Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 5909/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.4.50 DM festgesetzt
1
Tatbestand
2Die Klägerin, von Beruf Krankenschwester, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 1993 die Kosten einer zweiten Brustoperation als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend. Sie trägt vor, sie habe aus kosmetischen Gründen im Dezember 1991 die erste Brustoperation durchführen lassen, bei der ihr silikongefüllte Brustprothesen implantiert worden seien. Nach der Bescheinigung des Chirurgen XXX war "wegen der bestehenden Kapselfibrose und Verdacht auf Ruptur der Implantate ... die Revision und der Austausch sowie die Kapselektomie medizinisch angezeigt".
3Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe keinen Kostenersatz erhalten. In der Aufnahmeanzeige des Krankenhauses vom 11.11.1993, die der Einkommensteuererklärung als Anlage beigefügt ist, ist als Kostenträger vermerkt: "Selbstzahler".
4Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Aufwendungen seien zwangsläufig; sie habe sich zu einer weiteren Operation wegen dauernder Schmerzen und Störungen des Bewegungsablaufs infolge Gewebeverhärtungen entschieden. Zwar habe sie sich zur ersten "kosmetischen" Operation aus freiem Willen entschieden und damit indirekt, aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Störungen, auch die zweite Operation verursacht. Doch sei eine vergleichbare, durch das Verhalten der Steuerpflichtigen ausgelöste Situation auch bei anderen außergewöhnlichen Belastungen, deren Abzugsfähigkeit von der Rechtsprechung anerkannt werde, feststellbar. Dies treffe z.B. für Krankheitskosten aufgrund von Alkoholkonsums oder Rauchens sowie von selbstverschuldeten Unfällen zu. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne bei Kosten einer medizinisch notwendigen Folgeoperation nach vorheriger freiwilliger Schönheitsoperation kein Unterschied gemacht werden.
5Auf die Aufforderung des Berichterstatters zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung darüber, ob die Klägerin auf das Risiko einer Kapselfibrose oder Ruptur und einer evtl. später erforderlich werdenden Kapselektomie belehrt worden sei, hat die Klägerin das "Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt über die operative Brustvergrößerung" das sie am 16.12.1991 unterzeichnete, vorgelegt.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.1995 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 30.05.1994 die Einkommensteuer von einem um XXX DM niedrigeren zu versteuernden Einkommen festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte meint, bei einer Schönheitsoperation könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß sie aus medizinischen Gründen notwendig sei. Die Grenze zwischen den steuerlich unbeachtlichen persönlichen Gründen und der medizinischen Erforderlichkeit einer Operation sei fließend und für die Finanzämter nur schwer zu finden. Daher seien in solchen Fällen strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Operation zu stellen. Ähnlich wie bei Hellkuren sei die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Operation erforderlich; daran fehle es im Streitfall.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist unbegründet. Die Aufwendungen für die Korrekturoperation sind - wie die Kosten der aus kosmetischen Gründen vorgenommenen Vergrößerungsoperation - nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
13Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
14Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit oder Behinderung zu lindern oder erträglich zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711 m.w.N.).
15Im Streitfall steht nicht fest, daß die Korrekturoperation ausschließlich den Zweck verfolgte, eine Krankheit oder Behinderung zu lindern oder erträglich zu machen. Dies wäre möglicherweise dann der Fall gewesen, wenn der zweite Eingriff der Beseitigung der schmerzverursachenden Implantate gedient hätte. Da im Streitfall aber - ausweislich der Bescheinigung des behandelnden Chirurgen - die Implantate ausgetauscht wurden, ist durch die Korrekturoperation der aus kosmetischen Gründen angestrebte Erfolg wieder hergestellt oder das frühere Ergebnis verbessert worden. Damit ist der zweite Eingriff ebensowenig zwangsläufig wie der nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin freiwillige erste Eingriff, zumal die Klägerin in dem Aufklärungsgespräch mit dem Arzt über mögliche Komplikationen und die etwaige Erforderlichkeit von Korrekturoperationen belehrt worden war.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 GKG.
17Der Senat hat die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO abgelehnt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie ausschließlich die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einem bestimmten Sachverhalt betrifft.
18XXX XXX XXX
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Referenzen
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