Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 V 112/25

Leitsatz

Lässt ein Antragsteller die Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion verstreichen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.8) (Rn.9)

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines für Zwecke der Schenkungsteuer ergangenen Bedarfswertbescheids.

2

Die Antragstellerin hat am 29. September 2025 Klage erhoben gegen den Bescheid des Antragsgegners über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14. Oktober 2019 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 11. März 2025 für die wirtschaftliche Einheit X-Weg ... in Hamburg in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2025. Zugleich hat sie - was Gegenstand dieser Entscheidung ist - die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

3

Zur Begründung hat die Antragstellerin angegeben, dass der festgestellte Grundbesitzwert unzutreffend ermittelt worden sei und die angesetzten Bewertungsgrundlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Die Aussetzung der Vollziehung sei geboten, da ansonsten eine unbillige Härte drohe.

4

Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom selben Tag gebeten worden, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum 13. Oktober 2025 zu begründen. Außerdem ist sie um Mitteilung gebeten worden, ob sie vor der Antragstellung bei Gericht einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner gestellt habe. Auf dieses Schreiben hat die Antragstellerin nicht reagiert. Daraufhin hat der Vorsitzende des Senats der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. November 2025 für die Begründung ihres Antrags eine letzte Frist bis zum 12. November 2025 gesetzt und zugleich angekündigt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist abgelehnt werde. Auch auf dieses Schreiben hat die Antragstellerin nicht geantwortet.

5

Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheids vom 11. März 2025 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2025 bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen.

6

Der Antragsgegner hat bislang keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

7

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Es liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor, da die Antragstellerin ihren Antrag trotz wiederholter Aufforderungen durch das Gericht nicht näher begründet hat.

8

Ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft ist. Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlegt und nichts zur Begründung seines Antrags vorträgt. Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehlt (FG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2025, 4 V 4/25, juris, Rn. 5; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 8. November 2005, I 229/05, EFG 2006, 426, juris, Rn. 18; FG München, Beschluss vom 23. Juni 2008, 6 V 4320/07, juris, Rn. 12 f.).

9

So liegt der Fall hier. Die formelhaften Angaben in der Antragsschrift sind zur Begründung des Antrags nicht geeignet. Die Antragstellerin hat weder mitgeteilt, weshalb die Bewertungsgrundlagen nach ihrer Auffassung unrichtig ermittelt worden sind, noch, weshalb im Falle einer Vollstreckung eine unbillige Härte drohen soll. Ebenso wenig hat sie sich dazu geäußert, ob sie einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat, so dass das Gericht auch nicht beurteilen kann, ob die Zugangsvoraussetzung aus § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt ist. Das Gericht hat der Antragstellerin für die nähere Begründung ihres Antrags zwei Mal eine Frist gesetzt; beide Fristen hat sie ohne jede Reaktion verstreichen lassen.

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO liegen nicht vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen