EuGH-Vorlage vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 14/20
Tenor
I. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung von Handlungen der Organe der Union im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festsetzt, ein mitgliedstaatliches Gericht jedoch später feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vorliegen?
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Verzinsung von rechtswidrig festgesetzten und nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Hamburg erstatteten Antidumpingzöllen.
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Die Klägerin führte in den Jahren 2010 und 2011 Verbindungselemente von einem in Indonesien ansässigen Unternehmen, ein Tochterunternehmen eines großen chinesischen Herstellers von Verbindungselementen, ein. Die Einfuhr von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China unterlag nach der Verordnung (EG) Nr. 91/2009[1] einem Antidumpingzoll. Da das beklagte Hauptzollamt gestützt auf Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) der Auffassung war, dass der Ursprung der von der Klägerin eingeführten Verbindungselemente die Volksrepublik China gewesen sei, erhob es mit mehreren Bescheiden aus dem Jahre 2013 gegenüber der Klägerin Antidumpingzoll nach, den die Klägerin in der Folge entrichtete.
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Mit Urteil vom 03.04.2019 (4 K 191/16) gab das Finanzgericht Hamburg der Klage der Klägerin statt und hob die ihr gegenüber festgesetzten Antidumpingzölle mit der Begründung auf, dass das beweisbelastete beklagte Hauptzollamt nicht nachgewiesen habe, dass die eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der Volksrepublik China gehabt hätten; das Urteil vom 03.04.2019 ist rechtskräftig.
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Das beklagte Hauptzollamt erstattete der Klägerin die von ihr entrichteten Antidumpingzölle im Mai 2019; den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der von ihr entrichteten Antidumpingzölle für den Zeitraum ab ihrer Entrichtung bis zur Erstattung lehnte es indes ab.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 10.02.2020 Klage erhoben. Sie meint, dass ihr der geltend gemachte Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15) zustehe. Der Gerichtshof habe entschieden, würden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehörten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben, habe der Betroffene, der die fraglichen Abgaben entrichtet habe, nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge, sondern auch auf deren Verzinsung ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung. Dieser unionsrechtliche Zinsanspruch bestehe nicht nur in Fallkonstellationen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union die der Nacherhebung zugrundeliegende Antidumpingverordnung für ungültig erklärt habe. Einfuhrabgaben seien auch dann unter Verstoß gegen das Unionsrecht mit der Folge der Pflicht zur Verzinsung der Beträge erhoben, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung - wie hier - aus einer gerichtlichen Einzelfallprüfung ergebe. Maßgebend für die Verzinsungspflicht sei allein, dass vom Betroffenen letztlich zu Unrecht Abgaben erhoben worden seien.
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Das beklagte Hauptzollamt tritt der Klage vor allem mit dem Einwand entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Verzinsungspflicht nur bestehe, wenn die Abgaben aufgrund einer vom Gerichtshof für ungültig oder nichtig erklärten Antidumpingverordnung zu erstatten seien. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Ein Rückgriff auf nationale Verzinsungsvorschriften - wie etwa Prozesszinsen nach Maßgabe des § 236 AO - sei angesichts der klaren Regelung des Art. 116 Abs. 6 UZK ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
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Der Beschluss ergeht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter; bei - so wie hier - Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FGO).
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Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor, weil die rechtliche Würdigung des Falles zweifelhaft ist.
I. Rechtlicher Rahmen
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Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen maßgebend:
1. Nationale Vorschriften
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Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (Bundesgesetzblatt I S. 3866):
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäische Union anwendbar.
...
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar ...
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
...
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes ...
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind ... Zinsen nach den §§ 233 bis 237, ... Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union ...
§ 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags ...
§ 233 Grundsatz
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist ...
§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen ...
2. Vorschriften des Unionsrechts
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a) Zollkodex (ZK): Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt L 302/1, mit späteren Änderungen):
Art. 241
Erstatten die Zollbehörden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen, so sind dafür von diesen Behörden keine Zinsen zu zahlen. Dagegen sind Zinsen zu zahlen,
- wenn eine Entscheidung, mit der einem Erstattungsantrag stattgegeben wird, nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ergehen vollzogen wird;
- wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
...
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b) Unionszollkodex (UZK): Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Zollkodex der Union vom 09.10.2013 (Amtsblatt L 269/1, mit späteren Änderungen):
Art. 116
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:
a) zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
...
(6) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.
II. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
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Der beschließende Senat hält es für unionsrechtlich nicht zweifelhaft, dass die Klägerin zumindest Prozesszinsen gestützt auf die nationale Vorschrift des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO beanspruchen kann. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des beschließenden Senats vom 03.04.2019 (4 K 191/16) hat das beklagte Hauptzollamt der Klägerin im Mai 2019 den von ihr entrichteten Antidumpingzoll erstattet; die Voraussetzungen des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO sind im Streitfall erfüllt. Der beschließende Senat hat auch keinen vernünftigen Zweifel, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO durch Art. 116 Abs. 6 UZK, wonach - in Abweichung von der bisherigen Regelung des Art. 241 UAbs. 1 Satz 2 ZK - im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen sind, nicht ausgeschlossen ist.
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, während materiell-rechtliche Vorschriften in der Regel so auszulegen sind, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.2006, Molenbergnatie, C-201/04, Leitsatz 1). Dies kann ausnahmsweise nur dann anders sein, wenn etwa aus dem Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden materiell-rechtlichen Vorschrift des Unionsrechts eindeutig hervorgeht, dass ihr eine solche rückwirkende Wirkung zukommen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2009, Mitsui Co. Deutschland, C-256/07, Rz. 32). Die Regelung des Art. 116 Abs. 6 UZK stellt eine Vorschrift des materiellen Rechts dar, die zwar auch Verfahrensregelungen (z.B. Fristen) enthält, die vorliegend aber deshalb nicht entscheidungserheblich sind, weil die Beteiligten allein über die Frage streiten, ob der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch nach Art. 116 Abs. 6 UAbs. 1 UZK ausgeschlossen ist. Da weder der Wortlaut des Art. 116 UZK noch die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen Hinweis darauf geben, dass Art. 116 Abs. 6 UAbs. 1 UZK entgegen der Regelung des Art. 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UZK eine Rückwirkung beizumessen sei, findet die materiell-rechtliche Vorschrift des Art. 116 Abs. 6 UAbs. 1 UZK erst auf die seit dem 01.05.2016 entstandenen Zollschulden Anwendung (in diesem Sinne auch ausdrücklich BFH, Urteil vom 22.10.2019, VII R 38/18; Alexander, in: Witte, Zollkodex der Union, 7. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 116 bis 123, Rz. 12). Für - wie hier - vor dem Inkrafttreten des UZK entstandene Zollschulden - nämlich im Jahre 2013 - gelten unverändert noch die materiell-rechtlichen Regelungen des Zollkodex und damit auch Art. 241 UAbs. 1 Satz 2 2. Spiegelstrich ZK, wonach Zinsen zu zahlen sind, wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
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Unionsrechtlich zweifelhaft ist allerdings, ob die Klägerin Zinsen auch für den Zeitraum ab Entrichtung des rechtswidrig vom beklagten Hauptzollamt festgesetzten Antidumpingzolls beanspruchen kann. Ein solcher Zinsanspruch findet im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Der Erfolg der von der Klägerin erhobenen Klage ist vielmehr davon abhängig, ob sie ihr Zinsbegehren auf den vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruch stützen kann. Der beschließende Senat hat allerdings Zweifel, ob die Voraussetzungen des vom EuGH aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz abgeleiteten Zinsanspruchs auch in einer Konstellation - wie hier - gegeben sind, wenn die mitgliedstaatliche Behörde die Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festgesetzt hat, weil sie davon überzeugt gewesen ist, dass die (unions-)rechtlichen Voraussetzungen der Abgabenerhebung erfüllt sind, jedoch später ein mitgliedstaatliches Gericht feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Abgabenerhebung nicht erwiesen sind und daher die Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden ist.
III. Rechtliche Erwägungen des Senats
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Der EuGH hat zuletzt mit Urteil vom 18.01.2017 (Wortmann, C-365/15, Tenor) entschieden, dass, werden Abgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben, eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, Rechtssuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen. Dieses Judikat des Gerichtshofs folgt einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet hat, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben nicht nur zu erstatten, sondern dem Einzelnen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen zu ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28). Diese Urteile des EuGH weisen die Gemeinsamkeit auf, dass der Gerichtshof die nationale bzw. unionsrechtliche Rechtsgrundlage für die Abgabenpflicht wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder nichtig erklärt hat; die Erstattung der Abgabe beruhte jeweils auf einem Rechtssetzungsfehler:
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In der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich (verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10) hatte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1193/2009[2], die die Rechtsgrundlage für die erhobene Produktionsabgabe für Zucker bildete, wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig erklärt und festgestellt, dass Rechtssuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die als in einer ungültigen Verordnung festgesetzte Produktionsabgaben im Zuckersektor zu Unrecht gezahlt wurden, auch einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen haben (Leitsatz 3).
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In der Rechtssache Irimie (C-565/11) hatte der Gerichtshof, nachdem eine andere Kammer des Gerichtshofs einen Verstoß der vom Mitgliedstaat erhobenen Umweltsteuer gegen Art. 110 AEUV festgestellt hatte (Urteil vom 07.04.2011, Tatu, C-402/09), unter Hinweis auf das Urteil Zuckerfabrik Jülich bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten (Rz. 22), wobei Zinsen grundsätzlich für den Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen sind (Rz. 28).
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Dem jüngsten Urteil des EuGH in der Rechtssache Wortmann war ein Verfahren vorausgegangen, in dem der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1472/2006 betreffend die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig erklärt hatte (Urteil vom 02.02.2012, Brosmann Footwear, C-249/10 P). Der EuGH erkannte sodann in der Rechtssache Wortmann - wie bereits ausgeführt -, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, sind Einfuhrabgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden, die erstatteten Einfuhrabgaben ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen (Tenor).
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Die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, dürfte auf der Überlegung beruhen, dass die Wirkungen der Handlungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten, erklärt der Gerichtshof diese Handlungen wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder nichtig, grundsätzlich nicht fortbestehen sollen (arg. e contrario Art. 264 UAbs. 2 AEUV). In Konsequenz dieser Erwägung hat der Einzelne nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Abgaben an den Mitgliedstaat gezahlt oder einbehalten worden sind, worunter auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; in diesem Sinne bereits EuGH, Urteil vom 12.12.2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Rz. 205). Denn nur so dürfte der Zustand wiederhergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Rechtsakt zur Durchführung der später für ungültig oder nichtig erklärten Unionsverordnung bzw. zur Umsetzung des mit dem Unionsrecht unvereinbaren mitgliedstaatlichen Steuergesetzes nicht erlassen worden wäre (vgl. insoweit auch Schlussantrag des Generalanwalts Sánchez-Bordona, C-365/15, Rz. 66).
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Von der vorstehend beschriebenen Situation dürfte sich der Ausgangsfall merklich unterscheiden. Zwar dürfte der vom EuGH hervorgehobene Gesichtspunkt der Kompensation der Vermögensnachteile, die der Einzelne aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 21), gleichermaßen auf Sachverhalte zutreffen, in denen der Einzelne in rechtswidriger Weise mit Abgaben belastet wird, weil die (unions-)rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenerhebung nicht vorliegen. Für den Abgabenpflichtigen dürfte es keinen Unterschied machen, ob er Abgaben aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verordnung oder Norm oder aber aufgrund einer - wie hier - schlicht (unions-)rechtswidrigen, weil fehlerhaften zollbehördlichen Entscheidung geleistet hat. In beiden Sachverhaltsvarianten steht dem Einzelnen der erhobene Geldbetrag nicht zur Verfügung, den er hätte frei nutzen können, wenn die Zollbehörden das Unionsrecht beachtet hätten. Nach dem Dafürhalten des Senats dürfte es allerdings einen Unterschied ausmachen, ob die Rechtsgrundlage der Abgabenfestsetzung vom EuGH für nichtig oder ungültig erklärt worden ist oder ob dem Einzelnen deshalb ein Erstattungsanspruch erwachsen ist, weil die mitgliedstaatliche Behörde das einschlägige und gültige Unionsrecht im Einzelfall aufgrund einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts fehlerhaft angewandt hat. Im letzteren Fall dürfte es lediglich um die Korrektur einer Einzelfallentscheidung gehen, die sich im Wesentlichen nach den jeweiligen mitgliedstaatlichen Regeln richtet, während im Falle einer Verordnung oder Norm, die vom EuGH für ungültig oder nichtig erklärt wird, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts wiederhergestellt werden muss.
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Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache Littlewoods Retail u.a. (Urteil vom 19.07.2012, C-591/10), die einen Fall betraf, in dem ein Steuerpflichtiger Mehrwertsteuer zu viel gezahlt hat, die der Mitgliedstaat entgegen den Anforderungen der unionsrechtlichen Mehrwertsteuervorschriften erhoben hatte, ebenfalls erkannt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten (Rz. 26). Im Ausgangsverfahren der Rechtssache Littlewoods Retail u.a. beruhte der Verstoß gegen das Unionsrecht weder auf einer Bestimmung des nationalen Rechts noch des Unionsrechts, die später vom EuGH für unanwendbar oder nichtig erklärt wurde. Der Verstoß gegen das Unionsrecht bestand in einer irrtümlich zu hoch angesetzten Besteuerungsgrundlage (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12.01.2012 in der Rechtssache C-591/10, Rz. 6) und wurde auch nicht vom EuGH selbst festgestellt, sondern beruhte allein auf den Erkenntnissen der mitgliedstaatlichen Behörde bzw. des mitgliedstaatlichen Gerichts. Der EuGH hat zudem in der Rechtssache Wortmann betont, dass es "Sache des vorlegenden Gerichts" sei zu prüfen, ob Abgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien (vgl. Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15, Rz. 39). Auch dieser Ausspruch könnte dafür streiten, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben ist, wenn die mitgliedstaatliche Behörde die Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und das nationale Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt.
- 23
Angesichts der vorstehend dargelegten Zweifel an der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts hat der Senat beschlossen, dem EuGH die im Tenor genannte Frage im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen.
[1] Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. Nr. L 29/1.
[2] Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 vom 03.11.2009, ABl. Nr. L 321/1.
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Referenzen
- § 236 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 74 1x
- FGO § 5 1x
- § 236 Abs. 1 Satz 1 AO 3x (nicht zugeordnet)
- 4 K 191/16 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 38/18 1x (nicht zugeordnet)