Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 140/15

Tatbestand

1

Die Kläger begehrt Vergütung der Mineralölsteuer.

2

Die Klägerin war seit dem 17.12.2004 Eigentümerin des Flugzeugs XXX. Dieses Flugzeug, das im hier maßgeblichen Zeitraum (01.01. bis 31.07.2006) von verschiedenen Piloten gesteuert wurde, wurde für kommerzielle Zwecke von Unternehmen des Firmenverbundes, dem die Klägerin angehört, insbesondere der A Ltd., B (C), eingesetzt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Verwendungsnachweis dienten die Flüge geschäftlichen Treffen (meeting) sowie dem Transfer von Mitarbeitern (employe transfer). Die Flüge vom 01.02., 03.02., 23.03., 26.03., 04.04., 04.04., 25.05., 02.06., 22.06., 26.06., 24.07., 27.07.2006 dienten der Wartung des Flugzeugs (ferry for maintanance).

3

Die Klägerin ließ das Flugzeug im hier maßgeblichen Zeitraum am Hamburger Flughafen mit 33.132 l Flugturbinenkraftstoff mit deutscher Energiesteuer in Höhe von 21.684,89 € betanken.

4

Mit formlosem Schreiben vom 25.12.2007 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) Hamburg-1 die "Vergütung von Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe" für das Jahr 2006 für Flugturbinenkraftstoff, der im Rahmen des Werkverkehrs von den Flugzeugen XXX bis 30.10.2006 und YYY seit 27.11.2006 verbraucht worden sei. Die Luftfahrzeuge seien ausschließlich für gewerbliche Zwecke im Werkverkehr eingesetzt und nicht privat genutzt worden. § 50 Abs. 1 MinöStV sei richtlinienkonform auszulegen. Nach dem Urteil des EuGH vom 10.06.1999 sei auch der Werkverkehr erstattungsberechtigt.

5

Dem Schreiben war ein ausgefülltes Formular "Energiesteueranmeldung" vom 24.12.2007 für den Zeitraum 2006, mit dem Entlastung von der Energiesteuer nach § 52 EnergieStG für 53.431 l Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) in Höhe von 34.970,60 € beantragt wurde. Die ebenfalls beigefügte Flugstundenübersicht enthielt eine Auflistung der einzelnen Flüge und der aus Sicht der Klägerin erstattungsfähigen Mengen an Kerosin. Ferner wurden Tankrechnungen vorgelegt.

6

Das Anschreiben nebst Antrag ging am Freitag, den 28.12.2007, beim HZA Hamburg-1 ein. Von dort aus wurde es am 07.01.2008 an den Beklagten übersandt, wo es am Folgetag eintraf.

7

Mit Schreiben vom 14.05.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie wegen des Übergangs vom Mineralölsteuergesetz zum Energiesteuergesetz zum 01.08.2006 zwei getrennte Anträge stellen müsse. Weiter forderte er die Klägerin auf, nähere Ausführungen zur konkreten Durchführung des Werkverkehrs zu machen. Außerdem bat er um Vorlage der Genehmigung als Luftfahrtunternehmen, einen Nachweis der Nutzungsberechtigung und die Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge.

8

Mit Schreiben vom 25.07.2008 übersandte die nunmehr durch den Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin einen Antrag auf Vergütung von Mineralölsteuer für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2006 in Höhe von 21.684,89 € und einen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer für die Zeit vom 31.08. bis 31.12.2006 in Höhe von 16.021,50 €. Die Anträge wurden auf den jeweiligen amtlichen Vordrucken gestellt. Außerdem übermittelte die Klägerin jeweils den Halternachweis und das Lufttüchtigkeitszeugnis der beiden im Jahr 2006 verwendeten Flugzeuge. Die Klägerin könne keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen erlangen, weil sie nicht Personen oder Sachen gewerbsmäßig gegen Entgelt befördere. Die Flüge, für die die Steuervergütung beantragt werde, seien ausschließlich im Interesse des Konzernverbundes für dessen Personal, Kunden und Abnehmer durchgeführt worden.

9

Mit Bescheid vom 19.08.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG i. V. m. § 50 Abs. 1 MinöStV ab. Flüge zur Beförderung des eigenen Firmenpersonals zur Ausübung von Tätigkeiten, die innerhalb des Unternehmens lägen (Werkverkehr), seien nur steuerbegünstigt, wenn sie durch ein Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags durchgeführt worden seien und deshalb eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG darstellten. Dies sei bei den hier in Rede stehenden Flügen nicht der Fall, da keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen erteilt worden sei.

10

Mit Schreiben vom 26.08.2008 legte die Klägerin Einspruch ein.

11

Mit Schreiben vom 10.03.2009 gewährte der Beklagte rechtliches Gehör. Die Anmeldung zur Vergütung der Mineralölsteuer auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck sei bei dem Beklagten erst am 28.07.2008 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gemäß §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 AO. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO komme nicht in Betracht, weil der Vergütungsanspruch bereits erloschen sei.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2009 (xxx) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Maßgeblich seien § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG i. V. m. § 50 Abs. 1 MinöStV. Der Antrag müsse auf dem amtlichen Vordruck für alle innerhalb des Vergütungsabschnitts verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe gestellt werden. Eine solche Mineralölsteueranmeldung nach § 50 Abs. 3 MinöStGV sei erst am 28.07.2008 beim Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Für die Vergütung gälten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß (§ 155 Abs. 4 AO). Eine Steuerfestsetzung - und entsprechend auch eine Vergütungsfestsetzung - sei bei Verbrauchsteuern nur innerhalb eines Jahres möglich (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginne mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuer - und entsprechend der Vergütungsanspruch - entstanden sei (§ 70 Abs. 1 AO). Da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen habe, habe sie mit Ablauf des 31.12.2007 geendet. Gründe für eine Ablaufhemmung seien nicht ersichtlich.

13

Die Energiesteueranmeldung vom 24.12.2007 habe den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht verhindern können. Diese Anmeldung habe nicht den Formerfordernissen des § 50 Abs. 3 und 4 MinöStV entsprochen, insbesondere weil nicht der amtlich vorgeschriebene Vordruck für die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer verwendet worden sei. Außerdem sei sie beim unzuständigen Hauptzollamt eingereicht worden. Der Einwurf bei einer unzuständigen Behörde sei nur dann unschädlich, wenn das Schriftstück rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingehe. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs liege beim Antragsteller.

14

Falle der Ablauf der Antragsfrist mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und werde ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, komme keine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht.

15

Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ohne sich vorher zu erkundigen, habe sie den Antrag kurz vor Ablauf der Frist an das unzuständige HZA Hamburg-1 gesandt, wo er erst am Freitag, den 28.12.2007, bei der Geschäftsstelle eingegangen sei. Da er ausdrücklich an dieses Amt adressiert gewesen sei, sei ein Irrtum unmittelbar vor Fristablauf nicht sofort erkennbar gewesen. Frühestens am 31.12.2007 - dem Tag des Fristablaufs - hätte sich ein Mitarbeiter des Sachgebiets B mit dem Vorgang befassen können.

16

Selbst wenn eine Wiedereinsetzung dem Grunde nach möglich wäre, könnte die Klägerin sie nicht erhalten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass sie den Antrag so rechtzeitig beim unzuständigen Amt eingereicht hätte, dass die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch hätte erwartet werden können. Dies sei bei den genannten Abläufen nicht gegeben. Zur Übermittlung per Telefax sei das unzuständige Amt nicht verpflichtet gewesen.

17

Auch der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2002 könne nicht zum Erfolg führen. Im jenem Fall habe nämlich ein Behördenmitarbeiter einer unzuständigen Behörde einen Rechtsbehelf, der ohne weiteres als Irrläufer erkennbar gewesen sei, einfach zu den Akten genommen und auch ansonsten nichts weiter veranlasst. Dies sei im vorliegenden Fall anders gewesen. Der an das HZA Hamburg-1 gerichtete Antrag sei im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an das zuständige Sachgebiet B weitergeleitet worden. Frühestens am Montag, den 31.12.2007, habe somit ein Mitarbeiter des Sachgebiets B den Antrag bearbeiten können. Von einer schuldhaften Verzögerung der Übermittlung könne keine Rede sein.

18

Nur der Beklagte sei sachlich zuständig. Dies ergebe sich aus §§ 17, 23 Abs. 1 AO, § 12 Abs. 1 FVG. Nach § 12 Abs. 1 FVG bestimme das Bundesministerium der Finanzen den Bezirk der Hauptzollämter. Danach gehöre der Hamburger Flughafen zum Bezirk des Beklagten.

19

Mit der am 24.06.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Hinblick auf die Klärung verschiedener materiellrechtlicher Fragen hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 29.03.2010 und erneut mit Beschluss vom 01.02.2013 ausgesetzt. Im Hinblick auf die rechtzeitige Antragstellung trägt die Klägerin vor: Das HZA Hamburg-1 sei örtlich zuständig. Aus der HZAZustV ergebe sich nicht, dass der Beklagte örtlich für den Flughafen Hamburg zuständig sei. Der Erlass vom 30.12.2004, auf den der Beklagte sich stütze, habe keine Außenwirkung und könne daher nicht die Zuständigkeitsregelung der HZAZustV verändern.

20

Selbst wenn der Beklagte zuständig sei, könne er sich nicht auf Verjährung berufen, solange eine EU-Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Außerdem verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich der Beklagte auf Verjährung berufe. Der zuständige Bedienstete des HZA Hamburg-1, der Zeuge D, habe dem damaligen Vertreter der Klägerin, dem Zeugen E, die Auskunft erteilt, dass der Antrag auf Energiesteuervergütung eines Verwenders mit Sitz im Ausland beim HZA Hamburg-1 gestellt werden könne.

21

Außerdem sei es ohne weiteres möglich gewesen, den Antrag noch am Freitag, den 28.12.2007, und am Montag, den 31.12.2007, zu bearbeiten und an den Beklagten weiterzuleiten. Damit lägen zwei Dienstpflichtverletzungen vor.

22

Ferner scheide eine Berufung auf Verjährung aus, weil die Energiesteuerrichtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt worden sei. Wie der EuGH zuletzt im Verfahren Iaia (C-452/09, Rn. 21) festgestellt habe, könne die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, wenn der Mitgliedstaat die Verspätung einer Klage verursacht habe. Dies sei der Fall, weil der Zeuge E auf die Aussage des Zeugen D habe vertrauen dürfen. Da die Richtlinie frühestens mit der Vorabentscheidung vom 01.12.2011 (Systeme Helmholz) rechtmäßig umgesetzt worden sei, habe die Verjährung nicht vorher beginnen können.

23

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.08.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2009 (xxx) zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2006 Mineralölsteuer in Höhe von 21.684,89 € zu vergüten.

24

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

25

Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag. Insbesondere sei der Anspruch verjährt. Auch bei nicht fristgerechter Umsetzung einer Richtlinie sei die Hemmung nationaler Verjährungsfristen vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig. Solche Umstände lägen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Geltendmachung der Ansprüche weder durch den Gesetzgeber noch durch das Verhalten der Finanzbehörden unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden sei. So liege es hier. Welches Hauptzollamt für den Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel zuständig sei, sei auch in den Jahren 2006 und 2007 aus dem Dienststellenverzeichnis der Bundeszollverwaltung, das unter www.zoll.de verfügbar sei, ersichtlich gewesen.

26

Ergänzend wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 28.11.2018 verwiesen sowie auf die zwei Hefter Sachakten, die bei der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO).

II.

28

Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Vergütung der Mineralölsteuer für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf die Vergütung hat.

29

Ein Anspruch auf die beantragte Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Mineralölsteuergesetz (MinöStG) in der Fassung von Art. 2 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.03.1999 (BGBl. I 378) in Verbindung mit § 50 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 der Dritten Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 21.12.1999 (BGBl. I 2500), nach denen die Steuer u. a. für bestimmtes Mineralöl vergütet wird, das von Luftfahrtunternehmen als Luftfahrtbetriebsstoff für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird, besteht nicht (dazu 1.). Jedenfalls ist er mit Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen (dazu 2.).

30

1. Ein Vergütungsantrag ist nicht entstanden. Die formellen Voraussetzungen des Vergütungsantrags liegen nicht vor, weil innerhalb der Festsetzungsfrist kein wirksamer Antrag gestellt wurde. Nach § 50 Abs. 3 S. 1 MinöStV ist die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Erstattungsvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 MinöStV, der die Erstattung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a, 5 MinöStG betrifft, ausgeführt (Urteil vom 01.07.2008, VII R 37/07, juris, Rn. 11 f.):

31

Nach den insoweit eindeutigen Vorgaben des § 47 Abs. 2 Satz 1 MinöStV hat der Vergütungsberechtigte die Vergütung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ausnahmen von diesem Erfordernis kann das HZA nach dieser Bestimmung nicht zulassen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 MinöStV besteht lediglich die auf Einzelfälle beschränkte Möglichkeit einer Verlängerung der Abgabefrist.

32

Die Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks stellt nach Auffassung des Senats eine Anspruchsvoraussetzung dar, auf die im Rahmen des Vergütungsverfahrens nicht verzichtet werden kann. Der von der Finanzverwaltung entworfene und im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck dient der Verwaltungsvereinfachung. Mit ihm soll der Vergütungsberechtigte zur Abgabe eines vollständigen Antrags veranlasst werden, der sämtliche Angaben und Erklärungen enthält, die zur Überprüfung der Vergütungsberechtigung und zur Gewährung der Steuerentlastung erforderlich sind. Damit wird den Interessen der Finanzverwaltung und des Vergütungsberechtigten an einer zügigen und abschließenden Entscheidung Rechnung getragen. Diesem Zweck liefe ein Verzicht auf die Verwendung des in § 47 Abs. 2 Satz 1 MinöStV vorgeschriebenen Vordrucks und die Anerkennung von formlos gestellten Anträgen zuwider. Bei einer solchen Verfahrensweise müsste die Finanzbehörde in jedem Einzelfall prüfen, ob die eingereichten Unterlagen und Erklärungen den im Vordruck geforderten Angaben im vollen Umfang entsprechen. Dies würde eine zeitnahe Bearbeitung eingereichter Vergütungsanträge nicht unerheblich erschweren und damit die mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 MinöStV angestrebte Verwaltungsvereinfachung in Frage stellen. Es ist daher zu fordern, dass der Vergütungsberechtigte einen Antrag auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 auf dem dafür vorgesehenen und verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Vordruck stellt.

33

Diese Ausführungen sind auf § 50 Abs. 3 S. 1 MinöStV übertragbar. Die Wortlaute der Vorschriften sind identisch und sie beziehen sich auf strukturell vergleichbare materielle Erstattungsvorschriften. § 50 Abs. 3 S. 1 MinöStV enthält damit ebenfalls eine formelle Anspruchsvoraussetzung.

34

Im Streitfall werden das Schreiben vom 25.12.2007 und der Antrag vom 24.12.2007 den Anforderungen von § 50 Abs. 3 S. 1 MinöStV nicht gerecht. Das Anschreiben vom 25.12.2007 enthält zwar einen ausdrücklichen Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer. Es handelt sich jedoch ersichtlich um ein formloses Schreiben, dass schon deshalb die Anforderungen des § 50 Abs. 3 S. 1 MinöStV nicht erfüllt.

35

Der Antrag vom 24.12.2007 ist zwar auf einem amtlichen Vordruck erstellt. Es handelt sich jedoch nicht um den amtlichen Vordruck 1100 für die Mineralölsteueranmeldung, sondern den Vordruck 1100/1 für die Energiesteueranmeldung. Da es sich bei der Mineralölsteuer und der Energiesteuer um verschiedene Steuerarten handelt, kann der auf dem Energiesteuerformular erstellte Antrag, der sich auf das gesamte Jahr 2006 bezieht, nicht als Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer verstanden werden.

36

2. Selbst wenn der Antrag vom 24.12.2007 oder das Schreiben vom Folgetag einen wirksamen Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer darstellen würden, wäre ein eventueller Anspruch gemäß §§ 49, 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO durch Verjährung erloschen.

37

Nach § 155 Abs. 5 AO gelten die Vorschriften für die Steuerfestsetzung, zu denen auch diejenigen über die Festsetzungsverjährung gehören, für Steuervergütungen sinngemäß. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern - hier die Mineralölsteuer (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 MinöStG) - ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Daher begann die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, für das die Klägerin eine Steuervergütung begehrt, hier mit Ablauf des Jahres 2006, und endete zum 31. Dezember 2007. Weder § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 170 Abs. 3 AO finden Anwendung, weil ein Antrag auf Steuervergütung keine Steueranmeldung ist und es hier nicht um eine Aufhebung oder Änderung einer bereits erfolgten Festsetzung geht (BFH, Urteil vom 01.07.2008, VII R 37/07, juris, Rn. 10 m. w. N.).

38

Bis zum Ende der Festsetzungsfrist lag dem Beklagten kein wirksamer Antrag vor. Rechtzeitig ging der Antrag nur beim unzuständigen HZA Hamburg-1 ein (dazu 2.1). Beim zuständigen Beklagten kam der Antrag zu spät an (dazu 2.2). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (dazu 2.3). Aus dem Unionsrechts ergibt sich keine Hemmung der Festsetzungsfrist (dazu 2.4).

39

2.1 Zwar ging der Antrag vom 24.12.2007 bereits am 28.12.2007 - und damit innerhalb der Festsetzungsfrist - beim HZA Hamburg-1 ein. Dieses Hauptzollamt war jedoch örtlich nicht zuständig. Da die Klägerin weder im Steuergebiet ansässig ist noch dort Umsätze bewirkt, ist § 23 Abs. 2 AO nicht anwendbar. Nach der danach einzig in Betracht kommenden Zuständigkeitsregel des § 23 Abs. 1 AO ist für Verbrauchsteuern das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Da § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG die Steuerfreiheit an die Verwendung der dort genannten Energieerzeugnisse knüpft und diese Verwendung im Steuergebiet durch die Klägerin allein am Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel erfolgte, ist örtlich das Hauptzollamt zuständig, das für den Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel zuständig ist. Dies ist nicht das HZA Hamburg-1, sondern der Beklagte. Nach § 12 Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) in der Fassung vom 04.04.2006 (BGBl. I 846) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter. Auf dieser Grundlage wurde durch Abs. 1 Buchst. c Nr. 4 a. E. der "Bestimmung von Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter" vom 30.12.2004 das Gebiet des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugeordnet. Einer Rechtsverordnung oder eines formellen Gesetzes bedurfte es - vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Anordnung, die hier gerade nicht vorliegt - nicht, weil die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Ausdruck der Organisationsgewalt der zuständigen obersten Behörde ist (BVerwGE 36, 91, juris, Rn. 16; Schmieszek, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 12 FVG, 237. EL März 2016, Rn. 12 und § 17 FVG, 236. EL Januar 2016, Rn. 9).

40

Die Klägerin hätte unschwer Kenntnis von der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für den Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel erhalten können. Die Zuständigkeitsbestimmung war nämlich im Dezember 2007 auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung abrufbar. Dies ergibt sich aus dem im Erörterungstermin überreichten Screenshot des damaligen Internetauftritts der Bundeszollverwaltung (...).

41

Ob der Zeuge D dem Zeugen E die Auskunft erteilt hat, dass nicht der Beklagte, sondern das HZA Hamburg-1 örtlich zuständig sei, kann dahinstehen. Durch eine mündliche Auskunft kann eine allgemein angeordnete Zuständigkeitsregelung nicht derogiert werden.

42

2.2 Als der Antrag vom 24.12.2007 samt Anschreiben vom Folgetag am 08.01.2007 beim Beklagten einging, war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Dies gilt erst recht für den mit Schreiben vom 25.07.2008 übersandten, auf dem amtlichen Vordruck erstellten Antrag auf Vergütung von Mineralölsteuer für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2006.

43

Anders als die Klägerin meint, war das HZA Hamburg-1 nicht verpflichtet, den an dieses Hauptzollamt adressierten Antrag noch am 31.12.2007 daraufhin zu überprüfen, ob es selbst oder ein anderes Hauptzollamt für den Antrag örtlich zuständig ist und den Antrag noch am selben Tag an den Beklagten zu übermitteln. Es gibt nämlich kein allgemeines Recht auf sofortige Bearbeitung von bei Behörden gestellten Anträgen.

44

2.3 Die durch Ablauf der Festsetzungsfrist eingetretene Rechtsfolge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erloschen ist (§ 47 AO), kann nicht dadurch rückwirkend beseitigt werden, dass der Klägerin nach § 110 Abs. 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Antragsfrist gewährt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Festsetzungsfrist nicht möglich (BFH, Urteil vom 24.01.2008, VII R 3/07, Rn. 12 f. m. w. N.; Beschluss vom 02.03.2011, IX B 88/10, juris, Rn. 2 m. w. N.).

45

2.4 Es ist dem Beklagten auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht verwehrt, sich auf die Verjährung des Vergütungsanspruchs zu berufen.

46

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Erhebung einer Klage berufen, doch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Vielmehr setzt die Hemmung nationaler Rechtsbehelfs- bzw. Verjährungsfristen das Vorliegen besonderer Umstände voraus (BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 5/14, juris, Rn. 22). In der Rechtssache Emmott (Urteil vom 25.07.1991, C-208/90, Slg. I-1991, 4269) ergaben sich diese daraus, dass eine Bürgerin eines Mitgliedstaats von dessen Behörden - durch ein entsprechendes Schreiben eines Ministeriums - zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihr später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegengehalten wurde. In späteren Entscheidungen hat der EuGH diese Grundsätze näher konkretisiert. In der Entscheidung Iaia (Urteil vom 19.05.2011, C-452/09, Rn. 21) führt er aus:
Folglich verwehrt es das Unionsrecht einer nationalen Behörde nur dann, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn sie durch ihr Verhalten die Verspätung der Klage verursacht und so dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit genommen hat, seine Rechte aus einer Unionsrichtlinie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (...).

47

Dieser Maßstab ist im Lichte der vorher ergangenen Urteile, die in der Entscheidung Iaia zitiert werden (EuGH, Urteil vom 15.09.1998, Edis, C-231/96, Rn. 48; Urteil vom 17.11.1998, Aprile, C-228/96, Rn. 43; Urteil vom 27.02.2003, Santex, C-327/00, Rn. 21) sowie in der späteren Entscheidung Q-Beef, die wiederum die Entscheidung Iaia zitiert (EuGH, Urteil vom 08.09.2011, Q-Beef, C-89/10, Rn. 51f.), dahingehend zu konkretisieren, dass einem Mitgliedstaat die Berufung auf den Ablauf der Verjährungsfrist nur dann verwehrt ist, wenn dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen wird, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Darüber hinaus wird in der Entscheidung Barth, die in der Entscheidung Q-Beef zitiert wird, verlangt, dass der Eintritt der Verjährung ihren Ursprung in bewusst falschen Informationen der zuständigen nationalen Behörden hatte (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Barth, C-542/08, Rn. 36; Urteil vom 01.12.1998, Levez, C-326/96, Rn. 34).

48

Die so verstandenen Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht folgendes Verbot der Mitgliedstaaten, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, liegen hier nicht vor. Es war für die Klägerin nicht praktisch unmöglich, ihre Ansprüche bis Ende 2007 geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn man den Vortrag der Klägerin, dass der Zeuge D dem Zeugen E, dem damaligen Vertreter der Klägerin, mitgeteilt habe, dass sein Hauptzollamt örtlich zuständig sei. Eine Beweisaufnahme ist damit entbehrlich.

49

Unterstellt, der klägerische Vortrag träfe zu, hätte die Bundesrepublik Deutschland- handelnd durch den Zeugen D - der Klägerin zwar die Möglichkeit genommen, den Antrag vom 24./25.12.2007 rechtzeitig zu stellen. Praktisch unmöglich, überhaupt einen rechtzeitigen Antrag zu stellen, war es für die Klägerin jedoch nicht. Da die Weiterleitung des Antrags vom HZA Hamburg-1 zum Beklagten trotz der Feiertage lediglich elf Tage (28.12.2007 bis 08.01.2008, davon nur sechs Arbeitstage) in Anspruch nahm, wäre - ceteris paribus - ein am 14.12.2007 beim HZA Hamburg-1 gestellter Antrag rechtzeitig beim Beklagten eingegangen. Dass eine auch nur kurzfristig frühere Antragstellung von der Zollverwaltung praktisch unmöglich gemacht wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 1999 beruft.

50

Im Übrigen trifft die schon bei Antragstellung anwaltlich vertretene Klägerin eine Mitverantwortung an der Adressierung des Antrags an die unzuständige Behörde. Wie oben dargelegt, waren die maßgeblichen Vorschriften über die Zuständigkeit für den Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel für jedermann auf der Internetseite der Zollverwaltung abrufbar. Der damalige Klägervertreter hätte sich damit nicht ohne weitere Prüfung auf die nach seinem Vortrag falsche Auskunft des Zeugen D verlassen dürfen.

51

Schließlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - wie es die Rechtsprechung ebenfalls verlangt - der Zeuge D bewusst falsche Angaben gemacht hat, um die Antragstellung zu vereiteln. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil es inhaltlich nicht um die materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern die örtliche Zuständigkeit ging. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige bewusste, d.h. absichtliche Falschinformation fehlen, war der Berichterstatter auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, die Zeugen zu hören oder weitere Ermittlungen anzustellen.

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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