Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 112/18

Tatbestand

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I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von endgültigen Antidumpingzöllen auf die Einfuhr von nahtlosen Rohren mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China.

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Die Klägerin, die Hochdruckstahlflaschen herstellt, führte von Mai 2014 bis Dezember 2015 nahtlose Stahlrohre aus der VR China ein, für die sie insgesamt über ... € Antidumpingzölle auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 entrichtete. Eine dieser Einfuhren fand am 4. November 2014 statt. An diesem Tag überführte sie Rohre aus Stahl der Unterposition 7304 5993 20 0 der Kombinierten Nomenklatur unter Angabe des TARIC-Zusatzcodes A950 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Hersteller der Rohre war die A. Hierfür setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. November 2014 (XXX-1) Antidumpingzoll in Höhe von ... € fest. Der Zoll bemisst sich nach dem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz von 27,2 % für kooperierende Hersteller gemäß Art. 1 Abs. 2 i.V.m. dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 926/2009. Zu diesen kooperierenden Herstellern gehört auch A.

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Mit Schreiben vom 6. November 2017 beantragte die Klägerin die Erstattung der mit Bescheid vom 4. November 2014 festgesetzten Antidumpingzölle. Ein ebenfalls geltend gemachter Zinsanspruch ist nicht Gegenstand des Vorlageersuchens.

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Die Klägerin begründet ihren Erstattungsantrag damit, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 29. Januar 2014 (T-528/09) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Antidumpingzölle - die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 - im Hinblick auf Ausfuhren von Waren, die von der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd. hergestellt worden seien, für nichtig erklärt habe. Die Rechtsmittel gegen dieses Urteil habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 7. April 2016 (C-186/14 P und C-193/14 P) zurückgewiesen. Die Gründe für die Nichtigerklärung seien von allgemeiner Natur und nicht auf den klagenden Hersteller beschränkt. Daher sei die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 insgesamt unwirksam.

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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 (XXX-2) lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab. Das genannte Urteil des EuG gelte nur für den klagenden Hersteller, nicht jedoch für Einfuhren der Klägerin.

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Den mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 eingelegten Einspruch lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2018 (xxx-3) ab. Da die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 noch nicht mit Wirkung gegenüber allen Wirtschaftsbeteiligten für nichtig erklärt worden sei, sei Art. 2 Abs. 2 i.V.m. dem Anhang dieser Verordnung noch immer die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Antidumpingzölle, deren Erstattung beantragt worden sei.

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Mit der am 28. September 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf die erga omnes-Nichtigkeit der Verordnung. Hierbei stützt sie sich auf das Urteil des EuG vom 29. Januar 2014 (T-528/09). Die Rechtsfehler, die das EuG festgestellt habe, würden insgesamt zur Nichtigkeit der Verordnung führen. Die Klägerin regt an, dass das Finanzgericht den EuGH nach der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 fragt.

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Sie - die Klägerin - sei weder Herstellerin noch Ausführerin der betroffenen Waren. Sie verkaufe die eingeführten Rohre auch nicht weiter, sondern verarbeitete sie. Daher lägen keine Wiederverkaufspreise vor. Sie sei mit keinem der Ausführer der betroffenen Waren geschäftlich verbunden.

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Sie - die Klägerin - habe nach Erlass der vorläufigen Antidumping-Verordnung - der Verordnung (EG) Nr. 289/2009 - einen Antrag auf Anhörung gemäß Art. 2 dieser Verordnung gestellt. Die Anhörung habe daraufhin am 24. Juni 2009 in ... stattgefunden.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2018 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag.

Entscheidungsgründe

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II. Der Vorlagebeschluss ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt dem EuGH gemäß Art. 267 Satz 1 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor, weil die rechtliche Würdigung des Falles von der Anwendung eines Unionsrechtsakts abhängt, dessen Gültigkeit zweifelhaft ist.

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1. Zulässigkeit des Vorlageersuchens

Die Klägerin kann sich auf die Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 berufen. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen Antrag auf Erstattung der von ihm entrichteten Antidumpingzölle gestellt hat, kann, falls die Erstattung abgelehnt worden ist, in einem Rechtsstreit vor einem mitgliedstaatlichen Gericht die Gültigkeit der betreffenden Verordnung einwenden. Dieses Gericht kann oder muss dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 267 AEUV eine Frage nach der Gültigkeit der fraglichen Verordnung vorlegen (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, Internacional de Productos Metálicos SA, C-145/17 P, Rn. 61; Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, Rn. 33).

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Eine Ausnahme liegt nicht vor. Dies wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin sich im Wege der Direktklage gegen die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 hätte wenden können. Dies ist nicht der Fall. Sie war nicht Gegenstand der Antidumping-Untersuchung. Sie hat lediglich an einer Anhörung teilgenommen. Sie hätte auch nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV Direktklage gegen die Verordnung erheben können. Die Antidumpingzölle wurden erst durch einen Bescheid der zuständigen nationalen Behörde festgesetzt (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation: EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-207/17, Rotho Blaas Srl, Rn. 26 ff., insbesondere Rn. 40).

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2. Rechtlicher Rahmen

a) Die Voraussetzungen der Erstattung richten sich entweder nach Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) oder nach Art. 116 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 und Art. 121 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1; Unionszollkodex - UZK), die mit Wirkung zum 1. Mai 2016 vollständig in Kraft getreten ist und zeitgleich den Zollkodex aufgehoben hat (Art. 286 Abs. 2 i. V. m. Art. 288 Abs. 2 UZK). Für die Zwecke des Vorlageverfahrens bedarf es keiner Klärung der anwendbaren Vorschriften, da die nach den beiden Verordnungen jeweils anwendbaren Vorschriften dieselben Voraussetzungen haben.

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In materieller Hinsicht lautet Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK:

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Art. 116 Abs. 1 Buchst. a) UZK lautet:

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:

a) zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag[.]

Art. 117 Abs. 1 UZK lautet auszugsweise:

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt [...].

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Für die formellen Voraussetzungen, insbesondere die Antragsfrist, gilt jeweils das Folgende:

Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK lautet:

Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Art. 121 UZK Abs. 1 Buchst. a lautet:

Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:

a) im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen [...]: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld[.]

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b) Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262/19; im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 926/2009) wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohre mit Ursprung in der VR China erhoben.

Nach Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 926/2009 beträgt der unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz 27,2 % für die im Anhang der Verordnung aufgeführten kooperierenden Unternehmen. Im Anhang der Verordnung sind insbesondere aufgeführt:

Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd

A

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Nach Art. 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 926/2009 finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

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c) Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56/1; im Folgenden: AD-Grundverordnung). In Art. 3 Abs. 9 dieser Verordnung heißt es unter der Überschrift "Feststellung der Schädigung":

Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c) die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und

d) die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

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Art. 9 Abs. 4 AD-Grundverordnung lautet:

Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest. [...]

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3. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 festgesetzt wurden. Dass die eingeführten Rohre in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

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Die Erstattungsfrist von drei Jahren (Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 bzw. Art. 121 Abs. 1 Buchst. a UZK) wurde eingehalten. Fristbeginn war der Tag nach Erlass des Einfuhrabgabenbescheids vom 4. November 2014 (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine; ABl. L 124/1). Dies war der 5. November 2014. Da der 5. November 2017 ein Sonntag war, lief die Frist am nächsten Werktag, dem 6. November 2017, um 24.00 Uhr ab (Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung Nr. 1182/71). An diesem Tag ging der Erstattungsantrag per Fax beim Beklagten ein.

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Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 wurde mit Urteil des EuG vom 29. Januar 2014 (T-528/09) für nichtig erklärt, soweit sie Ausfuhren von Waren betrifft, die von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd hergestellt wurden. Im Hinblick auf alle übrigen Ausfuhren in die EU, die von dieser Verordnung erfasst sind, ist die Verordnung weiterhin gültig (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, Rn. 33). Da sie weiterhin gültig ist, muss der Beklagte sie anwenden. Bei Anwendung der Verordnung bestünde kein Erstattungsanspruch, da die ursprünglich festgesetzten Antidumpingzölle gesetzlich geschuldet wären. Wäre die Verordnung dagegen auch im Hinblick auf die Einfuhren der Klägerin nichtig, wären die ursprünglich festgesetzten Antidumpingzölle zu erstatten, da sie nicht gesetzlich geschuldet wären im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK bzw. es sich insoweit um einen zu hoch bemessenen Einfuhrabgabenbetrag handeln würde (Art. 116 Abs. 1 Buchst. a) UZK).

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Da der beschließende Senat als mitgliedstaatliches Gericht nicht befugt ist, Handlungen von Unionsorganen, zu denen auch Antidumping-Verordnungen des Rates gehören, selbst für ungültig zu erklären (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, Rs. 314/85, Rn. 15; Urteil vom 6. Dezember 2005, Gaston Schul Douaneexpediteur BV, C-461/03, Rn. 21), bedarf es der Anrufung des EuGH.

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4. Rechtliche Erwägungen zur Vorlagefrage

Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 ist nichtig, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstößt. In Betracht kommt allein ein Verstoß gegen die AD-Grundverordnung.

Das EuG hat mit Urteil vom 29. Januar 2014 (T-528/09) entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 AD-Grundverordnung verstößt (Rn. 92 des Urteils).

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Art. 3 Abs. 9 AD-Grundverordnung legt die Grundsätze zur Feststellung einer drohenden bedeutenden Schädigung fest. Das EuG (Rn. 91 des Urteils) stellte fest, dass die EU-Organe bei der Prüfung der in dieser Vorschrift genannten vier Faktoren, anhand deren zu prüfen sei, ob eine Schädigung drohe, einen Faktor für nicht maßgeblich hielten (die Lagerbestände), dass in Bezug auf zwei Faktoren (Einfuhrmenge und Einfuhrpreise) Widersprüche zwischen den vom Rat in der angefochtenen Verordnung bestätigten Prognosen der Kommission und den relevanten Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum bestünden und dass ein Faktor (Kapazitäten beim Ausführer und Gefahr einer Umlenkung der Ausfuhren) hinsichtlich der zu berücksichtigenden relevanten Daten lückenhaft behandelt worden sei.

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Weiter führt das EuG aus (Rn. 91 des Urteils):

Diese Widersprüche und Lücken sind den Erfordernissen der Grundverordnung gegenüberzustellen, dass sich die drohende Schädigung "auf Tatsachen ... und ... nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten" stützen muss und dass das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, "klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen" muss.

30

Bei dieser Gegenüberstellung kommt das EuG zu dem Ergebnis, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 9 AD-Grundverordnung verstoßen habe (Rn. 92 des Urteils).

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Art. 9 Abs. 4 AD-Grundverordnung legt fest, dass ein endgültiger Antidumpingzoll nur festgesetzt werden darf, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs ergibt. Dies sei nicht der Fall, weil eine Schädigung (in Form einer drohenden Schädigung) gerade nicht rechtsfehlerfrei habe nachgewiesen werden könne (Rn. 92 des Urteils).

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Der EuGH hat mit Urteil vom 7. April 2016 (C-186/14 P und C-193/14 P) die Rechtsmittel, die gegen das Urteil des EuG vom 29. Januar 2014 eingelegt worden waren, zurückgewiesen.

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Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Gründe, die zur Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 im Verhältnis zu Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd geführt haben, von allgemeiner Natur. Sie betreffen nämlich die Feststellung der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs, die eine Grundvoraussetzung für die Erhebung eines Antidumpingzolls ist. Daher ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 aus den Gründen, die im Urteil des EuG vom 29. Januar 2014 niedergelegt sind, insgesamt für nichtig erklärt werden sollte.

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