Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 16/17

Tatbestand

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I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides ohne Sicherheitsleistung.

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Die Antragstellerin importierte in den Jahren 2013 bis 2016 in 25 Fällen in Asien hergestellte Planen und meldete diese unter der Codenummer 3926 9092 90 0 zu einem Präferenzzollsatz von 0 % zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Einfuhrzollstelle übernahm diese Angaben.

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Aufgrund einer im Jahr 2016 durchgeführten Zollprüfung holte der Antragsgegner ein Einreihungsgutachten ein, nach dem die eingeführten Planen in die Codenummer 6306 1900 00 0 mit einem Präferenzzollsatz von 9,6 % einzureihen seien.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 02.08.2016 erhob der Antragsgegner daraufhin Zoll i. H. v. ... € nach.

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Hiergegen legte die Antragstellerin am 19.08.2016 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist, und beantragte am 22.08.2016 die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides ohne Sicherheitsleistung. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Die streitgegenständlichen Planen seien nicht unter das Kapitel 39 KN einzureihen. Überdies könne die Einschätzung aus dem Einreihungsgutachten, das sich lediglich zu einer eingeführten und für die sonstigen Einfuhren nicht repräsentativen Planenart verhalte, nicht auf die anderen importierten Planen übertragen werden. Der Antragsgegner habe diese Planen gar nicht begutachtet. Daher sei der Einfuhrabgabenbescheid mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die große Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides genüge für eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Die Zahlung der Einfuhrabgaben würde für sie, die Antragstellerin, außerdem eine unzumutbare Härte darstellen, da zurzeit die liquiden Mittel zur sofortigen Begleichung der vollständigen Einfuhrabgaben nicht als Kassenmittel zur Verfügung stünden. Die nötigen Barmittel könnten angesichts der wirtschaftlichen Gesamtumstände auch nicht zu zumutbaren Bedingungen, z. B. im Wege einer Kreditvereinbarung mit der Hausbank, beschafft werden. Die Hausbank habe zudem mit Schreiben vom 29.09.2016 mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, vorliegend eine Bürgschaft zur Verfügung zu stellen.

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Der Antragsgegner erwiderte am 25.10.2016, dass auf eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 45 Abs. 3 UZK nur verzichtet werden könne, wenn auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt werde, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Bisher sei lediglich das Schreiben der Hausbank vorgelegt worden und keine sonstigen Unterlagen, anhand derer eine entsprechende Dokumentation möglich wäre.

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Entsprechende Unterlagen legte die Antragstellerin im Folgenden nicht vor, auch nicht auf eine erneute Aufforderung des Antragsgegners vom 21.12.2016.

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Mit Bescheid vom 16.01.2017 setzte der Antragsgegner gemäß Art. 45 Abs. 2 UZK die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides ab Antragseingang bis auf Widerruf, längstens bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens aus. Aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Aussetzung der Vollziehung werde ab dem 22.08.2016 unter der Bedingung gewährt, dass bis zum 03.02.2017 eine Sicherheit i. H. v. ... € geleistet werde. Auf eine Sicherheitsleistung könne nicht verzichtet werden, weil entsprechende Nachweise nicht beigebracht worden seien. Werde die Sicherheit nicht fristgemäß geleistet, werde die Aussetzung der Vollziehung nicht wirksam und der Einfuhrabgabenbescheid ab Fälligkeit vollziehbar.

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Zu einer Leistung der Sicherheit kam es im Folgenden nicht.

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Die Antragstellerin hat am 01.02.2017 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt vor, dass Art. 45 UZK nicht anwendbar sein dürfte. Die Vorschrift ziele nicht auf vor dem 01.05.2016 entstandene Einfuhrabgaben ab. Sie sei im gerichtlichen Verfahren zudem nicht maßgebend, da sie lediglich das behördliche Aussetzungsverfahren regele. Überdies verlange Art. 45 Abs. 3 UZK die Anforderung der Sicherheitsleistung vor der Entscheidung über die Aussetzung. Diese Reihenfolge sei vorliegend nicht eingehalten worden. Bereits deshalb könne die Vorschrift nicht als Rechtsgrundlage für die Anforderung der Sicherheitsleistung nach positiver Bescheidung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung herangezogen werden. Vielmehr sei auf § 361 Abs. 2 S. 5 AO abzustellen. Hieraus ergebe sich aber nur, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne. Mithin sei das Verlangen einer Sicherheitsleistung regelmäßig der Ausnahmefall. Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung komme jedenfalls dann in Betracht, soweit der Rechtsbehelf gegen den Bescheid mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Dies sei vorliegend der Fall. Die Nacherhebung der Einfuhrabgaben sei grob rechtsfehlerhaft. Zudem brächte die Sicherheitsleistung das Unternehmen in die Gefahr einer Insolvenz. Insoweit verweist die Antragstellerin auf eine schriftliche Stellungnahme ihres Steuerberaters vom 08.09.2016, in der es u. a. heißt, dass die Antragstellerin derzeit nicht über ausreichend freie Guthabenstände für die Erbringung der Sicherheitsleistung verfüge. Die Sicherheit müsste aus der bereits zum Teil in Anspruch genommenen Kontokorrentlinie verfügt werden. In diesem Fall könnte es zu Zahlungsstockungen im laufenden Betrieb kommen.

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Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Nacherhebungsbescheides AT/S/00/... vom 02.08.2016 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung i. H. v. ... € ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

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Auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung könne nicht verzichtet werden. Dies könne nur auf Grundlage einer dokumentierten Bewertung erfolgen. Die bisher vorgelegten Unterlagen reichten für eine solche Feststellung nicht aus. Dem Schreiben der Hausbank sei nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht imstande sei, Sicherheit zu leisten, oder dass ihr durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, der über einen bloßen Geldschaden hinausginge. Weitere beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen habe sie auch auf wiederholte Anforderung nicht vorgelegt. Die nachgereichte Erklärung des Steuerberaters begründe keine andere Entscheidung. Danach stünde der Antragstellerin sogar eine zumindest teilweise offene Kontokorrentlinie zur Verfügung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Antragsgegners (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Der gem. § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist unbegründet.

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Der Antrag ist zulässig. Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren richtet sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch soweit Einfuhrabgaben betroffen sind nach einzelstaatlichem Recht, vorliegend nach § 69 Abs. 3 FGO. Die vorrangig anwendbare Norm des Art. 45 UZK regelt lediglich die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung abschließend und geht nur insoweit nationalen Bestimmungen vor (vgl. Seer in Tipke/Kruse, EL 141 Juli 2015, § 69 FGO, Rn. 15). Nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen; Abs. 2 S. 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 S. 2 FGO gelten sinngemäß. Antragsgegenstand ist vorliegend nicht lediglich die sicherheitslose Aussetzung der Vollziehung (vgl. dazu Seer in Tipke/Kruse, EL 141 Juli 2015, § 69 FGO, Rn. 73, 112), da die vom Antragsgegner im Bescheid vom 16.01.2017 gewährte Aussetzung der Vollziehung keinen Bestand (mehr) hat. Der Antragsgegner hatte die Aussetzung der Vollziehung darin nicht nur unter die aufschiebende Bedingung einer Sicherheitsleistung gestellt, sondern für diese Leistung auch eine Frist bis zum 03.02.2017 gesetzt, die mittlerweile abgelaufen ist. Damit liegt keine aufschiebend bedingte (aus Seite 2 des Bescheides vom 16.01.2017 offensichtlich versehentlich als "auflösende" Bedingung bezeichnete) Aussetzung der Vollziehung mehr vor, die durch eine spätere Sicherheitsleistung noch wirksam werden könnte. Sofern die Finanz- oder Zollbehörde bei beantragter Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes nur die Frage der Sicherheitsleistung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machen will, so muss es die Vollziehung ohne Fristsetzung für eine Sicherheitsleistung von einer solchen abhängig machen (vgl. BFH, Beschluss vom 30.08.1989, I B 39/89, Juris).

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Der Antrag ist unbegründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht vor.

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Diese Voraussetzungen folgen auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK. Nach dessen Abs. 2 setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar benennt die Vorschrift als Adressaten lediglich die Zollbehörden, sie ist aber auch von den Gerichten auf dem Gebiet des Zollrechts als materieller Entscheidungsmaßstab anzuwenden. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FGO auf § 69 Abs. 2 S. 2 ff. FGO beschränken sich die gerichtlichen Befugnisse auf dasjenige, was die Zollbehörden selbst anordnen können. Werden die Befugnisse der Zollbehörden nach §§ 361 Abs. 2 AO, 69 Abs. 2 FGO durch unionsrechtliche Regelung überlagert, muss dies auch für das gerichtliche Verfahren gelten (st. Rspr. des BFH zur Vorgängernorm des Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK), vgl. Urteil vom 19.04.2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202; zu Art. 45 UZK vgl. Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/ Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, EL 8 September 2016, Art. 45 UZK, Rn. 34).

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Art. 45 UZK ist im vorliegenden Fall auch anwendbar, obwohl die nachgeforderten Einfuhrabgaben vor dem Inkrafttreten des UZK am 01.05.2016 entstanden sind. Art. 45 UZK findet nicht nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten des UZK verwirklichen. Hat sich der zur Entscheidung stehende Vorfall bereits vor dem 01.05.2016 ereignet, ist Art. 45 UZK ebenfalls anwendbar. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Verfahrensrecht (so bereits zur Anwendbarkeit des ZK BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00, BFH/NV 2000, 1512).

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Der Senat hat ebenso wie die Beteiligten aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides vom 02.08.2016 i. S. d. Art. 45 Abs. 2 UZK.

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Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kommt dennoch nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen Art. 45 Abs. 3 UZK liegen nicht vor. Danach wird in den in Art. 45 Abs. 2 UZK genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

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Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sind anzunehmen, wenn der Schuldner trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten bzw. ihm durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, der über einen reinen Geldschaden hinausgeht. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liegt insoweit beim Schuldner. Dies hat der Unionsgesetzgeber durch die Aufnahme der Formulierung "auf der Grundlage der dokumentierten Bewertung" in Art. 45 Abs. 3 UZK klargestellt (vgl. Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, EL 8 September 2016, Art. 45 UZK, Rn. 40).

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Sicherheitsleistung mit einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage einhergehen oder einen irreparablen Schaden nach sich ziehen würde. Dem Schreiben der Hausbank vom 29.09.2016 ist lediglich zu entnehmen, dass diese nicht bereit ist, eine Bürgschaft für die streitgegenständliche Abgabenschuld zu erteilen. Nach der Auskunft des Steuerberaters vom 08.09.2016 stünden der Antragstellerin zwar nicht ausreichend freie Guthabenstände zur Erbringung der geforderten Sicherheit zur Verfügung. Allerdings könnte die Sicherheitsleistung aus der bereits zum Teil in Anspruch genommenen Kontokorrentlinie verfügt werden. In diesem Fall könnte es zu Zahlungsstockungen im laufenden Betrieb kommen. Insoweit steht fest, dass es der Antragstellerin grundsätzlich möglich wäre, die geforderte Sicherheit zu leisten. Dass hierdurch eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage entstehen könnte, hat sie weder schlüssig dargelegt noch durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für das Entstehen eines irreparablen Schadens. Zu ihrer (gesamt-) wirtschaftlichen Situation hat sie nichts Näheres vorgetragen. In der Auskunft des Steuerberaters ist von Zahlungsstockungen und nicht von einer Insolvenzgefahr die Rede. Die für möglich gehaltenen Zahlungsstockungen sind durch keine belastbaren Zahlen untermauert, mit denen ihre Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden könnte. Eine "dokumentierte Bewertung" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 UZK, die die geforderte Feststellung ermöglichen würde, liegt damit nicht vor. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen, warum es ihr unzumutbar sein sollte, zumindest bis zu einem gewissen Teilbetrag Sicherheit zu leisten.

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Für das Absehen von der Anforderung einer Sicherheitsleistung ist auch nicht von Bedeutung, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der gegen den streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid eingelegte Einspruch voraussichtlich Erfolg haben wird bzw. welches Ausmaß an Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides besteht. Bereits der Wortlaut des Art. 45 Abs. 3 UZK spricht nicht für solch eine Auslegung der Norm. Vielmehr heißt es dort, dass in den in Absatz 2 genannten Fällen, also auch beim Vorliegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt wird, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist. Überdies hat der Europäische Gerichtshof zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängernorm des Art. 244 Abs. 3 ZK festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anforderung einer Sicherheitsleistung unabhängig vom jeweiligen Aussetzungsgrund, also den begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder der Gefahr eines unersetzbaren Schadens, sind (EuGH, Urteil vom 17.07.1997, C-130/95, Rz. 45, Juris). Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Art. 45 Abs. 3 UZK etwas anderes gelten sollte, sind nicht gegeben.

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2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.

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