Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 215/17

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anlehnung eines Änderungsantrags hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 bis 1997.

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Der Kläger war zur Hälfte als Gesellschafter an der A GbR (im Folgenden GbR) beteiligt. Diese wurde im Februar 1994 durch den Kläger und B gegründet und am ... 1997 durch Ausscheiden des Klägers aufgelöst. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Kapitalanlagen. Der Kläger betrieb daneben ein Einzelunternehmen, das ebenfalls im Bereich der Anlagenvermittlung tätig war.

3

Nachdem das für das Einzelunternehmen zuständige Finanzamt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben versagt hatte, machte die GbR diese Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben des Klägers geltend. Zur Aufklärung des Sachverhalts und Prüfung der geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben führte der Beklagte 2001 eine Betriebsprüfung durch, die nur teilweise zu einer Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide führte. Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 1994 bis 1997, die Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 1997 und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1994 bis 1997 der GbR waren bei dem Beklagten Einsprüche aus den Jahren 1999 und 2001 anhängig, die im Hinblick auf zivilrechtliche Auseinandersetzungsverfahren zwischen den Gesellschaftern ruhten. Nachdem die zivilrechtlichen Streitigkeiten abgeschlossen waren, nahm der Beklagte im September 2014 die Bearbeitung der Einspruchsverfahren wieder auf und wies mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2014 die Einsprüche teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet (Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1997) zurück.

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Am 20.11.2014 stellte der Kläger für sich und für die aufgelöste GbR den "Antrag auf schlichte Änderung" der "Einspruchsbescheide vom 17.10.2014 wegen der Einsprüche" gegen die Bescheide für 1994 und 1995 sowie 1996 und 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Für die Streitjahre machte er erhebliche Sonderbetriebsausgaben für sich geltend, weil er viele Kosten für die Gesellschaft von seinem Konto bezahlt habe. Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2015 bzw. mit Bescheid vom 08.02.2016 gegenüber der GbR zurück. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren von der GbR erhobene Klage ist mit Urteil vom 30.06.2017 (2 K 122/16) als unzulässig abgewiesen worden, Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV B 54/17 anhängig.

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Mit Bescheid vom 08.05.2017, zugestellt am 11.05.2017, lehnte der Beklagte den Antrag vom 20.11.2014 auf Änderung der Einspruchsentscheidung über die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1997 gegenüber dem Kläger als ehemaligen Gesellschafter der GbR ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass bei einem Antrag auf schlichte Änderung nicht der Gesamtfall einer erneuten Überprüfung unterzogen werde, sondern lediglich der Antrag selbst geprüft werde. Eine umfassende Prüfung sei lediglich mit einer Klage gegen die Einspruchsentscheidung zu erreichen. Die vom Kläger begehrten Sonderbetriebsausgaben seien bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht und darüber mit der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2014 abschließend in der Weise entschieden worden, dass die Sonderbetriebsausgaben ohne Nachweise nicht anerkannt werden könnten. Mit dem Änderungsantrag würden wiederum nur Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht, ohne dass Zahlungsnachweise oder Belege vorgelegt würden. Es werde danach nichts Neues vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1997 gewesen sei. Die Darstellung der Sonderbetriebsausgaben erschöpfe sich weiterhin in einer pauschalen Auflistung der Beträge. Da kein tatsächlicher oder rechtlicher neuer Vortrag erfolgt sei, sei der Änderungsantrag abzulehnen gewesen.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am Montag, den 12.06.2017 Einspruch ein. Die Begründung erfolge mit gesondertem Schreiben, da die Prozessbevollmächtigte gestürzt sei und erst einmal einen Arzt aufsuchen müsse. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2017, zugestellt am 17.06.2017, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Einspruchsbegründung sei nicht abzuwarten gewesen, da es nicht glaubhaft sei, dass die Prozessbevollmächtigte an einer Einspruchsbegründung gehindert gewesen sei, denn sie habe am selben Tage in einem anderen, beim Finanzgericht anhängigen Verfahren des Klägers ein Faxschreiben mit Anträgen eingereicht. Zudem sei der Änderungsantrag bereits im November 2014 gestellt worden und zwischenzeitlich umfangreicher Schriftverkehr erfolgt, so dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Einspruchsbegründung wesentlich neue Argumente enthalten würde.

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Am 19.07.2017, Eingang beim Beklagten, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es unangemessen und in keiner Weise gerechtfertigt gewesen sei, dass der Beklagte über den Einspruch bereits vier Tage nach Eingang entschieden habe. Die Prozessbevollmächtigte sei wegen eines Unfalls erkrankt gewesen und habe eine Begründung angekündigt. Darüber hinaus habe sich der Beklagte mit den bereits in 2004 eingereichten Belegen bisher nicht beschäftigt. Es sei deshalb auch völlig unangemessen, sich über den vorhandenen Akteninhalt hinwegzusetzen und keinerlei zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen.

8

Hinsichtlich der versäumten Klagefrist werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Versäumen der Klagefrist beruhe auf einem Büroversehen, denn es sei übersehen worden, dass die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei. Die Eintragung in die Fristenkontrolle sei durch die Mitarbeiterin C erfolgt, die seit 20 Jahren bei ihr, der Prozessbevollmächtigten des Klägers, tätig gewesen sei und der bei der Fristenberechnung noch nie Fehler unterlaufen seien. Frau C habe 2003 die Steuerberatungsprüfung bestanden und bearbeite seit 2009 vollumfänglich die Post und Fristenkontrolle. Die Postbearbeitung und Fristeintragung werde wie folgt vorgenommen: Die Post vom Samstag werde am Montagmorgen vor dem Einwurf der Tagespost dem Briefkasten entnommen und mit Poststempel vom Samstag versehen. Alle Fristsachen würden in gelbe Klarsichthüllen gelegt und mit einem Laufzettel versehen. Das Datum des Bescheides werde mit dem Poststempel des Umschlags auf Übereinstimmung kontrolliert. Wenn keine Übereinstimmung vorliege, werde der Briefumschlag aufbewahrt. Bei Schriftstücken, die mit Postzustellungsurkunde zugegangen seien, werde der Briefumschlag ebenfalls aufbewahrt. Bei diesen Schriftstücken werde die in die Fristkontrolle eingetragene Frist mit einem "P" gekennzeichnet. Nach Eintragung der Fristen würden diese über das Fristenkontrollbuch überwacht. Aufgrund der Eintragung des streitigen Zugangs in die Fristenkontrolle ohne das Kennzeichen "P" sei sie, die Prozessbevollmächtigte, davon ausgegangen, dass es sich um einen normalen Postzugang gehandelt habe, so dass sie die Fristsache auf der Grundlage der berechneten Frist vom 19.07.2017 von zu Hause aus bearbeitet habe. Erst durch das Schreiben des Beklagten, übermittelt am 26.07.2017, sei sie auf die Fristversäumnis aufmerksam geworden.

9

Frau C sei zu keiner Zeit für die Betreuung des Klägers oder der GbR zuständig gewesen. Sie bearbeite seit vielen Jahren andere Mandate und habe die Betreuung der eingehenden Fristsachen für alle Mandanten übernommen. Das Verschulden von Frau C sei dem Steuerpflichtigen daher nicht zuzurechnen. Wenn sie, die Prozessbevollmächtigte, aus gesundheitlichen oder anderen Gründen verhindert sei, übernehme Frau C die fristwahrende Tätigkeit auch für die Mandate, die sonst ausschließlich von ihr, der Prozessbevollmächtigten, bearbeitet würden. Zu diesem Zweck habe sie, die Prozessbevollmächtigte, Briefbögen mit ihrer Blankounterschrift hinterlegt. Deshalb habe Frau C den Einspruch vom 12.06.2017 für den Kläger eingelegt. Frau C sei jedoch in keiner Weise mit dem Fall vertraut und habe deshalb auch nicht den Einspruch begründen können. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Frau C für den Kläger bzw. die GbR könne aus dem lediglich fristwahrenden Einspruch nicht abgeleitet werden.

10

Aufgrund der Eintragung ohne das Kennzeichen "P" in die Fristenkontrolle sei sie, die Prozessbevollmächtigte, davon ausgegangen, dass die "normale" Frist gelte und habe den Vorgang auf Basis der eingetragenen Frist von zu Hause aus bearbeitet und dann direkt zum Beklagten gebracht. Nach Bearbeitung der Fristen durch den zuständigen Sachbearbeiter würden von diesem die Felder "geprüft am" mit dem jeweiligen Datum versehen und in dem Feld "i. O./ Ei" eingetragen, ob der Bescheid in Ordnung gewesen sei oder ein Rechtsbehelf eingelegt werden müsse. In diesem Fall seien die entsprechenden Angaben von ihr eingetragen worden. Der Briefumschlag sei im vorliegenden Fall aufbewahrt und in die gelbe Hülle gelegt worden. Als sie, die Prozessbevollmächtigte, den Vorgang von zu Hause bearbeitet habe, habe ihr diese Hülle mit dem Vorgang jedoch nicht vorgelegen. Auch die Einspruchsentscheidung habe sie nicht gehabt, lediglich Ausdrucke verschiedener Konten. Die Klagschrift habe sie auf Grund ihrer Erinnerung des Vorgangs gefertigt. Die Einspruchsentscheidung habe sie nicht der Klagschrift beigefügt. Den Schriftsatz mit der Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe habe Frau C im Wesentlichen formuliert. Sie, die Prozessbevollmächtigte, habe selbstverständlich mitgewirkt.

11

Frau C sei bei ihr angestellt, sie erscheine nicht auf dem Briefkopf und auch sonst sei nie der Anschein erweckt worden, dass sie gleichberechtigte Partnerin der Prozessbevollmächtigten sei. Bereits aufgrund der Standesrichtlinien sei sie, die Prozessbevollmächtigte, jedoch verpflichtet, Frau C ein Zeichnungsrecht einzuräumen. Dennoch lege Frau C die von ihr bearbeiteten Sachverhalte zur Überprüfung vor. Es werde versucht, ein Vier-Augen Prinzip einzuhalten und sie prüfe die Sachen, wenn es die Zeit erlaube. Auch wenn Frau C nicht nur Hilfstätigkeiten verrichtet habe, bleibe sie Angestellte und sei nicht als "Sozius" umzuqualifizieren. Eine Begründung, weshalb sie, Frau C, ohne Verschulden gehandelt habe, sei deshalb nicht notwendig.

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Der Kläger beantragt,
unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.05.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2017 zu verpflichten, den Änderungsantrag vom 20.11.2014 stattzugeben unter Beachtung der korrigierten Bilanz für 1997 vom 19.01.2018 und des gesamten Sachvortrags, auch soweit er sich aus den Sachakten des Beklagten ergibt.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Zwar gelte die Klagefrist nach § 47 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Klagefrist bei der Behörde angebracht werde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Im vorliegenden Fall sei die Einspruchsentscheidung jedoch am 17.06.2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden, so dass die Klagefrist am 17.07.2017 abgelaufen sei. Die Klage sei jedoch erst am 19.07.2017 beim Beklagten eingegangen.

15

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, denn die Bevollmächtigte habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Das Versehen der Steuerberaterin C sei dem Kläger zuzurechnen. Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbstständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübe, sei einem Bevollmächtigten des Klägers im Sinne des § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gleichgestellt. Die Steuerberaterin C übe nicht nur unselbstständige Hilfs- und Bürotätigkeiten aus, sondern sei als angestellte Steuerberaterin eigenverantwortlich tätig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Steuerberaterin C den Einspruch vom 12.06.2017 vorbereitet und gefaxt habe und auch im Übrigen für die Begründung von Rechtsmitteln eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Vorliegend komme es nicht auf ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten an, sondern auf ein Verschulden der angestellten Steuerberaterin C. Inwieweit diese ohne Verschulden gehandelt haben solle, sei bisher nicht vorgetragen worden. Die Formulierung "Büroversehen" lasse auf ein Verschulden schließen.

16

Darüber hinaus liege ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten vor, denn spätestens bei Vorlage des Vorgangs hätte ihr auffallen müssen, dass die Fristberechnung fehlerhaft gewesen sein könnte. Denn nach ihrem Vortrag würden bei Schriftstücken, die per Postzustellungsurkunde zugestellt würden, die Frist im Fristenkontrollbuch mit einem "P" versehen und der Briefumschlag aufbewahrt. Der Prozessbevollmächtigten hätte auffallen müssen, dass bei der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung ein entsprechendes Vorgehen unterblieben sei, denn im Adressfeld der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2017 sei vermerkt, dass die Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolge. Dieser Diskrepanz zwischen der Eintragung im Fristenkontrollbuch und der Angabe auf der Einspruchsentscheidung hätte die Bevollmächtigte nachgehen müssen. Zudem stelle der Beklagte der Prozessbevollmächtigten wegen in der Vergangenheit aufgetretener Zustellungsprobleme mittlerweile alles per Postzustellungsurkunde zu. Auch aus diesem Grunde hätte sie bei der Fristenberechnung stutzig werden müssen.

17

Mit Beschluss vom 20.12.2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einzelrichterin übertragen.

18

Dem Gericht haben die Akten des Beklagten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19.01.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

20

Die Klagefrist von einem Monat (§ 47 Abs. 1 FGO) ist nicht eingehalten worden. Die Klagefrist lief nach Zustellung der Einspruchsentscheidung mit Postzustellungsurkunde am 17.06.2017 am 17.07.2017 ab. Die Zustellung ist mit der Einlegung des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nach § 366 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 122 Abs. 5 AO, § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 180 ZPO auch dann bewirkt, wenn an einem Samstag zugestellt worden ist und der Prozessbevollmächtigte das Schriftstück erst am darauffolgen Montag zur Kenntnis nimmt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 15.10.2008 VII B 14/08, BFH/NV 2009, 115, m. w. N.). Die Frist war danach mit Bewirkung der Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten in Gang gesetzt, obwohl dies an einem Samstag erfolgte, und lief am 17.07.2017 ab.

21

Die Klage ist erst am 19.07.2017 beim Beklagten und damit verspätet eingegangen. Die Frist für die Klageerhebung gilt dabei grundsätzlich auch durch Einreichung bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als gewahrt (Vgl. § 47 Abs. 2 FGO). Maßgeblich ist insoweit der Eingang der Klage beim Beklagten, bei dem die Klage jedoch bereits verspätet eingereicht worden ist.

22

Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

23

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfolgen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (st. Rspr., BFH - Beschluss vom 25.03.2003, I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193 m. w. N.). Jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Vgl. BFH-Beschluss vom 30.04.2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, m. w. N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Vertretenen nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BFH - Urteil vom 29.04.2008, I R 67/06, BStBl. II 2011, 55; Brandis in Tipke/Kruse, FGO § 56 Rn. 11, m. w. N.).

24

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat innerhalb der bezeichneten Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und diesen begründet. Dennoch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

25

Die Frist ist nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Das Verschulden der Steuerberaterin C bei der Berechnung der Klagefrist muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO) zurechnen lassen.

26

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z. B. BFH-Beschluss vom 31.01.2011 - III B 98/09, BFH/NV 2011, 823; vom 24.01.2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720, m. w. N.). Das war hier nicht der Fall.

27

Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist einem Bevollmächtigten des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt. Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen - insbesondere mit der Fristenberechnung - eingesetzt ist, hat der BFH in Erwägung gezogen, dass sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen braucht (BFH-Beschluss vom 13.09.2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60; vom 25.09.2008 VII R 23/07, BFH/NV 2009, 178; vom 03.10.1985 V B 88/84, BFH/NV 1987, 335). Die Rechtsprechung unterscheidet in Bezug auf die Zurechenbarkeit danach, in welchem Umfang ein angestellter Rechtsanwalt oder Steuerberater selbständig tätig ist. So muss sich die Partei das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts, der von seiner Sozietät - einem Sozius vergleichbar - generell mit der selbständigen Bearbeitung von Rechtssachen beauftragt ist, auch dann zurechnen lassen, wenn der Rechtsanwalt in einer Sache tätig wird, in welcher er nicht Sachbearbeiter ist. Davon unterschieden wird der Typus des nur zuarbeitenden Rechtsanwalts (BVerwG-Beschluss vom 18.03.2004 6 PB 16/03, NVwZ 2004, 1007, m. w. N.; Stapperfend in Gräber, FGO 8. Aufl. 2015 § 56 Rn. 10; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 56 FGO Rn. 275 ff.).

28

Die angestellte Steuerberaterin C, die im vorliegenden Fall nach Angaben der Prozessbevollmächtigten fehlerhaft den Eingang der Einspruchsentscheidung ohne den Zusatz "P" für Zustellung mit Postzustellungsurkunde eingetragen und die Frist falsch berechnet hat, ist keine reine Hilfsperson. Sie ist zwar im Büro der Prozessbevollmächtigten nach deren Angabe für die Fristenberechnung und -kontrolle zuständig. Sie betreute jedoch gleichzeitig eigenständig "ihre" Mandanten und bearbeitete generell selbständig diese Vorgänge. Sie ist seit 2003 Steuerberaterin und hat demnach langjährige Berufserfahrung. Sie ist die einzige weitere Steuerberaterin in der Kanzlei und vertritt die Prozessbevollmächtigte bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erkrankung oder Fortbildung auch in den Fällen, in denen sie nicht für die Bearbeitung der Mandate zuständig ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat sie beispielsweise Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 08.05.2017 für den Kläger eingelegt. Auch in anderen Verfahren ist sie in Vertretung für die Prozessbevollmächtigte tätig geworden und hat für diese Schriftsätze mit inhaltlichen Ausführungen gefertigt, beispielsweise in dem von denselben Beteiligten geführten Verfahren 2 K 252/17. Für die verantwortliche, eigenständige Tätigkeit der angestellten Steuerberaterin C kommt es nicht darauf an, dass die Prozessbevollmächtigte es sich vorbehalten hatte, den Einspruch selbst zu begründen oder auch sonst (wohl) dem zuständigen Bevollmächtigten die inhaltliche Bearbeitung eines Rechtsmittels (möglichst) vorbehalten bleiben soll. Dies ist eine übliche, arbeitsökonomische Vorgehensweise, die einer verantwortlichen Tätigkeit, die die selbständige Bearbeitung von Sachen umfasst, nicht entgegensteht. Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass die Steuerberaterin C - neben der generellen eigenständigen Betreuung und Bearbeitung von Mandaten - als Vertreterin der Prozessbevollmächtigten eine Stellung in der Kanzlei innehatte, die ihr in Vertretungsfällen eine eigenverantwortliche Bearbeitung aller Mandate der Kanzlei - auch die der Prozessbevollmächtigten - erlaubte, ihr im Vertretungsfall die eigenverantwortliche Bearbeitung oblag. Zu diesem Zweck hatte die Prozessbevollmächtigte blanko unterschriebene Briefbögen hinterlegt, so dass die Steuerberaterin C im Namen der Prozessbevollmächtigten uneingeschränkt die erforderliche Vertretung wahrnehmen konnte. Die in dieser Weise von der Steuerberaterin wahrgenommene selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten, auch der Prozessbevollmächtigten, steht der Stellung und den Befugnissen eines Sozius nicht nach. Vor diesem Hintergrund ist der der Steuerberaterin C unterlaufene Fehler bei der Eintragung der Frist dem Kläger über § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

29

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten wäre auch bei Vorliegen eines Organisationsverschuldens nicht von einer schuldlosen Fristversäumung auszugehen.

30

Ein Beteiligter, der sich auf ein Versehen im Büro des Prozessbevollmächtigten beruft, muss darlegen, dass kein von diesem zu vertretender Organisationsfehler vorliegt. Ein Bevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, das Fristversäumnisse ausgeschlossen sind, er seinerseits alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichteinhaltung von Fristen auszuschließen geeignet sind. Dazu ist es grundsätzlich unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch geführt wird und eine Ausgangskontrolle stattfindet (st. Rspr., vgl. BFH - Beschlüsse vom 14.12.2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440; vom 25.03.2003, I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193; vom 18.02.2000, I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108; vom 14.10.1998, X R 87/97, BFH/NV 1999, 621; vom 16.10.1996, II R 3/96, BFH/NV 1997, 358). Einem Wiedereinsetzungsgesuch muss auch zu entnehmen sein, wodurch der Prozessbevollmächtigte sich vor einem Versäumnis von Fristen geschützt hat und welche organisatorischen Vorkehrungen er getroffen hat, um derartige Fehler rechtzeitig aufzudecken (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

31

Bei der Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten bestand keine Möglichkeit, dass ein Fehler wie der im vorliegenden Fall auffällt und vor Fristablauf korrigiert werden kann. Die Prozessbevollmächtigte bearbeitete auf der Grundlage des im Fristenkontrollbuch notierten Fristablaufs am - danach - letzten Tag der Frist den Vorgang. Die notierte Frist wird keiner Kontrolle unterzogen bzw. wenn sie bei der Bearbeitung des Vorgangs überprüft würde, wäre bei einer fehlerhaft berechneten Frist die Säumnis bereits eingetreten. Bei einer derartigen Büroorganisation können Fehler wie der vorliegende gerade nicht entdeckt und behoben werden. Insbesondere geht die Aufbewahrung der Umschläge vollkommen ins Leere, wenn diese nicht auch dazu genutzt werden, die eingetragenen Fristen zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist der Umschlag aufbewahrt und zu dem Vorgang genommen worden, so dass auf einen Blick hätte erkannt werden können, dass es sich um eine Übersendung per Postzustellungsurkunde handelt und der Eintrag im Fristenkontrollbuch nicht zutreffend ist, d. h. das Kennzeichen "P" nicht notiert und die Frist falsch berechnet wurde. Ein derartiges Versehen kann beispielsweise durch das Notieren einer Vorfrist - wie dies häufig in Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien erfolgt - ohne weiteres vermieden werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Prozessbevollmächtigter selbstverständlich Fristen voll ausschöpfen und damit auch erst am letzten Tag des Fristablaufs bearbeiten kann. Unabhängig davon ist eine Fristenkontrolle so zu organisieren, dass menschlich verständliche und immer wieder vorkommende Versehen aufgefangen werden.

32

Vor diesem Hintergrund der dargelegten schuldhaften Fristversäumnis kommt es nicht mehr darauf an, dass der vorgetragene Sachverhalt nicht durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung der Steuerberaterin C glaubhaft gemacht worden ist.

33

Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

34

Der Kläger hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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