Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 327/17
Gründe
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Der Streitwertbetrag soll der Bedeutung der Sache für den Kläger entsprechen; er ist gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen bei objektiver Beurteilung ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Sein Interesse an der erstrebten Entscheidung und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens sind zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 49. Aufl. 2019, § 52 GKG, Rz 11 und 12). Regelmäßig ergibt sich die Bedeutung der Sache aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den der Kläger im Fall seines Obsiegens behält.
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Vor diesem Hintergrund ist ein Streitwert von ... € anzunehmen, soweit die Klägerin gegen die Festsetzung eines nachversteuerungspflichtigen Betrags in Höhe von ... € geklagt hat.
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Die Bewertung des Interesses der Klägerin bemisst sich zunächst danach, dass auf den Nachversteuerungsbetrag Einkommensteuer in Höhe von 25% erhoben wird (§ 34a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Dies entspricht im Streitfall einem Betrag von ... €.
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Bei der Bewertung des Interesses der Klägerin ist jedoch desweiteren zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Besteuerung des Nachversteuerungsbetrags stattfindet, ungewiss ist. Bei der Streitwertermittlung greift der Senat insofern auf die Überlegung zurück, dass eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit 5,5 % pro Jahr abzuzinsen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ist die Laufzeit der Verbindlichkeit in dem Sinne unbestimmt, dass für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen, kann hilfsweise § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes analog angewandt werden (siehe dazu BMF vom 26. Mai 2005, BStBl I 2005, 699 Rz. 7). Danach ergibt sich für Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit ein Vervielfältiger von 0,503. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Senats auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es liegen keine empirischen Zahlen darüber vor, nach welchem Zeitraum ein Nachversteuerungsbetrag im Sinne des § 34a EStG der Nachversteuerung unterworfen wird, so dass nicht auf die subjektiven Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, sondern mangels entgegenstehender empirischer Werte von einer unbestimmten Laufzeit auszugehen ist. Die sich aus einer Nachversteuerung ergebende Einkommensteuerlast in Höhe von ... € ist danach mit dem Faktor 0,503 abzuzinsen.
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Der endgültige Streitwert ist folglich auf ... € (... € x 0,503) festzusetzen.
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Referenzen
- EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne 1x
- EStG § 6 Bewertung 1x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)