Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 154/18

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine steuerpflichtige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter der Klägerin erfolgt ist.

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Die Klägerin ist eine in 2008 gegründete aus einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwältin bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2016 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin für 2015, dass für das Hamburger Büro Rechtsanwalt A 100 % und Rechtsanwältin B 0 % erhält, der Gewinn aus dem Büro in C stand Rechtsanwältin B alleine zu. Für 2016 wurde auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2018 die gleiche Gewinnverteilung beschlossen.

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Für das Jahr 2015 gab die Klägerin ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung am 3. Januar 2017 ab. Sie erklärte einen Jahresüberschuss in Höhe von ... €, wovon ... € auf den Gesellschafter A entfielen. In der Anlage EÜR wurde Eigenverbrauch für eine private Kfz-Nutzung in Höhe von ... € erklärt. Die Klägerin erklärte Kfz-Kosten in Höhe von ... € und Afa für den Pkw in Höhe von ... €.

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Mit Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29. Juni 2017 stellte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... € unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Sonderbetriebsvermögen in Höhe von ... € fest. Er berücksichtigte Einnahmen aus der privaten Kfz-Nutzung (A) wie in den Vorjahren mit der „1%“-Regelung in Höhe von ... € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von ... €. Am selben Tag erging der Umsatzsteuerbescheid 2015.

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Für das Jahr 2016 gab die Klägerin ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung am 16. Januar 2018 ab. Sie erklärte einen Gewinn in Höhe von ... €. In der Anlage EÜR wurde keine private Kfz-Nutzung erklärt. Die Klägerin erklärte Kfz-Kosten in Höhe von ... € und Afa für den Pkw in Höhe von ... €.

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Mit Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2018 stellte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. ... € fest. Wie für die Vorjahre berücksichtigte der Beklagte Einnahmen aus der privaten Kfz-Nutzung (A) mit der „1%“-Regelung in Höhe von ... € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von ... €. Am selben Tag erging der Umsatzsteuerbescheid 2016.

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Am 28. Juli 2017 und am 27. März 2018 legte die Klägerin Einsprüche ein. Diese Einspruchsverfahren ruhten zunächst, da für die Vorjahre 2013 und 2014 beim FG Hamburg ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 172/17 wegen derselben Frage anhängig war. Mit Urteil vom 19. Februar 2018 wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Die zunächst von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm sie zurück. Durch Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2018 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

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Am 20. Juli 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass keine private Nutzung des Pkws zu berücksichtigen sei, weil eine solche nicht stattgefunden habe. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie, die Klägerin, den Anscheinsbeweis, den der Beklagte für die Anwendung der 1%-Regelung anführe, nicht widerlegt habe. Denn eine private Nutzung sei ausgeschlossen. Eine Kontrolle eines solchen Nutzungsverbots sei nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht erforderlich. Das FG sei in seinem Urteil für die Vorjahre 2013 und 2014 von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weil es die Rechtsprechung des BFH verkannt habe. Dem FG sei es verwehrt, Urteile auf Grund von Vermutungen zu fällen. Es müsse sich seine Überzeugung auf Grund von Tatsachen bilden. Es sei weder nachvollziehbar, wenn das FG meine, dass ein solches Nutzungsverbot nicht üblich sei, noch sei es die Aufgabe des Gerichts, wirtschaftliche Erwägungen der Parteien nachzuvollziehen.

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Die Klägerin beantragt,
die Bescheide für 2015 und 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29. Juni 2017 und 14. März 2018, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2018, dahingehend zu ändern, dass für die Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter A kein Eigenverbrauch in Höhe von ... € zuzüglich Umsatzsteuern in Höhe von ... € berücksichtigt und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend niedriger festgesetzt werden;
die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 29. Juni 2017 und 14. März 2018, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2018, dahingehend zu ändern, dass nicht jeweils ... € für den Eigenverbrauch bei der Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beruft sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2018 und das Urteil des FG Hamburg vom 6. Februar 2018.

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Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung des Kfz spreche, nicht widerlegen können. Das private Kfz des Gesellschafters werde von der Ehefrau des Gesellschafters an 230 Tagen jeweils für 16 km genutzt, so dass dieses Kfz dem Gesellschafter der Klägerin nicht zur Verfügung stehe. Auch das Innehaben einer HVV-Karte könne den Anscheinsbeweis nicht entkräften.

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Durch den Beschluss vom 17. September 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen.

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Auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 wird verwiesen. Dem Gericht haben die die Umsatzsteuerakten, die Gewinnfeststellungsakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 (vom 29. Juni 2017) und 2016 (vom 14. März 2018) und die Umsatzsteuerbescheide 2015 (vom 29. Juni 2017) und 2016 (vom 14. März 2018), alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2018, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

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1. Zu Recht hat der Beklagte bei den angefochtenen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die 1%-Regelung angewandt und die private Nutzung des Pkw durch den Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahme erfasst.

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Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

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a) Die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass das streitbefangene Kfz mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Eine Verböserung ist im gerichtlichen Verfahren nicht möglich, so dass das Gericht nicht aufklären musste, ob diese Annahme tatsächlich richtig ist.

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b) Der Beklagte ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Gesellschafter der Klägerin, das ihm zur Verfügung stehende betriebliche Fahrzeug im Streitjahr 2014 auch privat genutzt hat, nachdem ihm in diesem Jahr kein vergleichbares privates Fahrzeug zur freien Verfügung gestanden hat.

21

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unanwendbar, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210). Das Gericht muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716).

22

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 m. w. N.). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das Gericht aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.

23

Der Beweis des ersten Anscheins kann vom Steuerpflichtigen durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Gesellschafter der Klägerin lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 m. w. N.). Über die Frage, ob der Gesellschafter der Klägerin den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 m. w. N.).

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aa) Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr Gesellschafter das ihm überlassene Kfz nicht privat nutzen durfte. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin eine von beiden Gesellschaftern unterzeichnete Vereinbarung vom 11. Dezember 2013 in Kopie erstmalig im Juni 2016 eingereicht.

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Nach der BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot vereinbart worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488, vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 und vom 14. August 2006 VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281). Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist wegen seiner herausragenden Position und dem damit verbundenen jederzeitigen Zugriff auf den betrieblichen Pkw nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung der Pkw auszugehen. Die sog. 1%-Regelung ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des Pkw ausscheidet. An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300). Anderenfalls hätte es der Gesellschafter in der Hand, ob er den Eigenverbrauch versteuert.

26

Das Gericht ist davon überzeugt, dass das private Nutzungsverbot nur aus steuerrechtlichen Gründen vereinbart worden ist und eine private Nutzung stattgefunden hat. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vereinbarung tatsächlich im Dezember 2013 abgeschlossen wurde.

27

Durch Schreiben vom 16. März 2015 erläuterte die Gesellschafterin der Klägerin im Zusammenhang mit der Feststellungserklärung für 2013, dass sich die Nutzung des neuen Pkw nicht von der Nutzung des bisherigen Pkw unterscheide. Allerdings behauptete sie erstmalig, dass eine Nutzung zu privaten Zwecken gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen sei. In ihrer am 30. Dezember 2015 eingereichten Steuererklärung für 2014 erklärte die Klägerin trotzdem einen Eigenverbrauch für das in 2013 angeschaffte Kfz. In ihrem Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Gesellschafterin mit, wie sie den Eigenverbrauch berechnet habe. Die angebliche Vereinbarung aus Dezember 2013 erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht. Auch in ihrer am 3. Januar 2017 abgegebenen Feststellungserklärung für 2015 erklärte die Klägerin einen Eigenverbrauch für die Kfz-Nutzung. Eine solche hätte nicht erklärt werden müssen, wenn tatsächlich bereits Jahre vorher ein Nutzungsverbot vereinbart worden wäre.

28

Die von der Klägerin dann im Mai 2016 vorgelegte Kopie stellt, entgegen ihrer Behauptung aus März 2015, auch keine gesellschaftsvertragliche Regelung dar. Den Gesellschaftern der Klägerin, die beide Rechtsanwälte sind, müsste auch der Unterschied bewusst sein.

29

Das Gericht geht deshalb nicht davon aus, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine ernstgemeinte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern handelt. Es ist kein außersteuerrechtlicher Grund für dieses angebliche Verbot ersichtlich. Dies gilt insbesondere, weil die Zurverfügungstellung des Kfz an den Gesellschafter selbst nicht geregelt worden ist, weder im Gesellschaftsvertrag noch durch eine gesonderte Vereinbarung.

30

Die Vereinbarung eines solchen Nutzungsverbotes ist auch nicht üblich. Gerade bei Gesellschaftern oder Geschäftsführern ist es „normal“, dass diesen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Die Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots ist hingegen nicht üblich. Es ist auch wirtschaftlich nicht sinnvoll, auf solche Weise ein Kfz betrieblich vorzuhalten und ggf. privat ein weiteres zu finanzieren, wenn die betrieblichen Kosten vom Nutzenden in voller Höhe selbst getragen werden müssen.

 

31

Bei der gesellschaftlichen Struktur (bezüglich des Büros in Hamburg) profitiert nur der Gesellschafter von einer solchen Vereinbarung und dies ausschließlich steuerrechtlich. Die Gesellschafterin der Klägerin hat gerade keinen Vorteil von dem Nutzungsverbot. Dies gilt insbesondere, weil der Gesellschafterin selbst kein betrieblicher Pkw zusteht. Insoweit fehlt es an einem Interessengegensatz der beiden vereinbarenden Gesellschafter. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Geschäftsführer oder Gesellschafter generell vertraglich vereinbarte Nutzungsverbote missachtet (BFH-Urteil vom 18. April 2013 VI R 23/12, BStBl II 2013, 920), allerdings kann auch nicht unterstellt werden, dass alle Vereinbarungen grundsätzlich eingehalten werden. Im Streitfall ergibt sich zudem bereits aus dem vorherigen gerichtlichen Verfahren des Gesellschafters, dass der Gesellschafter der Klägerin im Steuerrecht Angaben macht, die nicht der Wahrheit entsprechen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil im Verfahren 6 K 172/17 vom 6. Februar 2018 verwiesen.

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Entscheidend ist, dass das private Nutzungsverbot in der Gesellschaft nicht hätte durchgesetzt werden können bzw. ein Verstoß gegen dieses Verbot keine Sanktionen nach sich gezogen hätte. Es kann im Streitfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung trotz fehlenden Interessengegensatzes eingehalten worden ist. Insbesondere musste der Gesellschafter nicht befürchten, dass das gesellschaftsrechtliche Vertrauensverhältnis zu seiner Mitgesellschafterin tangiert werden würde, wenn er den Pkw trotz Verbot privat nutzt, denn die Kosten trug zu 100 % der Gesellschafter der Klägerin. Es hätte deshalb besonderer Überprüfungs- und Dokumentationsmaßnahmen bedurft, damit das Gericht davon hätte ausgehen können, dass das private Nutzungsverbot tatsächlich eingehalten worden ist.

33

Die Klägerin hat zudem weder vorgetragen, dass eine andere Person das Fahrzeug nutzen konnte, noch dass das Fahrzeug immer auf dem Parkplatz des Büros geparkt war, wenn es nicht betrieblich genutzt wurde. Das Gericht war auch nicht in der Lage, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, da diesbezüglich kein hinreichender Vortrag der Klägerin erfolgt ist. Es liegt in der Sphäre der Klägerin den relevanten Sachverhalt vorzutragen und entsprechende Beweisangebote zu unterbreiten.

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bb) Auch das Vorhandensein eines zweiten Pkw in der Familie des Gesellschafters kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Die Klägerin hat zu diesem Punkt weder im Rechtsbehelfs- noch im Klageverfahren weitere Ausführungen gemacht, so dass in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das das Urteil im Verfahren 6 K 172/17 vom 6. Februar 2018 verwiesen wird.

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cc) Weder aus dem Urteil des BFH vom 21. März 2013 (VI R 46/11, BStBl II 2013, 1044) noch aus dem Urteil des BFH vom 18. April 2013 (VI R 23/12, BStBl II 2013, 920) folgt ein anderes Ergebnis. Im ersten Verfahren war ein privates Nutzungsverbot bereits im Arbeitsvertrag vereinbart worden, auch war die Position des Nutzenden eine andere als im Streitfall. Der Gesellschafter der Klägerin ist nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, er unterliegt weder Weisungen eines Arbeitgebers, noch ist ein anderer durch die private Nutzung des Pkw wirtschaftlich belastet. Im anderen Verfahren ging der BFH davon aus, dass das private Nutzungsverbot ernsthaft vereinbart wurde, dies ist im Streitfall aber gerade nicht der Fall.

36

c) Der Beklagte hat den geldwerten Vorteil auch in zutreffender Höhe berechnet.

37

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2014 geltenden Fassung ist der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Pkw der Höhe nach mit der 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die 1%-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 2018 X R 28/15, DStRE 2018, 1220). Ordnungsgemäße Fahrtenbücher hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass vorliegend die 1%-Regelung Anwendung findet. Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt dies für die von der Klägerin nicht angegriffene Ermittlung des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges.

38

2. Auch die vom Beklagten durchgeführte Umsatzbesteuerung in Höhe von ... € im Jahr begegnet keinen Bedenken. Die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2ff EStG gelten zwar nicht im Umsatzsteuerrecht. Nach der Praxis wird dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, diese Vorschrift auch bei der Umsatzsteuer anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).

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Macht der Unternehmer umsatzsteuerlich von der 1%-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).

40

Wegen dieser Abhängigkeit des Steuertatbestands des Verwendungseigenverbrauchs vom Vorsteuerabzug muss zunächst festgestellt werden, für welche bei Ausführung des Verwendungseigenverbrauchs entstandenen Kosten bzw. für welche mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Eingangsleistungen der Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die Klägerin hat die auf das Fahrzeug entfallenen Betriebsausgaben mit ... € für 2015 und ... € für 2016 und Abschreibungen in Höhe von jeweils ... € und damit in Höhe von ... € für 2015 und in Höhe von ... € für 2016 erklärt. 19 % Umsatzsteuer wären ... € für 2015 und ... € für 2016. Hiervon 50 % wären ... € für 2015 und ... € für 2016. Der Beklagte ist bei seiner Schätzung lediglich von ... € Umsatzsteuer in beiden Jahren ausgegangen und liegt damit unterhalb des 50%-Rahmens.

41

Zwar behauptet die Klägerin, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Das Gericht geht aber, wie bereits dargelegt, von einer Privatnutzung aus.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO

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Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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