Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 5/21
Leitsatz
1. Ein Behältnis stellt nur dann eine Einkaufstasche der Position 4202 KN dar, wenn sich der Verwendungszweck, Einkäufe hiermit zu tragen, in seinen objektiven Eigenschaften und Merkmalen niedergeschlagen hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ware u.a. ein ausreichendes Volumen bzw. Platz für Einkäufe aufweist und über Tragegriffe bzw. einen Schulterriemen verfügt.
2. Ein universal verwendbarer Beutel aus Spinnstoff, dessen objektive Beschaffenheit auf keinen ausschließlichen oder zumindest wesentlichen Verwendungszweck schließen lässt, mithin unterschiedslos zu mehreren Zwecken verwendet werden kann, ist nach seiner stofflichen Beschaffenheit - vorliegend in die Unterposition 6307 9010 KN als andere konfektionierte Spinnstoffware aus Gewirken - einzureihen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung eines wiederverwendbaren Obst- und Gemüsenetzes.
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Die Klägerin beantragte am 13. November 2019 beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Obst- und Gemüsebeutel, sog. Mehrwegnetze. Die flachen Beutel sind rechteckig mit (laut Antrag) den Maßen von 28 x 31 cm, wobei das dem Gericht vorliegende Warenmuster eine Breite von 29 cm und eine Höhe von 30 cm misst. Sie bestehen aus weißem Polyester, sind am oberen Rand offen und dort mit einem verengenden Kordelzug aus Polypropylen ausgestattet. Ein eingenähtes Etikett aus Nylon ist bedruckt mit: "Mehrwegfrischenetz; Wiederverwendbares Obst- und Gemüsenetz; Weniger Plastik für eine bessere Umwelt". Die Beutel werden als zweiteiliges Set an einem Papphalter angebracht eingeführt.
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Mit vZTA DEBTI-XXX/19-X vom XX. Januar 2020 reihte der Beklagte die Ware für den Gültigkeitszeitraum 30. Januar 2020 bis 29. Januar 2023 als "andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen, aus Gewirken" in die Unterposition 6307 9010 KN ein. Der Beutel bestehe aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus Polyester und weise keine offenen Zellen auf. Deshalb könne die Ware nicht als konfektioniertes Netz der Position 5608 KN eingereiht werden. Aufgrund ihrer Verwendung als wiederverwendbarer Einkaufsbeutel für Obst und Gemüse liege keine Verwendung als Sack oder Beutel zu Verpackungszwecken der Position 6305 KN vor. Der Beutel stelle sich auch nicht als Behältnis der Position 4202 KN dar. Er sei weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich.
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Am 26. Februar 2020 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, die von ihr sogenannten "Mehrzwecknetztaschen" in die Position 4202 KN einzureihen. Die Ware bestehe aus engmaschig gesponnen Polyesterfasern und sei blick-, luft- und wasserdurchlässig. Die Beutel seien z.B. für Obst und Gemüse verwendbar, aufgrund ihrer Flexibilität aber universal einsetzbar. Abhängig von der Belastung durch die jeweils verpackte oder transportierte Ware seien die Netztaschen mehrere Male wiederverwendbar. Die Ware stelle sich zolltariflich als Einkaufstasche aus Spinnstoffen der Position 4202 KN dar. Im Übrigen sei auch eine Einreihung in die Position 5608 KN zutreffender als die Einreihung in die Position 6307 KN. Die Ware besitze entgegen der Begründung in der vZTA offene Zellen von etwa 0,8 bis 1 mm. Schließlich sei auch eine Einreihung in die Position 6305 KN als Beutel zu Verpackungszwecken der Einreihung in die Auffangposition vorrangig.
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Auf ein Hinweisschreiben des Beklagten, in dem dieser seine Rechtsauffassung verteidigte und weiter begründete, erwiderte die Klägerin, dass der Kordelzug sowohl das Zuziehen als auch das Tragen der Mehrzwecknetztasche erlaube. Er sei damit ein Tragegriff. Soweit der Beklagte vortrage, dass die streitgegenständlichen Waren zum Verpacken, nicht jedoch zum Tragen der Einkäufe dienen würden, sei dies unzutreffend. Dies treffe schon sprachlich nicht zu. "Verpacken" bedeute, etwas zum Transport so in etwas einzuwickeln oder hinzulegen, dass es vor Transportschäden geschützt sei oder etwas zum längeren Lagern in etwas unterzubringen, wodurch es vor Schäden und Verschmutzung geschützt sei. Die Mehrzwecknetztaschen könnten aber weder Schäden vermeiden, noch seien sie zum längeren Lagern geeignet, um den Inhalt vor Verschmutzungen zu schützen. Es handele sich wie die anderen Waren der Position 4202 KN um ein Behältnis für den Transport; hier im speziellen zum Transport von Einkäufen. Im Übrigen habe der Beklagte bereits in der vZTA ausgeführt, dass es sich nicht um eine Ware zu Verpackungszwecken handele. Entscheidend sei ohnehin, für welchen Bedarf der Einführer eine Ware anmelde. Nach der Rechtsprechung genüge für die Einreihung in die Position 4202 KN ein Kordelzug als einfacher Verschluss. Dies gelte auch vorliegend und könne auf die Ausführung des Tragegriffs übertragen werden, wonach eine bestimmte Form eines Griffs nicht vorausgesetzt werde und auch eine Kordel einen solchen ausmachen könne.
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Soweit der Beklagte eine Einreihung in die Position 5608 KN mit der Begründung ablehne, dass offene Zellen aktiv hergestellt sein müssten und nicht bloß ein Nebenprodukt darstellen dürften, sei zu beachten, dass die offenen Zellen der Mehrzwecknetztasche bewusst in dieser Weite produziert würden, damit die Tasche offen sei. Es liege also nicht lediglich eine weitmaschige Struktur vor. Schließlich irre der Beklagte, wenn er davon ausgehe, dass die Position 6305 KN ausschließlich für solche Waren bestimmt sei, die zum Abfüllen von produzierten Gütern im gewerblichen Bereich dienten. Ein solcher Schluss lasse sich aus der KN, insbesondere aus dem Positionswortlaut, nicht entnehmen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom XX. Dezember 2020 (RL xxx/2020) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Ware sei nicht als Einkaufstasche der Position 4202 KN einzureihen. Es sei nicht möglich, grundsätzlich jede Art von Waren, die dazu dienen, Gegenstände aufzunehmen, in die Position 4202 KN einzureihen. Auch Säcke für schmutzige Wäsche, Beutel für Schuhe u.a. sowie Beutel aus feinen Geweben für den Haushalt seien nach den Erläuterungen zur Position 6307 HS nicht von der Position 4202 KN erfasst, sondern wie die streitgegenständliche Ware als konfektionierte Spinnstoffwaren in die Position 6307 KN einzureihen.
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Der Zolltarif enthalte keine Definition von "Einkaufstaschen". Nach allgemeinem Verständnis handele es sich bei Einkaufstaschen um (größere) Taschen zum Tragen der Einkäufe. Das Tragen von Einkäufen erfordere damit grundsätzlich eine Tragevorrichtung, regelmäßig in Form von Handtragegriffen, an der Tasche. Da die sog. Mehrwegnetze keine Tragegriffe aufwiesen, handele es sich bei ihnen nicht um Einkaufstaschen. Die streitgegenständlichen Waren dienten zum Verpacken, nicht jedoch zum Tragen der Einkäufe. Die Netze würden mit Einkäufen wie z.B. Obst oder Gemüse befüllt in einer Einkaufstasche getragen. Nach den Erläuterungen zur Position 4202 HS sei die streitgegenständliche Ware auch keiner der im zweiten Teil der Position 4202 KN genannten Waren ähnlich, auch nicht den Einkaufstaschen.
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Die Ware stelle sich auch nicht als anderes konfektioniertes Netz aus Spinnstoffen der Position 5608 KN dar. Dazu fehle es an den notwendigen offenen Zellen. Offene Zellen im Sinne der Position könnten entweder durch Abknoten von Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen oder anders hergestellt sein. Jedenfalls müssten dabei "Löcher", eben offene Zellen entstehen. Dies bedeute, dass die offenen Zellen aktiv hergestellt werden müssten und nicht ein "Nebenprodukt" des eigentlichen Herstellungsvorgangs sein dürften. Letzteres sei jedoch bei der vorliegenden Ware der Fall. Das Mehrwegnetz sei aus einem Kettengewirke hergestellt. Gewirke wiesen, je nachdem welche Faden -und/oder Nadelstärke der Hersteller wähle, eine eng- oder weitmaschige Struktur auf. Allein die Tatsache, dass eine weitmaschige Struktur vorliege und sich das Gewirke damit als durchbrochen darstelle, führe nicht zu den erforderlichen offenen Zellen. Notwendig sei das Vorliegen offener Zellen von bestimmter Größe und Abstand in einer festen Struktur wie es z.B. bei Fischernetzen der Fall sei. Die streitgegenständliche Ware sei zwar bewusst in der vorliegenden Weite produziert worden. Es handele sich bei der Weite jedoch nicht um offene Zellen. Bei der Bindung, die zur Produktion der Ware verwendet worden sei, handele es sich um die Bindung "geschlossener Satin". Die durchbrochene Struktur des fertigen Werkstücks entstehe durch den Fadenlauf der einzelnen Kettfäden und nicht durch die Anordnung der Maschen. Wegen der weiteren Details, insbesondere der Bilder zur Veranschaulichung eines Gewirkes mit offenen Zellen und der Maschenanordnung beim sog. "geschlossenen Satin" wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
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Schließlich sei die Ware auch nicht in die Position 6305 KN als Beutel zu Verpackungszwecken einzureihen. Von dieser Position würden Beutel oder Säcke zu Verpackungszwecken von der Art erfasst, wie sie zum Verpacken von Waren (zum Transport, zur Lagerung, zum Verkauf usw.) üblicherweise verwendet werden. Anhand der beispielhaften Aufzählung solcher Waren (Säcke für Kohlen, Getreide, Mehl, Postsäcke etc.) in den Erläuterungen zur Position 6305 HS sei erkennbar, dass es sich hier um Waren handele, die dem Abfüllen von produzierten Gütern im gewerblichen Bereich dienten und nicht der Verpackung von Waren durch den Endverbraucher in einem privaten Haushalt wie die strittigen Mehrwegnetze.
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Somit verbleibe nur die Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit als Ware aus Spinnstoffen in den Abschnitt XI des Zolltarifs. Gemäß dessen Anmerkung 7 f) gelten Waren als konfektioniert im Sinne des Abschnitts XI KN, wenn sie durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt seien. Die Mehrwegnetze seien aus Gewirken aus Spinnstoffen zusammengenäht, weshalb eine Konfektionierung vorliege. Gemäß der Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI KN komme damit nur noch eine Einreihung in die Kapitel 61 bis 63 KN in Betracht. Da eine Einreihung in die Kapitel 61 und 62 KN aufgrund der dort erfassten Warenkreise ausscheide, sei die strittige Ware dem Kapitel 63 KN als andere konfektionierte Spinnstoffware zuzuweisen. Aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit sei sie als "andere konfektionierte Ware (Obst- und Gemüsebeutel), aus Spinnstoffen, aus Gewirken" in die Unterposition 6307 9010 KN einzureihen.
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Die Klägerin hat am 8. Januar 2021 Klage erhoben. Darin ergänzt sie ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass Zuschnitt, Aufbau und Funktion der Mehrzwecknetztasche derjenigen einer Beuteltasche oder eines Seesacks entspreche. Der Korpus, in den die einzulegenden Waren hineingelegt werden können, sei flexibel und verfüge über eine große Öffnung. Über den Kordelzug könne die Öffnung verkleinert und nahezu ganz verschlossen werden. Der Kordelzug eigne sich dabei gleichzeitig als Tragegriff. Ein möglicher und gedachter Einsatzzweck sei etwa die Verhüllung und temporäre Aufbewahrung von Einkäufen und der Transport der Ware. Bei den Mehrzwecknetztaschen handele es sich Einkaufstaschen der Position 4202 KN, nämlich Einkaufstaschen aus Spinnstoffen, die weich und ohne Unterlage seien. Die Rechtsprechung verlange für Waren der Position 4202 KN kein bestimmtes Gestaltungsniveau. Soweit der Beklagte für eine solche Einkaufstasche Tragegriffe fordere, seien diese mit der Kordel vorhanden. Wie einen Seesack oder Turnbeutel trage man die Tasche entweder an der Hand oder könne sie sich über die Schulter werfen. Entscheidend sei ohnehin, für welchen Bedarf der Einführer eine Ware anmelde. Dies sei vorliegend das Einkaufen. Für die Einreihung als Einkaufstasche sei es nicht erforderlich, dass eine solche Tasche oder ein ähnliches Behältnis aufwendig oder auf eine bestimmte Art und Weise gestaltet sei. Weitere den Mehrzwecknetztaschen ähnliche Produkte aus der Position 4202 KN fänden sich in zahlreicher Form. Die streitgegenständlichen Taschen seien diesen in Form, Funktion und Verwendung so ähnlich, dass eine Anwendung der Auffangposition 6307 KN ausscheide. Als ähnliche Produkte seien etwa Tabakbeutel, Kulturbeutel oder Seesäcke zu nennen. Diese Beispiele zeigten, dass Produkte wie die Mehrzwecknetztaschen, also Beutel mit Zuziehfunktion, in die Position 4202 KN einzureihen seien. Es gebe eine Vielfalt an Einkaufstaschen. Solche Taschen müssten weder eine bestimmte Form haben noch eine bestimmte Größe oder eine besondere Art von Griffen besitzen. Indem der Beklagte selbst ausführe, dass die streitgegenständlichen Taschen für Einkäufe von Obst und Gemüse geeignet seien, bestätige er auch, dass es sich um Einkaufstaschen handele.
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Die Klägerin hat während des Gültigkeitszeitraums der streitgegenständlichen und mit Ablauf des 29. Januar 2023 ungültig gewordenen vZTA die Netztaschen zu einem günstigeren Zollsatz als dem, der sich aus der Einreihung der Ware durch die vZTA ergibt, eingeführt. Das Hauptzollamt Hamburg hat deshalb einen Nacherhebungsbescheid an die Klägerin gerichtet, gegen den die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Das Einspruchsverfahren ruht aktuell im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits.
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Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DEBTI-XXX/19-X vom XX. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. Dezember 2020 (RL xxx/2020) zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erstellen, mit der die Ware "Mehrwegnetze, Polyester weiß, 2er Set, Artikel XXX" für den Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis zum 29. Januar 2023 in die Unterposition 4202 9298 KN,
hilfsweise in die Unterposition 5608 1990 KN,
weiter hilfsweise in die Unterposition 6305 3900 KN eingereiht wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass hinsichtlich des Vorhandenseins von Tragegriffen bei Einkaufstaschen und diesen ähnlichen Behältnissen auch die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 56/2009 vom 21. Januar 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur die Tragegriffe als wichtiges Merkmal derartiger Behältnisse angesehen habe. Bei der Kordel an der streitgegenständlichen Ware handele es sich nicht um eine für Einkaufstaschen übliche Tragevorrichtung in Form von Handgriffen oder eines Schultergurts. Die strittigen Erzeugnisse eigneten sich damit vorwiegend zum Verpacken, nicht jedoch zum Tragen eingekaufter Waren. Darüber hinaus sei zur zolltariflichen Einreihung von Waren auch nicht der vom Einführer vorgesehene Verwendungszweck maßgebend. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren sei in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der KN festgelegt seien. Die sog. Mehrwegnetze würden auf dem angenähten Etikett als "Mehrweg-Frischenetze" und als "wiederverwendbare Obst- und Gemüsenetze" bezeichnet. Sie würden in der Regel beim Einkauf im Supermarkt oder auf dem Wochenmarkt mit lose angebotenem Obst und Gemüse befüllt und auf dem Weg nach Hause in einer größeren Einkaufstasche getragen. Die Ware stelle sich auch nicht als ähnliches Behältnis im Sinne des zweiten Teils des Wortlauts der Position 4202 KN dar. Dies komme nur für Waren im Betracht, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale den im Wortlaut genannten Behältnissen ähnlich seien. Diese Merkmale ergäben sich aus dem verwendeten Material, einer zur Herstellung von Koffern und Taschen üblichen Verarbeitung sowie der Art des Verschlusses. Die streitgegenständigen Waren seien aus dünnen, durchscheinenden Gewirken aus synthetischen Chemiefasern gefertigt und bestünden damit nicht aus einem zur Herstellung von Taschen üblicherweise verwendeten Material. Sie seien flachliegend gearbeitet, wiesen kein Futter auf und seien damit nicht wie Taschen verarbeitet. Die Mehrwegnetze ließen sich am oberen Ende durch einen einfachen Kordelzug durch Zusammenziehen verschließen. Dies entspreche nicht den allgemein bei derartigen Behältnissen vorhandenen Verschlussarten. Damit sei die Ware aufgrund ihrer einfachen Machart nicht den im Wortlaut der Position 4202 KN genannten Behältnissen ähnlich.
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Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 auf den Einzelrichter übertragen.
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Entscheidungsgründe
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I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
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Die erhobene Verpflichtungsklage ist trotz des Ablaufs des Gültigkeitszeitraums der vZTA Ende Januar 2023 statthaft; auf die ständige Rechtsprechung des Senats wird insoweit verwiesen (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris). Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht fort, da sie sich mit dem Hauptzollamt Hamburg über die Abgabenhöhe von Einfuhren der streitgegenständlichen Ware, die in den Gültigkeitszeitraum der vZTA fielen, streitet und der Ausgang des vorliegenden Verfahrens aufgrund der Bindungswirkung der vZTA insoweit entscheidend sein wird.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA, in der die Mehrwegnetze in die Unterpositionen 4202 9298 KN (1.), 5608 1990 KN (2.) oder 6305 3900 KN (3.) eingereiht werden. Die Einreihung der Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 6307 9010 KN ist rechtmäßig (§ 101 S. 1 FGO) (4.).
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1. Die Mehrwegnetze sind nicht in die Unterposition 4202 9298 KN einzureihen. Sie stellen sich - allein diese Behältnisse kommen vorliegend in Betracht - weder als Einkaufstaschen aus Spinnstoffen (a.) noch als ähnliche Behältnisse (b.) der Position 4202 KN dar.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, C-143/96, juris). Weiter werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 9. Mai 2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 83/99, juris). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (BFH, Urteil vom 15. Januar 2019, VII R 16/17, juris).
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a. Daran gemessen sind die Mehrwegnetze nicht als Einkaufstaschen der Position 4202 KN einzureihen.
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Es handelt sich bei ihnen bereits nicht um "Taschen", sondern um "Beutel", sodass eine Einreihung als Einkaufs"taschen" nicht im Betracht kommt. Der Zolltarif differenziert zwischen Taschen und Beuteln (vgl. u.a. die Positionen 4202 KN oder 6305 KN), ohne diese unterschiedlichen Behältnisse zu definieren. Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, C-344/23, juris).
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Eine Tasche ist ein Behältnis und Transporthilfsmittel aus mehr oder weniger flexiblem Material zum Transport von Gütern. Taschen haben zumeist Griffe, Henkel oder andere Vorrichtungen, um sie mit der Hand zu halten oder sie anderweitig am Körper zu tragen und mit sich zu führen (www.wikipedia.de, "Tasche", ebenso wie die weiteren Online-Fundstellen zuletzt besucht am 12. Februar 2025). Beutel hingegen sind sackähnliche kleinere oder größere Behältnisse aus weichem Material (www.duden.de, "Beutel"). Beutel haben ähnliche Funktion wie Taschen, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten. Während Säcke und Beuteln meist keine Vorrichtungen zum bequemen Tragen über längere Distanzen besitzen, können Taschen meist mittels spezieller Vorrichtungen oder einer spezifischen Form über längere Zeit problemlos in der Hand oder anderweitig am Körper getragen werden. Bei den Vorrichtungen handelt es sich meist um Griffe, Henkel, Umhängegurte, etc. (www.wikipedia.de, "Tasche").
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Daran gemessen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Mehrwegnetzen nicht um Taschen, sondern um Beutel. Sie besitzen eine sackähnliche Form und sind oben durch ein Zugband zu verschließen. Tragegriffe o.ä. sind nicht vorhanden. Das Zugband, dessen Funktion es ist, den Beutel zu verschließen, kann aufgrund seiner Beschaffenheit - es handelt sich um ein dünnes, festes Band - nicht als eine Vorrichtung angesehen werden, die sich, insbesondere wenn das Mehrwegnetz mit einem Inhalt von einigem Gewicht gefüllt ist, zum bequemen Tragen über ggf. auch längere Distanzen eignet. Es hat auch deshalb keine Ähnlichkeit mit einem Tragegriff, weil es, wenn der Beutel zugezogen ist, eine Länge von ca. 38 cm aufweist und damit deutlich länger ist als der eigentliche Beutel mit einer Höhe von ca. 30 cm.
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Selbst wenn man die dargestellten Unterschiede zwischen Taschen und Beuteln nicht teilen würde, wäre die Ware nicht als "Einkaufs"tasche einzureihen. Die Tarifposition 4202 KN, die eine Vielzahl von Behältnissen aufzählt, definiert den Begriff der Einkaufstasche nicht. Lediglich die Anmerkung 3 A) a) zu Kapitel 42 KN stellt einschränkend fest, dass zur Position 4202 KN keine Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, gehören, die für eine längere Verwendung nicht vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung der o. g. Einreihungsgrundsätze stellt sich eine Ware dann als Einkaufstasche dar, wenn sich der Zweck einer Einkaufstasche in ihren objektiven Eigenschaften und Merkmalen niedergeschlagen hat. Der Zweck einer Einkaufstasche ist es, Einkäufe nach dem Bezahlen aufzunehmen und zu transportieren. Eine Einkaufstasche ist eine (größere) Tasche zum Tragen der Einkäufe (www.duden.de, "Einkaufstasche"). Wikipedia definiert zum Begriff "shopping bag" (der auch in der englischsprachigen Fassung der Tarifposition 4202 KN verwendet wird) Einkaufstaschen als mittelgroße Taschen mit einem Volumen von typischerweise 10 bis 20 l (es gibt auch wesentlich größere Versionen, vor allem für andere Einkäufe als Lebensmittel), die von den Käufern verwendet werden, um ihre Einkäufe nach Hause zu tragen (www.wikipedia.com, "shopping bag").
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Angesichts dieses Zwecks, einen definierten Inhalt, nämlich Einkäufe, mit der Tasche zu tragen, sind von einer Einkaufstasche neben der bereits in der Anmerkung genannten längeren Verwendbarkeit insbesondere zwei Merkmale und Eigenschaften zu verlangen, nämlich, dass sie zum einen ein ausreichendes Volumen bzw. Platz für Einkäufe aufweist (aa.) und zum anderen über Tragegriffe bzw. einen Schulterriemen verfügt (bb.).
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aa. Eine Tasche stellt sich nur dann als Einkaufstasche dar, wenn sie eine hinreichende Größe bzw. ein hinreichendes Volumen besitzt, was auch durch die Form der Tasche beeinflusst wird. Auch wenn es größere und kleinere Einkaufstaschen gibt, erfüllt eine Tasche dann nicht mehr den von einer Einkaufstasche verfolgten Zweck, wenn sie ein Volumen aufweist, dass zu gering ist, um typische Einkäufe zu transportieren. Zu typischen Einkäufen gehören neben Lebensmittel auch der Kauf von Kleidung oder z.B. Schuhen, die sich in einem Schuhkarton befinden. Entsprechende Überlegungen hat auch die Europäische Kommission in der VO (EG) Nr. 56/2009 zum Ausdruck gebracht, indem sie eine Tasche aus Spinnstoffen mit den Maßen von etwa 54,5 × 74 × 25 cm als eine Tasche mit einer quaderförmigen, "für Einkaufstaschen typischen Form" beschrieben hat (vgl. auch die Einreihungsverordnung (EU) Nr. 757/2014, wonach ein kofferähnlicher Kasten aus Stahl u.a. wegen seiner geringen Größe mit einem Fassungsvermögen von knapp über 2 l nicht als Hand-, Aktenkoffer oder Aktentasche der Position 4202 KN angesehen werden kann und schließlich nach seiner stofflichen Beschaffenheit einzureihen ist). Eben diese quaderförmige Form mit der damit einhergehenden Größe weisen auch die Taschen auf, die in den o.g. Quellen beispielhaft für Einkaufstaschen dargestellt sind. Diese Fotos sind übereinstimmend dadurch gekennzeichnet, dass es sich um oben offene quaderförmige Taschen aus einem festen Material und ausgestattet mit zwei auch schwereren Belastungen standhaltenden Griffen handelt. Auch der erkennende Senat hat im Urteil vom 10. Dezember 2002 (IV 87/00, juris) eine kompakte Tasche, einen quaderförmigen sog. "Shopper" mit den Maßen 39 × 28 × 10 cm, mithin mit einem Volumen von 10,9 l als eine Aufbewahrungs- und Transportmöglichkeit für die täglichen kleineren Einkäufe, mithin als kleine Einkaufstaschen, beschrieben.
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bb. Damit eine Tasche, die groß genug ist, um Einkäufe zu transportieren, getragen werden kann, muss sie - wie Taschen allgemein, s.o. - über entsprechende Tragegriffe oder Schulterriemen verfügen. Auch dieses Merkmal hat die Europäische Kommission in der VO (EG) Nr. 56/2009 zu Recht angesprochen, indem sie auf die verstärkten Griffe, die so angebracht sind, dass die Tasche mit den Händen getragen werden kann, abgestellt hat.
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Die streitgegenständlichen Mehrwegnetze erfüllen bereits die zwei aufgezeigten Merkmale nicht. Sie besitzen nicht die für Einkaufstaschen typische quaderförmige Form, sondern sind flache Beutel mit einem für Einkaufszwecke zu geringen Volumen. Der Senat braucht an dieser Stelle nicht zu entscheiden, welches Mindestvolumen von einer Einkaufstasche zu fordern ist, damit diese zolltariflich noch als kleine Einkaufstasche angesehen werden kann, wobei mit Verweis auf die obigen Quellen und das Urteil des Senats aus dem Jahr 2002 ein Volumen von nicht deutlich unter 10 l als ein brauchbarer Anhaltspunkt erscheinen könnte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass noch kleinere Taschen ggf. im Einzelfall unter Einkaufstaschen ähnliche Behältnisse innerhalb der Position 4202 KN eingereiht werden könnten. Der streitgegenständliche Beutel besitzt ein Volumen von (rechnerisch) weniger als 6 l, wobei im Fall einer solchen Befüllung das Zugband nicht zugezogen werden kann. Er bietet damit nicht einmal hinreichenden Platz für kleinere (z.B. Lebensmittel-)Einkäufe, auch nicht für einen kleinen Schuhkarton. Schließlich besitzt der Beutel auch keinen hinreichenden Tragegriff bzw. einen Trage- oder Schulterriemen (s.o.). Es kann dahin gestellt bleiben, ob noch weitere Beschaffenheitsmerkmale der Mehrwegnetze ihrer Einreihung als Einkaufstaschen entgegenstehen. Insbesondere käme hier der für den Zweck von Einkaufstaschen wenig förderliche durchsichtige, wasser- und winddurchlässige netzartige dünne Stoff in Betracht.
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Überdies kann die Ware aus einem weiteren Grund nicht als Einkaufstasche eingereiht werden. Es wurde bereits festgestellt, dass zum Begriff "Einkaufstaschen" nur solche Taschen gehören, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich oder im Wesentlichen zum Einkaufen bestimmt sind. Unschädlich für die Tarifierung als Einkaufstasche ist folglich die Möglichkeit, dass eine Tasche auch zu anderen Zwecken verwendet werden kann. Allerdings muss diese Möglichkeit von untergeordneter, unwesentlicher oder nebensächlicher Bedeutung sein, denn die Möglichkeit, dass die Tasche unterschiedslos zum Einkaufen oder zu anderen Zwecken verwendet werden kann, schließt eine Tarifierung als Einkaufstasche aus (FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2002, IV 87/00, juris, Rn. 24 m.w.N.).
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Die Mehrwegnetze können unterschiedslos zu einer Vielzahl von Zwecken verwendet werden. Dies trägt auch die Klägerin vor, wonach die Beutel aufgrund ihrer Flexibilität "universal einsetzbar" seien. Im Übrigen hat sie den Begriff der "Mehrzwecknetztasche" für die streitgegenständliche Ware in das Verfahren eingeführt. Sie trägt vor, dass "ein möglicher" und gedachter Einsatzzweck die Verhüllung und temporäre Aufbewahrung von Einkäufen und der Transport der Ware sei. Unter Berücksichtigung der für die Zweckbestimmung einer Ware allein maßgebenden objektiven Beschaffenheitsmerkmale teilt der Senat diesen Vortrag der Klägerin. Der gedachte Einsatzzweck der Ware, der sich auch aus dem Etikett ergibt (was tarifrechtlich jedoch irrelevant ist - vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 6 ff.), nämlich das Befüllen des Netzes mit Obst und Gemüse, um insbesondere im Supermarkt die kleinen umweltschädlicheren Plastikbeutel einzusparen, in denen das Obst dann gemeinsam an der Kasse abgewogen werden kann, bietet sich aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Ware an. Es ist auch möglich, gekauftes Obst im Mehrwegnetz am geschlossenen Zugband nach Hause zu tragen. Diese (reine) Möglichkeit macht aus dem Mehrwegnetz aber genauso wenig eine Einkaufstasche wie eine Sporttasche der Position 4202 KN durch das Befüllen mit Einkäufen zu einer Einkaufstasche wird. Denn beide Behältnisse weisen nicht die für Einkaufstaschen charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale auf. Bei dem Mehrwegnetz kommt hinzu, dass aus seiner objektiven Beschaffenheit gar keine ausschließliche oder wesentliche Befüllung oder der Transport eines bestimmten Inhalts definiert werden kann. Als Beutel, dessen Beschaffenheit auf keine bestimmte Nutzung schließen lässt, ist er vielmehr universell einsetzbar, z.B. für die Ordnung, Sortierung oder Aufbewahrung loser, insbesondere kleinteiliger Gegenstände. Die netzartige Struktur des Stoffes bietet z.B. ein Befüllen mit Strandspielzeug an. Da die Ware wasserdurchlässig ist, ist sie auch in feuchter Umgebung, z.B. in einem Schwimmbad zur Aufnahme und ggf. zum Trocknen von beliebigen Gegenständen geeignet.
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b. Die Mehrwegnetze sind auch nicht als "ähnliche Behältnisse" in die Position 4202 KN einzureihen. Sie sind keiner der durch den ersten Teil der Position erfassten Waren ähnlich. Nach den Erläuterungen zur Position 4202 HS (EZT-Nr. 03.4) umfasst die Bezeichnung "ähnliche Behältnisse" im ersten Teil besonders geformte oder im Inneren hergerichtete Behältnisse wie u.a. Hutschachteln oder Taschen für Zubehör von Fotoapparaten. Eine Ware gilt mithin nicht als ähnliches Verhältnis des ersten Teils der Position 4202 KN, wenn sie nicht besonders geformt oder im Inneren hergerichtet ist, um bestimmte Werkzeuge, mit oder ohne Zubehör aufzunehmen (vgl. auch Einreihungsverordnung (EU) 2020/2179 der Kommission vom 16. Dezember 2020). Die universell einsetzbaren Mehrwegnetze aus weichem Spinnstoff weisen diese Merkmale nicht auf und dienen erkennbar nicht zur Aufbewahrung bestimmter Gegenstände.
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Sie sind auch keiner der durch den zweiten Teil der Position 4202 KN erfassten Waren ähnlich. Eine hinreichende Ähnlichkeit mit Einkaufstaschen besteht unter Anlehnung an die zutreffende Begründung der VO (EG) Nr. 56/2009 nicht. Danach ist ein Behältnis einer Einkaufstasche nur dann ähnlich, wenn es zumindest einige der typischen Merkmale einer Einkaufstasche aufweist wie die quaderförmige Form und die verstärkten Griffe. Dies ist bei den Mehrwegnetzen nicht der Fall. Sie sind auch den anderen im zweiten Teil der Position 4202 KN genannten Waren nicht ähnlich. Diese Waren weisen nach ihrem Wortlaut - wie die Einkaufstaschen - einen bestimmten Verwendungszweck auf, der sich bei den universell einsetzbaren Mehrwegnetzen objektiv nicht hinreichend deutlich bestimmen lässt.
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2. Eine Einreihung der Mehrwegnetze in die Unterposition 5608 1990 KN kommt ebenfalls nicht in Betracht.
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Bei ihnen handelt es sich nicht um andere konfektionierte Netze aus Spinnstoffen der Position 5608 KN, sondern um ein - hinsichtlich seiner Eigenschaften netzähnliches - Kettengewirke mit weitmaschiger Struktur. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Diese Ausführungen sind, wie eine in Augenscheinnahme der Ware in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zutreffend. Anhand einer vergrößerten Nahaufnahme des Spinnstoffes war ein Gewirke mit der Bindung "geschlossener Satin" deutlich erkennbar. Demgegenüber fehlte es an einer für Netze notwendigen festen Struktur mit regelmäßigen, gleich großen offenen Zellen.
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3. Die streitgegenständlichen Beutel sind auch nicht in die Unterposition 6305 3900 KN einzureihen. Sie stellen keine Säcke oder Beutel zu Verpackungszwecken der Position 6305 KN dar.
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Dabei muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die Mehrwegnetze bereits deshalb nicht unter die Position 6305 KN fallen, weil diese - wie der Beklagte meint - nur Waren umfasst, die dem Abfüllen von produzierten Gütern im gewerblichen Bereich dienen und nicht der Verpackung von Waren durch den Endverbraucher in einem privaten Haushalt. Für diese Auffassung sprechen die in den Erläuterungen zur Position 6305 HS (EZT-Nr. 02.1) beispielhaft genannten Waren. Es kann auch nicht übersehen werden, dass, wenn eine Tarifposition die Worte "zu Verpackungszwecken" (engl. "used for the packing of goods"; franz.: "utilisés pour l'emballage") beinhaltet, wie es neben der Position 6305 KN in den Positionen 6909 KN (keramische Krüge oder ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken) und 7010 KN (Behältnisse aus Glas zu der von Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art) der Fall ist, dort in den HS-Erläuterungen jeweils von "Handelsüblichkeit" bzw. von "Waren, von der Art wie sie im Handelsverkehr allgemein zum Verpacken oder zum Transport von Erzeugnissen verwendet werden" die Rede ist (vgl. Erläuterungen zur Position 6909 HS, EZT-Nr. 05.0; Erläuterungen zur Position 7010 HS, EZT-Nr. 01.0).
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Der Einreihung der Mehrwegnetze als Beutel zu Verpackungszwecken der Position 6305 KN steht bereits entgegen, dass sich der insoweit notwendige wesentliche Verwendungszweck, als Verpackung zu dienen, nicht hinreichend deutlich aus den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen der streitgegenständlichen Ware ergibt. Der Duden definiert "Verpacken" als "fest in etwas packen und so zum Versenden, Transportieren, zu längerem Aufbewahren herrichten" (www.duden.de, "verpacken"). Laut Wikipedia ist Verpackung die "Wissenschaft, Kunst und Technologie des Umschließens oder Schutzes von Produkten für Vertrieb, Lagerung, Verkauf und Verwendung" (www.wikipedia.org, zum Suchwort "packaging", das in der engl. Sprachfassung der Position verwendet wird). Schließlich definiert das Wörterbuch Wiktionary, das die Klägerin herangezogen hat, um ihren Vortrag, dass es bereits sprachlich nicht zutreffe, dass die Mehrwegnetze zum "Verpacken" dienen würden, zu untermauern, "Verpacken" als "etwas zum Transport so in etwas einwickeln oder hineinlegen, dass es vor Transportschäden geschützt ist; etwas zum längeren Lagern in etwas unterbringen, wodurch es vor Schäden und Verschmutzung geschützt ist und "Verpackung" als "Hülle, Behälter, Umhüllung, in die etwas verwahrt ist, um es zu schützen" (www.wiktionary.org, "verpacken", "Verpackung").
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Diesen Quellen ist das zutreffende Sprachverständnis gemein, dass eine Verpackung die verpackte Ware vor Schäden oder Verschmutzung schützt, die ihr im Rahmen des Transports, der Lagerung oder beim Verkauf drohen könnten. Die streitgegenständlichen Mehrwegnetze weisen keine Beschaffenheitsmerkmale auf, die Waren, die sich innerhalb dieses Beutels befinden, schützen würden. Die kleinen Beutel bestehen aus weichem, nicht einmal einen Millimeter dicken Polyestergewirke. Sie sind wasser- und lichtdurchlässig. Es ist zwar möglich, eine bzw. wenige Waren in das Mehrwegnetz (hin-)"einzupacken". Dies ist aber etwas anderes als eine Ware hiermit zu "verpacken". "Einpacken" meint, etwas in ein dafür vorgesehenes Behältnis zu legen, es darin zu verstauen (www.duden.de, "einpacken") und zielt dabei nicht wie das Verpacken auf einen Schutz der verstauten Ware ab.
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Abgesehen hiervon steht einer Einreihung der Mehrwegnetze in die Position 6305 KN erneut entgegen, dass sich aus ihren objektiven Eigenschaften und Merkmalen kein wesentlicher Verwendungszweck ergibt. Selbst wenn die Ware auch zu Verpackungszwecken eingesetzt werden könnte, wäre diese bloße Möglichkeit aufgrund der universellen Verwendbarkeit der Ware, die unterschiedslos zu diversen Zwecken verwendet werden kann (s.o.), für eine Einreihung in die Position 6305 KN nicht ausreichend.
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4. Die Einreihung der Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 6307 9010 KN als andere konfektionierte Spinnstoffware aus Gewirken ist schließlich rechtmäßig. Zur Begründung - auch hinsichtlich der tarifrechtlichen Bedeutung der Papphalter - wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Ergänzend wird auf die Einreihungsverordnung (EU) Nr. 1171/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 verwiesen, die das vorliegend gefundene Einreihungsergebnis stützt. Darin wird ein konfektionierter Spinnstoffbeutel für die Aufbewahrung kleiner Gegenstände als andere konfektionierte Ware aus Gewirken oder Gestricken der Unterposition 6307 9010 KN zugewiesen. Begründet wird dies u.a. damit, dass vom Design der Ware nicht auf ihren Zweck geschlossen werden könne. Dies trifft - wie dargelegt - auch auf die streitgegenständlichen Mehrwegnetze zu.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
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Referenzen
- Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 75/15 1x
- VII R 78/00 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 14/99 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 83/99 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 16/17 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 19/17 1x (nicht zugeordnet)