Teilurteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 5358/91

Tenor

Es wird festgestellt, daß es sich bei den für die Modernisierung des Gebäudes in X in den Jahren 1985 und 1986 aufgewandten Kosten in Höhe von 207.123 (1985) und 118.743 (1986) um Herstellungskosten und nicht um sofort abziehbare Werbungskosten handelt.


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