Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 6727/94
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Kraftfahrzeug-Zubehör. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A.
3Ende ... führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ... bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre ... bis ... durch, anläßlich der - soweit im Streitfall von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen wurden (Bp-Bericht vom ...):
4- 5
- (Tzn. 10 und 12):
Die Klägerin (oder die Tochter des Anteilsinhabers, die Arbeitnehmerin der Klägerin ist) bestellte bei dem Vertragshändler S. GmbH einen Pkw, Marke ...
7Das Fahrzeug wurde mit Rechnung vom ... berechnet und auf die Tochter des Anteilsinhabers zugelassen, die auch als Eigentümerin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen wurde. Für die Monate November und Dezember ... wurde weder eine Sachbezugserfassung noch eine Umsatzversteuerung durchgeführt.
8Die Betriebsprüfung vertrat daraufhin die Auffassung, daß das Fahrzeug kein Betriebsvermögen der Klägerin darstelle, so daß die in ... gebuchten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nicht in Anspruch genommen werden könnten. Bezüglich der Brutto-Anschaffungskosten liege eine Vorteilszuwendung (= verdeckte Gewinnausschüttung - vGA -) an den Gesellschafter vor, die jedoch keine Einkommenserhöhung darstelle. Insoweit sei lediglich die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen.
9- 10
- (Tz. 13 b): ,
Die Außenanlagen an dem ab ... von der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers in
12... Grundstück seien teilweise unfertig, d. h. die Befestigungen von Hof und Zufahrt nur mit Schotter aufgefüllt gewesen. Die Klägerin habe die Zufahrtswege ihren betrieblichen Bedürfnissen entsprechend angepaßt, indem sie im wesentlichen habe
13- ...
14- ...
15- ... vornehmen lassen.
16Auf diese Weise hätten die Zufahrten zu der Lagerhalle auch bei Regenwetter von Lastkraft-wagen einwandfrei befahren werden können. Ferner habe die Gestaltung der Außenanlagen auch der Imagepflege gegenüber den Auftraggebern der Klägerin gedient, die den Betrieb regelmäßig vor neuen Auftragsvergaben inspiziert hätten.
17Die Klägerin habe den Aufwand im Jahre ... als laufende Kosten über Konto ... gebucht. Nach Auffassung der Betriebsprüfung handele es sich um aktivierungspflichtigen Aufwand, da es sich um eine Investition der Klägerin als Mieter an einem gemieteten Objekt handele, die dem Mieter als materielles Wirtschaftsgut zuzurechnen sei (Hinweis auf BFH-Urteile in BStBI 11 1975, 443 und 1977, 143). Die Aufwendungen stünden in einem unmittelbaren Nutzungszusammenhang mit den gewerblichen Zwecken des Mieters; in diesem Falle habe er zwar zivil-rechtlich neben dem Nutzungsanspruch aus dem Mietverhältnis nur schuldrechtliche Verwendungsansprüche; diese seien jedoch "wie" materielle Wirtschaftsgüter auszuweisen (Hinweis auf 13F11-Urteile in BStBI 111 1960, 198 und BStBI 11 1983, 686). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrage zehn Jahre.
183. (Tz. 15):
19Die Klägerin habe für ihren angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Verrechnungskonto geführt, auf dem die geleisteten Zahlungen der Klägerin für die privaten Zwecke des Gesellschafter-Geschäftsführers erfaßt worden seien. Die Klägerin habe die Berechnungen als Kreditgewährung behandelt. Von den Monatssalden habe sie die Zinsen unter Anwendung eines für jeweils ein Jahr einheitlichen Zinssatzes errechnet, der angeblich den Guthabenzinsen für Festgelder entsprochen habe.
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Referenzen
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