Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 260/17

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids und eines Zinsbescheids über Tabaksteuer.

2

Mit Steuerbescheid über Tabaksteuer vom 17.03.2017 (Registrierkennzeichen S XXX-2017) setzte der Antragsgegner Tabaksteuer in Höhe von 78.239,32 € fest. Er ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Am 25.02.2016 gegen 22:00 Uhr hätten Beamte des Zollfahndungsamts A (im Folgenden: ZFA) auf dem Gelände der Lagerhalle des Antragstellers (X-Straße in ... B) insgesamt 501.200 unversteuerte und unverzollte Zigaretten sichergestellt. Davon seien 334.200 Zigaretten "C" in einem eigens angefertigten Versteck im Schwerlastauflieger mit dem weißrussischen Kennzeichen XXX (im Folgenden: Auflieger) entdeckt worden. Weitere 167.000 Zigaretten "C" hätten sich in dem auf den Antragsteller zugelassenen ...-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (im Folgenden: Transporter) befunden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung habe sich der Antragsteller in seinem Büro in der Lagerhalle befunden. Die gesondert verfolgen D und E seien damit beschäftigt gewesen, die Zigaretten aus dem Versteck im Auflieger in den Transporter umzuladen.

3

Nach den Ermittlungen des ZFA seien die sichergestellten Zigaretten in der Nacht zuvor von E als Fahrer des Sattelzugs mit dem genannten Auflieger aus Polen nach Deutschland verbracht worden. Hierbei habe ihn D in einem ... mit weißrussischem Kennzeichen begleitet und angewiesen.

4

Die Zigaretten seien aus Weißrussland vorschriftswidrig nach Polen eingeführt worden, sodass sie dort in den tabaksteuerrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. In der Nacht vom 24. auf den 25.02.2016 hätten D und E die Zigaretten zu gewerblichen Zwecken ins deutsche Steuergebiet verbracht. Die Tabaksteuer entstehe gemäß § 23 Abs. 1 TabStG, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten würden. Steuerschuldner sei, wer die Lieferung vornehme oder die Tabakwaren im Besitz halte und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt habe. Der Antragsteller sei Schuldner der Tabaksteuer, weil er Empfänger der Lieferung gewesen sei. Die Zigaretten seien auf sein Betriebsgelände und damit in seinen Herrschaftsbereich geliefert worden. Bei Sicherstellung seien sie bereits zum Teil in den Transporter des Antragstellers umgeladen worden.

5

Der Antragsteller werde als Gesamtschuldner mit D und E in Anspruch genommen. Für die Berechnung der Tabaksteuer wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen.

6

Mit Schreiben vom 24.03.2017 legte der Antragsteller Einspruch gegen den Tabaksteuerbescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.

7

Mit Bescheid vom 23.05.2017 (RBL XXX/17) lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Tabaksteuerbescheids ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel im Sinne § 361 Abs. 2 AO, dass der Antragsteller als Besitzer bzw. Empfänger der Tabakwaren gemäß § 23 Satz 2 TabStG Schuldner der Tabaksteuer sei. Es sei eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung, dass der Antragsteller nicht Empfänger der Zigaretten gewesen sei und er keine Kenntnis vom Versteck im Auflieger gehabt habe. Nachweislich sei ein Teil der Zigaretten in seinem Transporter aufgefunden worden. Die Observation habe ergeben, dass er zeitweise bei der Umladung der Zigaretten anwesend gewesen sei. Die Umladung sei auch auf seine Veranlassung hin erfolgt, da er das Fahrzeug im Wissen um die Gesamtumstände zur Verfügung gestellt habe. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen eines möglichen unersetzbaren Schadens sei nicht vorgetragen und aus der Akte nicht zu entnehmen.

8

Mit Zinsbescheid über Tabaksteuer vom 06.06.2017 (Registrierkennzeichen: S-YYY-2017) setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller im Hinblick auf die im Tabaksteuerbescheid vom 17.03.2017 geltend gemachten Tabaksteuern Hinterziehungszinsen gemäß § 370 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollendeten Monat in Höhe von insgesamt 4.692 € fest.

9

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2017 Einspruch ein. Nachdem der Antragsgegner die Vollstreckung des Zinsbescheids angekündigt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.07.2017 Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 18.08.2017 begründete er den Einspruch sowie den Aussetzungsantrag damit, dass er keinen Zugriff auf den Transport der Zigaretten gehabt und den Transporter vermietet habe.

10

Mit Bescheid vom 23.08.2017 (RBL YYY/17) lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids gemäß § 361 Abs. 2 AO bestünden nicht. Der Antragsteller habe die Vermietung des Transporters nicht glaubhaft gemacht.

11

Auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 05.10.2017 zahlte die kontoführende Bank des Antragstellers 24.294,05 € an den Antragsgegner. Hiervon verbuchte der Antragsgegner 4.720,78 € auf den Zinsbescheid über Tabaksteuer vom 06.06.2017. Weitere 19.573,27 € verbuchte er auf den Einfuhrumsatzsteuerbescheid vom 17.03.2017, dessen Vollziehungsaussetzung Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens 4 V 283/17 ist.

12

Am 16.10.2017 hat der Antragsteller einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Tabaksteuerbescheids sowie des Zinsbescheids gestellt. Er habe nichts mit dem Einfuhrschmuggel von rund 1 Mio. Zigaretten, der von dem F und weiteren Personen veranlasst worden sei, zu tun. Er sei auch nicht mit der Verteilung der Zigaretten befasst gewesen. Der Auflieger, in dem die Zigaretten gefunden worden seien, habe auf seinem Betriebsgelände gestanden, weil ihn der F, den er aus dessen früherer Tätigkeit im Transportgewerbe kenne, gebeten habe, einen Ort für eine Reifenreparatur zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck habe er auch den Transporter überlassen, mit dem die Reifen transportiert werden sollten. Von den unverzollten Zigaretten habe er nichts gewusst. Daher könne er keinen Besitz an den Zigaretten erlangt haben. Er sei im Grunde erst zehn Minuten vor Eintreffen der Polizei auf dem Betriebsgelände mit seinem Schwager erschienen, um nach dem Rechten zu sehen. Das gegen seinen Schwager geführte Verfahren sei eingestellt worden. Er sei in die Angelegenheit aufgrund seiner Bekanntschaft mit einzelnen Beteiligten hineingezogen worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass neben den angeblich bereits in den Transporter umgeladenen 170.000 Zigaretten auch die übrigen Zigaretten hätten umgeladen werden sollen.

13

Am 12.10.2017 sei eine Pfändung in Höhe von 82.631,10 € veranlasst worden. Eine Nachricht der kontoführenden Bank stehe noch aus. Durch die Pfändung von insgesamt 107.000 € könne er seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrechterhalten, weil er keine Löhne und Mautgebühren zahlen und keine Kraftstoffe einkaufen könne.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. die Vollziehung des Tabaksteuerbescheids vom 17.03.2017 ohne, hilfsweise mit Sicherheitsleistung auszusetzen.
2. die Vollziehung des Zinsbescheids über Tabaksteuer vom 06.06.2017 ohne, hilfsweise mit Sicherheitsleistung auszusetzen und aufzuheben.

15

Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.

16

Er verweist auf die Begründungen der Bescheide sowie der Ablehnungen der Aussetzung der Vollziehung. Über die Einziehung von 24.294,05 € hinaus werde nicht vollstreckt. Die Vollstreckungsmaßnahmen, die bei Eingang des gerichtlichen Eilantrags noch durchgeführt worden seien, seien rückgängig gemacht worden.

...

Entscheidungsgründe

17

II. Der gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids über Tabaksteuer vom 17.03.2017 und des Zinsbescheids über Tabaksteuer vom 06.06.2017 hat in der Sache teilweise Erfolg.

18

Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Nach § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

19

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st. Rspr. des BFH, Beschl. v. 26.08.2004, V B 243/03, juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf Beschl. v. 10.02.1967, III B 9/66, BFHE 87, 447). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschl. v. 26.04.2004, VI B 43/04, juris Rn. 11; Beschl. v. 20.05.1997, VIII B 108/96, juris Rn. 41). Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (vgl. BFH, Beschl. v. 23.08.2004, IV S 7/04, juris Rn. 21). Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 S. 1 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 123. EL, Mai 2010, § 69 FGO Rn. 94, 123). Umgekehrt muss der Senat nicht davon überzeugt sein, dass der Tatbestand, auf den die Abgabenerhebung gestützt wird, erfüllt ist; ausreichend ist vielmehr, wenn der Senat von Tatsachen ausgeht, die nach seiner Ansicht überwiegend wahrscheinlich sind (BFH, Beschl. v. 24.10.2017, VII B 99/17, n. v., S. 9 f.).

20

Gemessen an diesen Maßstäben liegen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids über Tabaksteuer vom 17.03.2017 im Hinblick auf die Tabaksteuer vor, die auf die 334.200 Zigaretten erhoben wurde, die sich bei Sicherstellung noch im Auflieger befanden. Hinsichtlich der übrigen 167.000 Zigaretten, die bereits in den Transporter umgeladen waren, ist der Bescheid dagegen voraussichtlich rechtmäßig (dazu 1.). In demselben Umfang hat der Senat auch begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids vom 06.06.2017 (dazu 2.). Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen (dazu 3.). Soweit keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass deren Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu 4.).

21

1. Der Senat hat begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids über Tabaksteuer vom 17.03.2017, soweit Tabaksteuer auf die 334.200 Zigaretten, die sich bei Sicherstellung noch im Auflieger befanden, erhoben wurde (dazu 1.1). Im Übrigen ist der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig (dazu 1.2).

22

1.1. Der Senat hat begründete Zweifel, ob der Antragsteller im Hinblick auf die 334.200 im Auflieger sichergestellten Zigaretten Steuerschuldner gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist.

23

1.1.1 § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist vorliegend anwendbar, weil die Tabaksteuer gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG durch Verbringen der Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und dem erstmaligen Inbesitzhalten zu gewerblichen Zwecken entstanden ist. Der Senat hält es nämlich nach den aktenkundigen Feststellungen des ZFA, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, für überwiegend wahrscheinlich, dass D und E die Zigaretten aus Polen ins Steuergebiet verbracht haben. So ergibt sich aus den TKÜ-Erkenntnissen und Observationen, dass der gesondert verfolgte F seit Dezember 2015 eine eigene Lieferschiene für unversteuerte Zigaretten aus Polen aufgebaut hat (...), und der Sattelzug, in dem die sichergestellten Zigaretten versteckt waren, am 24.02.2016 um 22:07 Uhr die deutsch-polnische Grenze bei G überquerte (...).

24

1.1.2 Der Senat hat jedoch begründete Zweifel, ob der Antragsteller Besitzer im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG der 334.200 Zigaretten war. Nach dieser Vorschrift ist - anders als bei der Einfuhr über einen Drittstaat, bei dem gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TabStG nur derjenige die Steuer schuldet, der an der Einfuhr beteiligt ist - im Falle der Verbringung der Schmuggelware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner auch derjenige, der die Tabakwaren in Besitz hält, und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.

25

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2014 (VII R 44/11, ZfZ 2015, 108) zu § 19 S. 2 TabStG 1993 - der Vorgängervorschrift von § 23 Abs. 1 TabStG - entschieden, dass Empfänger der Tabakwaren auch derjenige sein könne, der sie vom eigentlichen Verbringer oder Versender übernehme (Rn. 13 des Urteils). Zwar sei der Wortlaut von § 19 S. 2 TabStG 1993 insoweit mehrdeutig. Er müsse jedoch im Lichte von Art. 7 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass Empfänger auch diejenige Person sein könne, die nach dem eigentlichen Verbringungsvorgang Besitz an den Waren erlange. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat für § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG an (siehe bereits FG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, 4 V 142/16, EFG 2017, 182 = juris Rn. 23), weil zwischen dem Wortlaut dieser Norm und § 19 S. 2 TabStG 1993 keine wesentlichen Unterschiede bestehen (BR-Drs. 169/09 v. 20.02.2009, S. 144; so auch Weidemann, ZfZ 2015, 111, 111).

26

Besitz im Sinne des Tabaksteuerrechts ist die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Besitzwillen getragen ist (BFH, Urt. v. 20.01.1998, VII R 57/97, juris, Rn. 12; Urt. v. 02.12.2003, VII R 17/03, juris Rn. 14; Urt. v. 10.10.2007, VII R 49/06, juris Rn. 26). Ausreichend ist der Mitbesitz (BFH, Urt. v. 06.10.1998, VII R 20/98, juris Rn. 16; FG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2003, 4 K 1963/02, juris Rn. 52; FG Bremen, Urt. v. 29.02.2016, 4 K 51/14, juris Rn. 38). Dieser erfordert, dass mehrere Personen eine bewegliche Sache in der Weise besitzen, dass jeder die ganze Sache besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen beschränkt ist (Palandt/Herrler, 77. Aufl. 2018, § 866 BGB Rn. 1). Bei der Auslegung des Besitzerbegriffes ist zu berücksichtigen, dass es Ziel der verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen ist, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (BFH, Urt. v. 10.10.2007, VII R 49/06, juris Rn. 21).

27

Ausgehend von diesen Maßstäben sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller nicht Besitzer der 334.200 Zigaretten war. Zwar war er als Eigentümer oder Mieter des Betriebsgeländes dessen (rechtmäßiger) Besitzer. Gleichwohl kann deshalb nicht angenommen werden, dass er auch Sachherrschaft über alle Gegenstände hatte, die sich auf diesem Grundstück befanden. So wie der Antragsteller nicht Besitzer von Gegenständen ist, die sich in einem Besucherfahrzeug befinden oder die ein Besucher am Körper trägt (z. Bsp. Brieftasche), hatte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die sich noch in dem Versteck im Auflieger befindlichen Zigaretten. Nach den Observationsergebnissen hat er selbst die Zigaretten nicht umgeladen. Die Zigaretten waren auch nicht ohne weiteres zugänglich, weil man an das Versteck im Auflieger nur über die Unterbodenfläche des Aufliegers gelangen konnte (...). Die nach der Sicherstellung in dem Versteck verbliebene Menge war nach Aktenlage im Übrigen so gesichert, dass eine weitere Entnahme von Zigaretten vor Ort nicht möglich war (...).

28

Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der der Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über alle sich darin befindlichen Gegenstände hat (BFH, Urt. v. 25.03 2013, VII B 232/12, juris Rn. 6). Sie setzt nämlich voraus, dass Sachherrschaft über das Fahrzeug besteht. Diese hatte der Antragsteller überwiegend wahrscheinlich nicht. Er war nämlich weder Halter noch sonst Verfügungsberechtigter über den in Weißrussland zugelassenen und von dem gesondert verfolgten E gelenkten Sattelzug. Auch aus seiner überwiegend wahrscheinlichen Beteiligung an dem Zigarettenschmuggel ergibt sich nichts anderes. Es ist nämlich nichts aktenkundig, was darauf hindeutet, dass der Antragsteller eine derart bestimmende Rolle bei dem Zigarettenschmuggel innehatte, nach der er über den Aufenthaltsort der sich im Auflieger befindlichen Zigaretten hätte bestimmen können. Selbst wenn es ihm möglich gewesen wäre, die anderen bei der Umladung anwesenden Personen dazu zu bewegen, den Sattelzug von seinem Betriebsgelände zu entfernen, wäre dies nicht Ausdruck seines Besitzrechts an den Zigaretten, sondern die Ausübung seiner Verfügungsmacht über das Grundstück, die er dergestalt ausüben kann, andere von der Nutzung auszuschließen.

29

Einen anderen Anknüpfungspunkt für die Steuerschuldnerschaft als den Besitz sieht § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Vornahme der Lieferung - nicht vor. Die Steuererhebung kann in einem solchen Fall nur im Wege eines Haftungsbescheids erfolgen.

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1.1.3 Auf die 334.200 Zigaretten entfallen bei einem Tabaksteuersatz von 15,61040 € pro Stück (siehe Anlage zum Steuerbescheid über die Tabaksteuer) insgesamt 52.169,96 €.

31

1.2 Im Hinblick auf die Tabaksteuer, die auf die 167.000 Zigaretten, die bereits in den Transporter umgeladen waren, entfallen, ist der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig.

32

1.2.1 Es ist nach den oben dargestellten Maßstäben überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller als Besitzer im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG dieser Zigaretten Steuerschuldner war. Nach Aktenlage war der Transporter auf den Antragsteller zugelassen, so dass er bei lebensnaher Betrachtung über das Fahrzeug verfügen konnte. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Führer eines Fahrzeugs die Sachherrschaft über alle sich im Fahrzeug befindlichen Gegenstände hat. Dies gilt selbst für Gegenstände, von deren Vorhandensein im Fahrzeug er keine Kenntnis hat (BFH, Urt. v. 25.03 2013, VII B 232/12, juris Rn. 6). Dasselbe gilt für die Person, die ein Fahrzeug rechtmäßig benutzen darf, da auch sie über die Verwendung des Fahrzeugs entscheidet und damit die tatsächliche Sachherrschaft ausübt.

33

Selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als glaubhaft unterstellt, dass er seinen Transporter in dem Glauben zur Verfügung gestellt habe, der Transporter werde für einen Reifenwechsel benötigt, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Es ist auch bei Annahme dieses Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller während der Umladung der Zigaretten vom Auflieger in den Transporter die tatsächliche Sachherrschaft an dem Transporter - und damit auch an allen darin befindlichen Gegenständen (siehe oben) - ausüben konnte. Es ist bei lebensnaher Betrachtung überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller - sofern er tatsächlich einen Schlüssel an die gesondert verfolgten F und E ausgehändigt haben sollte - jedenfalls über einen Zweitschlüssel verfügte. Er hätte überwiegend wahrscheinlich seine Sachherrschaft auch ausüben können, weil er nach den Erkenntnissen der Observation kurz nach der Ankunft des Sattelzugs auf seinem Betriebsgelände eintraf und sich dort während des Umlagevorgangs bis zu seiner vorläufigen Festnahme aufhielt. Da es sich nach dem Vortrag des Antragstellers bei der Überlassung des Transporters um eine Gefälligkeit handelte, durften die gesondert verfolgten F und E - anders als bei der mietweisen Überlassung - nicht davon ausgehen, dass sie das Fahrzeug exklusiv nutzen durften, sondern jederzeit damit rechnen mussten, dass der Antragsteller sein Besitzrecht ausüben würde.

34

1.2.2 Auf die 167.000 Zigaretten entfallen bei einem Tabaksteuersatz von 15,61040 € pro Stück (siehe Anlage zum Steuerbescheid über die Tabaksteuer) insgesamt 26.069,36 €.

35

2. Der Senat hat begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids über Tabaksteuer vom 06.06.2017, soweit mehr als 1.563,- € Zinsen erhoben werden. Da der Tabaksteuerbescheid voraussichtlich nur in Höhe von 26.069,36 € rechtmäßig ist (siehe oben 1.2), durften Zinsen nur auf diesen Betrag festgesetzt werden. Bei der im Bescheid unter "Zinsberechnung" angegebenen Berechnungsgrundlage ergibt sich der genannte Zinsbetrag (6 % von 26.050,- €). Im Hinblick auf die darüber festgesetzten Zinsen in Höhe von 3.129,- € bestehen dagegen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil der Senat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Tabaksteuerschuld hat (siehe oben 1.1).

36

Da der Antragsgegner den Zinsbetrag bereits im Wege der Zwangsvollstreckung vereinnahmt hat, war gemäß § 69 Abs. 3 S. 3 FGO auszusprechen, dass die Vollziehung teilweise aufzuheben ist. Die Aufhebung der Vollziehung wirkt zum Fälligkeitszeitpunkt, weil schon zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 242. EL Mai 2017, § 69 FGO Rn. 861).

37

3. Die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Aufhebung der Vollziehung kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen.

38

Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 FGO, hinsichtlich derer das Finanzgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die infolge einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (FG Hamburg, Beschl. v. 11.04.2014, 4 V 154/13, juris Rn. 119). In einer Situation, in der ein Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg hat, würde es den effektiven Rechtsschutz des Steuerpflichtigen verkürzen, wenn eine Sicherheit verlangt würde (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 236. EL Januar 2016, § 69 FGO Rn. 391 m. w. N.). Da der Senat den Erfolg einer Klage für überwiegend wahrscheinlich hält, soweit die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, wird eine Sicherheitsleistung nicht verlangt.

39

4. Soweit keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, kann die Aussetzung der Vollziehung nicht wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte (§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO) gewährt werden. Abgesehen davon, dass eine Aussetzung der Vollziehung wegen einer unbilligen Härte nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier aus den oben dargelegten Gründen - der Rechtsbehelf, soweit die Aussetzung der Vollziehung nicht wegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit gewährt wurde, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 141. EL Juli 2015 § 69 FGO Rn. 104 m. w. N.), hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, woraus sich die unbillige Härte ergeben soll. Die pauschale Behauptung, dass er durch die Vollstreckungsmaßnahmen sein Unternehmen nicht weiterführen könne, weil er keine Löhne mehr zahlen, keine Treibstoffe einkaufen und Mautgebühren nicht mehr entrichten könne, reicht insoweit nicht aus.

40

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 136 Abs. 1 S. 1 und 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis, in dem der Antragsteller insgesamt obsiegte (55.298,96 € zu 27.632,36 €).

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