Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 61/25
Leitsatz
1. Zum notwendigen Inhalt einer Klage gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört es grundsätzlich, dass der Kläger seine ladungsfähige Wohnanschrift angibt.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Zumutbarkeit erfordert in Fällen des Vorliegens eines Haftbefehls gegen den Kläger, dass der Kläger einen Prozessbevollmächtigten hat und mit diesem in Kontakt bleibt, damit er erreichbar ist. Zudem muss das Vorliegen einer konkreten Verhaftungsgefahr für das Gericht überprüfbar geltend gemacht werden. Dazu ist jedenfalls ein Vortrag erforderlich, dass sich der Kläger in Deutschland oder einem Staat aufhält, mit dem Deutschland ein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat oder eine sonstige Kooperation der Behörden bei der Vollstreckung von Haftbefehlen üblich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Haftungsbescheids.
- 2
Der Bruder des Klägers, Herr A, betreibt unter der Firma B als eingetragener Kaufmann ein Handelsgewerbe, dessen Unternehmensgegenstand der ... ist. Unter dem ... 2020 unterzeichneten der Bruder des Klägers und der Kläger einen Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft. Danach beteiligte sich der Kläger an dem Unternehmen des Bruders ab dem ... April 2020 auf unbestimmte Zeit als atypisch stiller Gesellschafter. Er war verpflichtet, eine Einlage zu erbringen. Als Einlage vereinbarten die Parteien nach § 3 Abs. 1 des Vertrags die Einbringung von Know-How für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren des Bundesgesundheitsministeriums für die kurzfristige Lieferung großer Mengen an medizinischer Schutzausrüstung (insbesondere von FFP2-Schutzmasken). Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass die Einlage des stillen Gesellschafters einen Wert von ... € hatte (§ 3 Abs. 2 des Vertrags). Der Kläger war als stiller Gesellschafter am Gewinn und Verlust des Inhabers und im Falle der Auseinandersetzung auch an den stillen Reserven und dem Firmenwert mit einer Quote von 95 % beteiligt. Die Geschäftsführung oblag nach dem Vertrag ausschließlich dem Inhaber des Unternehmens. Dieser bedurfte zu Grundlagengeschäften und Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, allerdings der Zustimmung des stillen Gesellschafters (§ 7 Abs. 1 und 2 des Vertrags). Bezüglich des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf Blatt 19 ff. der beigezogenen Strafverfahrensakte des Beklagten Bezug genommen.
- 3
Die B erhielt am ... April 2020 den Zuschlag für die Lieferung von ... FFP2-Masken sowie von ... OP-Masken. Unter Mitwirkung einer Vielzahl von Personen gelang es der B, insgesamt ... Atemschutzmasken aus China zu beschaffen und an die Bundesrepublik Deutschland zu veräußern. Dafür stellte die B insgesamt ... € in Rechnung. Hierin waren ... € Umsatzsteuer zu 19 % ausgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland nahm nur einen Teil der Masken ab und überwies der B für gelieferte und abgenommene Atemschutzmasken in den Monaten Juni, Juli, September und Dezember 2020 auf ein von der B angegebenes Notaranderkonto einen Gesamtbetrag in Höhe von mehr als ... € mit darin enthaltener Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von über ... €.
- 4
Die B war zum damaligen Zeitpunkt sogenannter Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 des Umsatzsteuergesetzes - UStG). Umsatzsteuervoranmeldungen für die B wurden für die Monate Juni, Juli, September und Dezember 2020 nicht zu den gesetzlichen Abgabeterminen abgegeben, sondern erst im April 2021. Die später vom Beklagten festgesetzte Umsatzsteuer 2020 wurde am 1. Juni 2022 vollständig bezahlt.
- 5
Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2023 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (xxx). Der Kläger habe zusammen mit seinem ebenfalls durch das Urteil wegen Steuerhinterziehung verurteilten Bruder A und dem weiter verurteilten C mittäterschaftlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni, Juli, September und Dezember 2020 Umsatzsteuern in beträchtlicher Höhe verkürzt. Der Bruder des Klägers A als Steuerpflichtiger und der Kläger sowie Herr C als Verfügungsberechtigte im Sinne von § 35 der Abgabenordnung (AO) hätten es im Rahmen einer gemeinsamen Abrede pflichtwidrig unterlassen, bei der jeweiligen Fälligkeit Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März bis Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Umsatzsteuern abzuführen, obwohl sie jeweils mit Blick auf die mit der Veräußerung der Atemschutzmasken an das Bundesgesundheitsministerin getätigten Umsätze und ihrer Stellung im System gewusst hätten, hierzu verpflichtet zu sein. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Urteils wird auf die Strafverfahrensakte des Beklagten verwiesen (Fach 2). Das Urteil gegen den Kläger wurde rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers mit Beschluss vom ... 2024 als unbegründet verworfen hat (xxx).
- 6
Mit Bescheiden vom ... Juni 2021 setzte der Beklagte gegenüber dem Bruder A des Klägers den Gewerbesteuermessbetrag 2020 für Zwecke der Vorauszahlungen sowie die Vorauszahlung zur Gewerbesteuer fest. Der steuerliche Berater der B legte dagegen am ... Juli 2021 Einspruch ein und machte geltend, die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer 2020 betrage ... €. Die fällige Gewerbesteuer mindere sich somit auf ... €. Der Berater fügte dazu eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für Januar bis Dezember 2020 bei, aus der sich im Saldo Privatentnahmen von ... € und eine Liquiditätsunterdeckung von -... € ergaben.
- 7
Mit Bescheid vom ... Mai 2022 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag 2020 für Zwecke der Vorauszahlungen gegenüber dem Bruder A des Klägers auf ... € fest und legte dabei einen Gewerbeertrag von ... € zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom ... Mai 2022 wurde die Gewerbesteuer 2020 für Zwecke der Vorauszahlungen auf ... € festgesetzt.
- 8
Nachdem der steuerliche Berater der B am ... Mai 2023 eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 2020 für die atypisch stille Gesellschaft nebst Einnahmenüberschussrechnung und Gewerbesteuererklärung 2020 abgegeben hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... September 2023 den Gewerbesteuermessbetrag 2020 gegenüber dem Bruder A des Klägers als Inhaber des Handelsgeschäfts auf ... € fest. Dabei wurde erklärungsgemäß ein Gewerbeertrag von ... € berücksichtigt. Die Gewerbesteuer 2020 wurde mit Bescheid vom selben Tag auf ... € festgesetzt. Ferner wurde ein Verspätungszuschlag von ... € und Zinsen zur Gewerbesteuer von ... € festgesetzt. Nach Abzug getilgter ... € verblieb eine Zahllast von insgesamt ... €, wovon ein Betrag von ... € Gewerbesteuer und ein Betrag von ... € an Säumniszuschlägen bereits am 16. Juni 2022 fällig geworden waren, der Restbetrag von ... € war am 9. Oktober 2023 fällig.
- 9
Nachdem die am 16. Juni 2022 fällig gewesenen Abgabenverbindlichkeiten von der B nicht entrichtet wurden und der Beklagte Anfang November 2022 einen erfolglosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des A als Inhaber des Handelsgeschäfts unternommen hatte, leitete der Beklagte ein Haftungsverfahren gegen den Kläger ein und hörte diesen Mitte November 2023 zum beabsichtigten Erlass eines Haftungsbescheids hinsichtlich der Gewerbesteuer 2020 und steuerlichen Nebenleistungen an.
- 10
Mit Haftungsbescheid vom ... Juni 2024 nahm der Beklagte den Kläger für einen Betrag in Höhe von insgesamt ... € gemäß § 191 Abs. 1, § 69 Satz 1 AO für Gewerbesteuerschulden 2020 und erstes sowie zweites Vierteljahr 2024 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen der B nebst Verspätungszuschlag und Zinsen zur Gewerbesteuer 2020 sowie Säumniszuschlägen in Haftung. Der Kläger sei gemäß §§ 34 Abs. 1 und 35 AO faktischer Geschäftsführer der B und damit verpflichtet gewesen, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Diesen Pflichten sei er nicht in vollem Umfang nachgekommen. Als Geschäftsführer sei der Kläger neben der fristgerechten Anmeldung der Steuern in zutreffender Höhe auch für den Zahlungsverkehr der B verantwortlich gewesen. Der Kläger habe die Steuererklärungen 2020 der B nicht innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist abgegeben und die festgesetzten Beträge nicht gezahlt. Diese Pflichtverletzungen seien ursächlich für den Eintritt des Haftungsschadens. Anhaltspunkte für eine eventuell vorzunehmende Quotierung der Haftungsschuld seien nicht gegeben und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Es sei deshalb eine geschätzte Tilgungsquote von 90 % berücksichtigt worden. Die Haftungssumme sei um im Haftungszeitraum gezahlte ... € gemindert worden. Die Haftungsinanspruchnahme sei ermessensgerecht. Auch das Auswahlermessen sei ausgeübt worden. Neben dem Kläger seien sein Bruder A und Herr C ebenfalls in Haftung genommen worden.
- 11
Der Kläger legte dagegen am ... Juli 2024 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Er, der Kläger, sei atypisch stiller Gesellschafter der B gewesen und auf dieser Grundlage nicht zur Geschäftsführung berechtigt gewesen. Er habe auch keine Generalvollmacht besessen. Firmenintern sei er für den Erwerb und den Verkauf von Schutzmasken an das Bundesgesundheitsministerium zuständig gewesen. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs an die Lieferanten und den Eingang der Zahlungen des Ministeriums habe der Inhaber der B ein Notaranderkonto bei einem Notar in Hamburg eröffnet. Über dieses Konto sei er, der Kläger, nicht verfügungsberechtigt gewesen. Das Landgericht Hamburg habe eine faktische Geschäftsführung bezüglich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2020 angenommen. Nur diese Monate hätten den angenommenen Tatzeitraum und den Tatvorwurf umfasst und der Verurteilung zugrunde gelegen. Eine weitere rechtliche oder faktische Geschäftsführung über diesen Tatvorwurf und Tatzeitraum hinaus weise das Urteil nicht aus. Sein, des Klägers, Handlungsrahmen erfülle zudem nicht die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens einer Verfügungsberechtigung gemäß § 35 AO. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ergäbe, dass er, der Kläger, wirtschaftlich über die Mittel der B verfügungsberechtigt gewesen sei, ergäben sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Mit Antritt der Untersuchungshaft am ... April 2021 und der kurz darauf erfolgten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der B für 2020 am 20. bzw. 22. April 2021 durch die beauftragte Steuerberatungskanzlei sei die Tätigkeit von ihm, dem Kläger, im Rahmen der Schutzmaskenveräußerungen für die B beendet gewesen. Eine Rechtspflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020, insbesondere der Gewerbesteuererklärung, habe weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zum maßgeblichen Erklärungszeitraum am 31. August 2022 bestanden.
- 12
Mit Bescheid vom ... Juli 2024 setzte der Beklagte den Haftungsbescheid vom ... Juni 2024 insoweit aus, als darin Haftungsbeträge für Gewerbesteuervorauszahlungen erstes und zweites Quartal 2024 und damit zusammenhängende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt ... € festgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
- 13
Mit Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2025 nahm der Beklagte den Haftungsbescheid vom ... Juni 2024 gemäß § 130 Abs. 1 AO in Höhe von insgesamt ... € (Gewerbesteuervorauszahlungen erstes und zweites Vierteljahr 2024 nebst Säumniszuschlägen) zurück und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Kläger erfülle für die noch verbliebene Haftungssumme in Höhe von ... € sowohl den Haftungstatbestand nach § 69 AO als auch den nach § 71 AO. Er hafte als faktischer Geschäftsführer gemäß § 35 AO. Die Voraussetzungen dafür lägen nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg vor. Darüber hinaus werde die Haftung auf § 71 AO gestützt. Danach hafte, wer eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO begehe oder an einer solchen Tat teilnehme, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Mit dem Urteil des Landgerichts vom ... 2023 sei der Kläger wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Zwar seien in dem Urteil lediglich die Vorwürfe hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuern abgeurteilt worden. Allerdings liege der Verurteilung derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, der auch auf die hier noch zu fordernden Ertragsteuern anzuwenden sei. Auch wenn diese aufgrund einer Steuererklärung festgesetzt worden seien, so sei die Abgabe der Steuererklärung erst nach Entdeckung der Tat und Verurteilung erfolgt. Deshalb seien auch die in dem streitigen Haftungsbescheid nachgeforderten Gewerbesteuern im Sinne des § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden.
- 14
Er, der Beklagte, habe selbst eine umfangreiche eigene Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorgenommen. Dies sei mit Schreiben vom ... Juli 2024 erfolgt. Hierin sei bereits klargestellt worden, dass entgegen den Ausführungen des Klägers dieser über eine Generalvollmacht verfügt habe. Diese habe er dem Rechtsanwalt der B, Herrn D, laut dessen Zeugenaussage vorgelegt. Zudem beruhe die Feststellung der faktischen Geschäftsführung auch auf den eigenen Aussagen des Klägers in seinem Strafverfahren. Der Kläger habe als faktischer Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die B aus den Erlösen der Maskengeschäfte ebenfalls die später festzusetzenden Gewerbesteuern bezahlen könne (sogenannte Mittelvorsorgepflicht). Diese Pflicht habe der Kläger in haftungsbegründender Weise verletzt. Er habe in Kenntnis der Entstehung von Gewerbesteuern die Erlöse aus den Maskengeschäften nicht vorgehalten, sondern stattdessen die Gelder für weitere Risikogeschäfte für andere Unternehmen, namentlich den Handel mit Luxusfahrzeugen, und die Anschaffung privater Luxusgüter verwendet. Er, der Kläger, habe die Gelder offensichtlich in der Annahme entnommen, dass ihm 95 % der Gewinne aus den Maskenverkäufen zustünden. Nach § 6 des Vertrages über die atypisch stille Gesellschaft sei der Kläger aber nicht berechtigt gewesen, sämtliche Erträge aus den Maskenverkäufen zu entnehmen, sondern lediglich vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des im Vorjahr festgestellten Gewinnanteils. Überhöhte Abschlagszahlungen seien danach nach Erstellung des Jahresabschlusses wieder zurückzuzahlen gewesen. Dies sei unterblieben.
- 15
Der Kläger hat am ... Juli 2025 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (6 V 62/25). Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Beschluss des Senats vom 19. September 2025 weit überwiegend abgelehnt.
- 16
Zur Begründung nimmt er auf seinen Einspruch im Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gemäß § 69 AO bezüglich der Erklärung oder Erfüllung der Gewerbesteuer 2020 ergebe. Der Haftungsbescheid vom ... Juli 2024 gehe ebenso wie die Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2025 von unzutreffenden Tatsachen aus. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe für ihn, den Kläger, am 31. August 2022 keine Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für die B bestanden. Er, der Kläger, sei zum Zeitpunkt der Abgabeverpflichtung weder gesetzlicher Vertreter noch Verfügungsberechtigter der B gewesen und komme insofern nicht als Haftender gemäß §§ 69, 34 oder 35 AO in Betracht.
- 17
Er, der Kläger, sei weder Kontoinhaber noch verfügungsberechtigt über die Geschäftskonten der B gewesen. Entsprechende Feststellungen enthalte auch das Urteil des Landgerichts Hamburg nicht, zumal es lediglich das Jahr 2020 als zu beurteilenden Zeitraum in der Hauptverhandlung behandelt habe. Die Auszahlungen vom Notaranderkonto seien auch nicht an ihn, den Kläger, sondern auf das Girokonto der B/A gegangen. Dies ergebe sich aus dem Kontoauszug über das Notaranderkonto und dem Massenbuch des Notars. Deshalb würden auch die Anforderungen für die Annahme einer Verfügungsberechtigung von ihm, dem Kläger, nicht erfüllt.
- 18
Mit Antritt der Untersuchungshaft am ... April 2021 sei er, der Kläger, zwangsläufig an einer nach außen gerichteten Tätigkeit gehindert gewesen. Zudem habe der Steuerberater am 20. und am 22. April 2021 die Umsatzsteuervoranmeldungen der B für sämtliche Monate aus 2020 beim Beklagten eingereicht. Damit sei die Tätigkeit von ihm, dem Kläger, im Rahmen der Ankäufe der Schutzmasken und der anschließenden Veräußerung an das Bundesgesundheitsministerium erledigt gewesen. Soweit der Beklagte vortrage, er, der Kläger, habe Rechtsanwalt D eine Generalvollmacht übergeben und sei deshalb als Vertreter der B anzusehen, sei festzustellen, dass sich die Vollmacht nicht in den Urkundenlisten über die aufgeführten Beweismittel befinde. Eine solche Vollmacht sei in der Hauptverhandlung auch nicht verlesen worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Vollmacht des Bruders für die zivilrechtliche Vertretung des Rechtsanwalts gehandelt habe. Zudem sei zu beachten, dass eine Vollmacht lediglich eine Berechtigung, nicht aber eine Verpflichtung zur Vornahme von Rechtsgeschäften verschaffe. Eine auf die Gewerbesteuer 2020 ausgerichtete Verpflichtung habe es nicht gegeben.
- 19
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom ... Juni 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2025 aufzuheben.
- 20
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 21
Der streitbefangene Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf ein Schreiben vom ... Juli 2024 im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Kläger wegen fehlender Mittelvorsorge in Haftung genommen worden sei. Diese sei in Anbetracht der getätigten hohen Umsätze bereits im Laufe und mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 und damit insbesondere vor Antritt der Untersuchungshaft am ... April 2021 sicherzustellen gewesen. Für diesen Zeitraum sei die faktische Geschäftsführung nachgewiesen. Dies gelte unabhängig von dem streitigen Vorliegen einer Generalvollmacht.
- 22
Im streitgegenständlichen Haftungsbescheid sei im Rahmen des Ermessens eine Tilgungsquote von 90 % berücksichtigt worden. Diese Ermessenserwägung könne gemäß § 102 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden. Soweit der Senat den Haftungstatbestand in Höhe von ... € für Gewerbesteuer-Zinsen und Säumniszuschläge als nicht erfüllt ansehe, werde die Haftungsinanspruchnahme für diesen Betrag hilfsweise auch auf die verbleibenden 10 % der Hauptsteuern aufgrund der unterlassenen Mittelvorsorge gestützt und die Ermessenserwägungen insoweit ergänzt. Ohne die Privatentnahme in 2020 von im Saldo über ... € seien genügend Mittel vorhanden gewesen, um die Gewerbesteuerschuld 2020 in voller Höhe bei Fälligkeit begleichen zu können.
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Der Kläger hält sich nach Auskünften der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 2. Dezember 2025 nicht unter seiner Meldeadresse auf und ist flüchtig. Er ist mit Vollstreckungshaftbefehl vom ... August 2025 zur Fahndung zwecks Festnahme ausgeschrieben. Das Gericht konnte ein gerichtliches Schreiben an die ursprünglich angegebene Anschrift des Klägers nicht zustellen. Der Brief kam am 13. Oktober 2025 mit dem Vermerk des Postbediensteten "unbekannt verzogen" zurück. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erfolglos versucht, dem Kläger eine Kündigung des Mandats zuzustellen und mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 mitgeteilt, keinen Kontakt mehr zum Kläger zu haben und dessen aktuelle Anschrift nicht zu kennen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2025 bestätigt und ergänzt, dass er nicht wisse, in welchem Staat oder Land sich der Kläger aufhalte. Er habe zuletzt per E-Mail Kontakt mit dem Kläger gehabt. Dessen E-Mail-Postfach sei aber Anfang/Mitte September 2025 gelöscht worden.
...
- 24
Auf den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2025 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist unzulässig. Sie entspricht nicht den notwendigen Inhaltserfordernissen.
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1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Kläger bezeichnen. Dazu gehört es grundsätzlich, dass der Kläger seine ladungsfähige Wohnanschrift angeben muss (ständige. Rspr., vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012, I B 38/12, BFH/NV 2013, 746; vom 25. Januar 2016, VII B 97/15, BFH/NV 20[1]6, 764; vom 10. Dezember 20181Hinweis der Dokumentationsstelle: sic!Hinweis der Dokumentationsstelle: sic!, X B 122/17, BFH/NV 2018, 630; BVerfG, Urteil vom 6. November 2009, 2 BvL 4/07, HFR 2010, 14; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 7 m.w.N., Stand: Oktober 2020). Dies gilt auch für Änderungen im laufenden Verfahren (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 7 m.w.N., Stand: Oktober 2020). Die Angabe der ladungsfähigen Wohnanschrift ist Sachurteilsvoraussetzung und muss spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019, VIII B 3/19, BFH/NV 2020, 373; vom 7. Dezember 2007, VII S 17/07 (PKH), BFH/NV 2008, 589; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 37, Stand: November 2022). Die Bezeichnung des Klägers einschließlich der ladungsfähigen Wohnanschrift ist nicht entbehrlich, wenn der Kläger einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1997, VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; Beschluss vom 29. Januar 2018, X B 122/17, BFH/NV 2018, 630; FG Hamburg, Urteil vom 19. April 2007, 5 K 193/06, EFG 2007, 1263), denn die erforderlichen Angaben sind auch dann zur sachgerechten Prozessführung notwendig, etwa in Bezug auf die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO), die Beitreibung von Gerichtskosten, eine Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 80 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder das Rubrum des Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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2. Die Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Wohnanschrift gilt allerdings dann nicht, wenn die Angabe der Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019, VIII B 3/19, BFH/NV 2020, 373; vom 7. Dezember 2007, VII S 17/07 (PKH), BFH/NV 2008, 589; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 65 FGO, Rn. 45 Stand: November 2022 m.w.N.). Beruft sich der Kläger auf einen solchen Ausnahmefall, müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, VIII B 3/19, BFH/NV 2020, 373). Wird die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2024, IX B 42/23, BFH/NV 2024, 690). Unzumutbar ist die Nennung der Wohnanschrift etwa, wenn sich der Kläger mit dieser Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und seine Identität feststeht sowie die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000, IV R 25/00, BStBl. II 2001, 112). Das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Kläger einer konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzt. Demgegenüber ist es in solchen Fällen von untergeordneter Bedeutung, dass eine mögliche Vollstreckung, die Beitreibung von Gerichtskosten und die Durchsetzung des persönlichen Erscheinens erschwert wird (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000, IV R 25/00, BStBl. II 2001, 112).
- 29
3. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Klageschrift zwar dessen ursprüngliche Wohnanschrift in der X-Straße ... in Hamburg angegeben. Diese Anschrift ist aber - unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zutreffend war - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktuell. Nach den Auskünften der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 2. Dezember 2025 ist der Kläger unter seiner Meldeanschrift in der X-Straße nicht mehr wohnhaft, sondern flüchtig und wird per Vollstreckungshaftbefehl vom ... August 2025 gesucht. Ein gerichtliches Schreiben an die ursprüngliche Anschrift ist am 13. Oktober 2025 mit dem Vermerk des Postbediensteten "unbekannt verzogen" als unzustellbar zurückgekommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat angeben, erfolglos versucht zu haben, dem Kläger eine Mandatskündigung über diese Anschrift zukommen zu lassen. Auch er, der Prozessbevollmächtigte, kenne die aktuelle Anschrift des Klägers nicht, wisse auch nicht in welchem Staat sich der Kläger aufhalte und habe keinen Kontakt zu ihm. Der Kontakt sei zuletzt über E-Mail erfolgt. Das E-Mail-Postfach des Klägers sei aber Anfang/Mitte September 2025 gelöscht worden.
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Die aktuelle Wohnanschrift des Klägers steht somit nicht fest und dieses gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendige Inhaltserfordernis der Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. Vorliegend ist nicht feststellbar, dass die Nennung der aktuellen Wohnanschrift des Klägers diesem unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dies nicht geltend gemacht. Auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19. Oktober 2000 (IV R 25/00, BStBl. II, 2001, 112) kann vorliegend keine Ausnahme gemacht werden. Es liegt zwar ein Vollstreckungshaftbefehl vor und die Identität des Klägers steht fest. Der Kläger hält aber keinen Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten und ist für das Gericht auch anderweitig nicht zu erreichen. Die oben genannten Zwecke der Wohnortangabe sind vorliegend sämtlich nicht erfüllt, insbesondere ist die erforderliche Erreichbarkeit des Klägers nicht vorhanden; anders als in der angeführten BFH-Entscheidung, in der die dortige Klägerin über den Bevollmächtigten erreichbar war. Schon deshalb ist ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der Wohnanschrift unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht möglich. Durch die Nichterreichbarkeit für das Gericht und seinen Prozessbevollmächtigten zeigt der Kläger vielmehr, dass er kein Interesse mehr daran hat, das vorliegende Gerichtsverfahren zu führen.
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Im Übrigen ist nicht feststellbar, dass dem Kläger die konkrete und damit nicht nur abstrakte Gefahr einer Verhaftung droht. Der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen.
- 32
Dazu hätte es jedenfalls gehört, dass er über seinen Prozessbevollmächtigten angibt, dass er sich in einem Staat aufhält, in dem die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung des Haftbefehls besteht, etwa weil er seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder in einem anderen Staat, mit dem ein Auslieferungsabkommen vereinbart wurde oder eine sonstige Kooperation der Behörden bei der Vollstreckung von Haftbefehlen üblich ist. Nur so hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, es für nachvollziehbar und hinreichend wahrscheinlich zu halten, dass dem Kläger die konkrete Gefahr einer Verhaftung droht. Ohne einen entsprechenden Vortrag ist nicht auszuschließen, dass sich der Kläger in einem Staat aufhält, mit dem Deutschland weder ein Auslieferungsabkommen abgeschlossen noch üblicherweise eine sonstige Behördenkooperation bei der Auslieferung von Straftätern zur Haftvollstreckung durchgeführt wird. Der Senat geht zudem davon aus, dass für eine hinreichende Überprüfbarkeit, ob tatsächlich eine konkrete Verhaftungsgefahr besteht, der Aufenthaltsstaat - ohne Nennung des Wohnsitzes - konkret benannt werden muss. Nur so kann die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung hinreichend verlässlich beurteilt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich vorgetragen, dass er nicht wisse, wo sich der Kläger aufhalte, so dass vorliegend schon die Mindesterfordernisse an den Vortrag zu einer Verhaftungsgefahr nicht erfüllt sind. Etwaigen Bedenken gegen das weitere Erfordernis einer Benennung des Aufenthaltsstaates, was vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden.
- 33
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
- 1)
- Hinweis der Dokumentationsstelle: sic!
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