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis. Danach stelle der Beamte sicher, dass jeder Bürger, der sich in einer der Vertragssprachen schriftlich an das Organ wende, seine Antwort in gleicher Sprache erhalte. Die an ihn gerichteten Schreiben in deutscher Sprache seien unverständlich.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.2015, zugestellt am 27.01.2015, wurde der Einspruch als unzulässig verworfen. Nach Art. 245 ZK würden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach § 347 AO sei der Einspruch statthaft, wenn er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werde. Nach §§ 123, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. §§ 186 bis 193 BGB habe die Einspruchsfrist am Tag nach der Bekanntgabe, dem 13.02.2014, zu laufen begonnen. Die Frist sei damit mit Ablauf des 13.03.2014 - einem Donnerstag - abgelaufen.

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Mit einem in polnischer Sprache verfassten Schreiben vom 25.02.2015 mit der Überschrift "Skarga", das am 26.02.2015 vorab per Telefax beim Gericht einging, hat der Kläger Klage erhoben. Mit Telefax vom 27.02.2015 wies der Senat den Kläger auf Polnisch darauf hin, dass er sein Schreiben als Klage gegen den Steuer- und Zinsbescheid vom 05.02.2014 verstehe. Er erhalte Gelegenheit, bis zum 31.03.2015 eine Übersetzung seines Schreibens in deutscher Sprache zu übersenden. Am 11.03.2015 ging bei Gericht eine auf Deutsch verfasste Klage vom 25.02.2015 gegen den Steuer- und Zinsbescheid ein. Der Kläger rügt die Verletzung von Art. 41 Abs. 4 der EU-Grundrechtecharta. Außerdem beruft er sich auf §§ 88, 89, 121 Abs. 2 und 124 Abs. 1 AO. Ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Die Begründung enthalte keinen festgestellten Sachverhalt, was gegen Art. 41 Abs. 2 Buchstabe c) der EU-Grundrechtecharta sowie § 121 Abs. 1 AO verstoße. Er sei auch nicht über seine Rechte in einer ihm bekannten Sprache belehrt worden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Steuer- und Zinsbescheid vom 05.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2015 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag.

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Mit Verfügung vom 20.05.2015, zugestellt zwischen dem 25.05.2015 und dem 04.06.2015 (...), hat das Gericht den Kläger gemäß § 53 Abs. 3 S. 1 FGO aufgefordert, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet.

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Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Az. ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage gegen den Steuer- und Zinsbescheid vom 05.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2015 ist bereits unzulässig (dazu I.). Darüber hinaus ist sie wegen Versäumens der Einspruchsfrist auch unbegründet (dazu II.).

I.

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Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

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1. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 54 Abs. 1 FGO), sofern der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 55 Abs. 1 FGO).

18

Nach diesen Grundsätzen lief die Klagefrist am Freitag, dem 27.02.2015, ab. Ausweislich der Unterschrift auf dem Rückschein zur Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger die Einspruchsentscheidung am 27.01.2015 übergeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung enthält die nach § 55 Abs. 1 FGO erforderlichen Angaben. Da gemäß § 184 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Gerichtssprache deutsch ist, durfte die Rechtsbehelfsbelehrung auch gegenüber Empfängern im Ausland in deutscher Sprache verfasst werden. Damit war das Fristende gemäß § 54 Abs. 2 FGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB der Tag des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Frist auslösende Ereignis fällt. Dies ist hier der 27.02.2015. Da die auf Deutsch verfasste Klage erst am 11.03.2015 einging, hat der Kläger die Klagefrist versäumt.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist, nämlich am 25.02.2015, eine auf Polnisch verfasste "Skarga" (Klage), einreichte. Da die Gerichtssprache - neben dem hier nicht relevanten Sorbisch - allein die deutsche Sprache ist (§ 184 GVG i. V. m. § 52 Abs. FGO), konnte der Kläger mit diesem Schriftstück nicht wirksam Klage erheben. Aus Art. 41 Abs. 4 der EU-Grundrechtecharta, auf die der Kläger sich beruft, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil sich diese Vorschrift an die Organe der Europäischen Union und nicht an ein mitgliedstaatliches Gericht wendet. Auch Art. 24 Abs. 4 AEUV richtet sich lediglich an die Organe der Union. Art. 76 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthält zwar eine Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Gerichte, Schriftstücke in den EU-Amtssprachen zu akzeptieren. Diese Verordnung gilt jedoch gemäß ihrem Art. 3 nicht für Steuersachen.

20

Die vom Kläger eingereichte "Skarga" ist nicht deshalb als wirksame Klage zu behandeln, weil das Gericht dem Kläger mit Telefax vom 27.02.2015 zur Übersendung einer deutschen Klagschrift aufforderte. Da § 184 GVG zwingendes Recht ist (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 136. EL Mai 2014, § 52 FGO Rn. 26), kann ein Gericht nicht über die Form fristwahrender Schriftsätze disponieren. Seine Aufforderung diente allein dem Zweck, dem Kläger die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen.

21

2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren. Dies ist der Fall, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist - zu der auch die Klagfrist gehört - einzuhalten. Zwar darf der Senat auch ohne Antrag über die Wiedereinsetzung entscheiden, weil der Kläger am 11.03.2015, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 56 Abs. 2 FGO, die Klagschrift in deutscher Sprache zur Akte reichte. Gleichwohl erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung, weil er die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumte. Bei der Bewertung, ob die Fristversäumung schuldhaft erfolgte, gilt ein subjektiver Maßstab. Es ist auf die besonderen Umstände und persönlichen Verhältnisse abzustellen. Der Beteiligte darf nicht die Sorgfalt außer Acht lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalls geboten und zumutbar war, um die Frist einzuhalten (Kuczynski in Beermann/Gosch, AO/FGO, 126. EL, § 56 FGO Rn. 14 m. w. N.). Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung muss von einem Betroffenen erwartet werden, dass er sich Gewissheit darüber verschafft, in welcher Weise Klage erhoben wird; dies gilt auch für einen Ausländer. Als Entschuldigungsgrund kann auch nicht anerkannt werden, dass das heimatliche Rechtsbehelfsverfahren nach anderen Vorschriften zu betreiben ist (BFH, Urt. v. 14.06.1985, V R 146/84, juris Rn. 12 f. m. w. N.; Kuczynski in Beermann/Gosch, AO/FGO, 126. EL, § 110 AO Rn. 43). Sprachschwierigkeiten eines Beteiligten sind zwar bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angemessen zu berücksichtigen. Hierzu muss der in Anspruch Genommene jedoch darlegen, dass er die ihm bei Erhalt eines amtlichen Schriftstückes obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat, sich in angemessener Zeit um eine Übersetzung des Schreibens zu bemühen, um darauf gegebenenfalls reagieren zu können (FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 13.05.2013, 4 K 189/12, juris Rn. 17 m. w. N.).

22

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumte. Dem Kläger war aus dem Anhörungsschreiben vom 15.04.2014 bekannt, dass der Beklagte die zutreffende Auffassung vertrat, dass er in deutscher Sprache mit ihm korrespondieren muss. Vor diesem Hintergrund musste er davon ausgehen, dass er auch mit einem deutschen Gericht nur in deutscher Sprache wirksam korrespondieren können würde. Vor diesem Hintergrund hätte er bei Erhalt der Einspruchsentscheidung Anlass gehabt zu überprüfen, in welcher Sprache er wirksam bei einem deutschen Finanzgericht Klage erheben kann. Wenn er stattdessen an seiner bereits im Schreiben vom 09.06.2014 vertretenen Auffassung festhält, auch in polnischer Sprache mit deutschen Behörden und Gerichten korrespondieren zu können, geht es zu seinen Lasten, wenn dies im Hinblick auf die Klageerhebung nicht möglich ist.

II.

23

Die Klage ist auch unbegründet.

24

Der Beklagte hat den Einspruch des Klägers vom 12.03.2014 gegen den Steuer- und Zinsbescheid vom 05.02.2014 zu Recht wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen (dazu 1.). Wiedereinsetzungsgründe lagen nicht vor (dazu 2.). Damit ist der Einfuhrabgabenbescheid bestandskräftig geworden. Dies hat zur Folge, dass die Klage ohne Sachprüfung als unbegründet abzuweisen ist (FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 13.05.2013, 4 K 189/12, juris Rn. 15 unter Verweis auf BFH, Urt. v. 20.09.1989, X R 8/86).

25

1. Der Kläger hat die Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 AO versäumt. Nach dieser Norm, die nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren Art. 245 Zollkodex einschlägig ist, muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Bei - wie hier - schriftlichen Verwaltungsakten beginnt die Frist nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist (§ 356 Abs. 1 AO). Der Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist (§ 122 Abs. 1 S. 1 AO). Ein durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt wird durch Zugang bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO).

26

Nach diesen Grundsätzen lief die Einspruchsfrist am Donnerstag, dem 13.03.2014, ab. Ausweislich der Unterschrift auf dem Rückschein zum angefochtenen Bescheid wurde dem Kläger der Bescheid am 13.02.2014 übergeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids enthält die nach § 356 Abs. 1 AO erforderlichen Angaben. Da gemäß § 87 Abs. 1 AO die Amtssprache deutsch ist, durfte die Rechtsbehelfsbelehrung auch gegenüber Empfängern im Ausland in deutscher Sprache verfasst werden. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 87 Abs. 4 AO Einspruch auch in einer fremden Sprache einzulegen, bedurfte es nicht (ausführlich FG Hamburg, Urt. v. 24.09.2003, IV 280/00, juris Rn. 27). Damit war das Fristende gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 108 Abs. 1 AO der Tag des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Frist auslösende Ereignis fällt. Dies ist hier der 13.03.2014. Da das auf Polnisch verfasste Einspruchsschreiben laut Einlieferungsvermerk der Deutschen Post AG (...) erst am 20.03.2014 einging, hat der Kläger die Einspruchsfrist versäumt.

27

Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gemäß § 110 Abs. 1 AO zu gewähren. Dies ist nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO nur der Fall, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach den hierfür geltenden Grundsätzen (oben I.2.) hat der Kläger die Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Der Kläger hat - wie dargelegt - mit dem angefochtenen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Insbesondere enthielt sie den Hinweis, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs einen Monat betrage. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich über die Regeln, nach denen fristwahrend Einspruch eingelegt werden kann, zu informieren. Dies hat er nicht getan. Stattdessen beruft er sich rechtsirrig auf die Rechtsauffassung, dass für die Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgeblich sei.

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Auf Sprachschwierigkeiten kann sich der Kläger nicht stützen. Aus seinem Schreiben vom 09.06.2014 ist schon nicht ersichtlich, dass er aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten davon ausging, dass das Datum des Poststempels maßgeblich sei. Selbst wenn dieser Rechtsirrtum auf mangelnden Sprachkenntnissen beruhen würde, könnte er sich hierauf nicht berufen. Bei Verständigungsschwierigkeiten muss der Betroffene nämlich darlegen, dass er sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstücks in angemessener Zeit um eine Übersetzung bemüht hat (FG Hamburg, Urt. v. 24.09.2003, IV 280/00, juris Rn. 31 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

29

Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beklagte den Kläger nicht gemäß § 87 Abs. 4 AO aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist eine Übersetzung vorzulegen, nicht zu einer Wiedereinsetzung. Hierzu war der Beklagte im vorliegenden Fall nämlich nicht verpflichtet, weil das polnische Einspruchsschreiben bereits nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen war. Durch § 87 Abs. 4 AO soll die Erhebung eines Einspruchs durch fremdsprachige Schreiben, die innerhalb der Einspruchsfrist eingehen, fingiert, nicht jedoch die Einspruchsfrist verlängert werden.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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