Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 3954/89
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand:
2Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, daß die gegen ... festgesetzte Erbschaftsteuer im Billigkeitswege gemäß §§ 163, 227 AO abweichend festgesetzt bzw. teilweise erlassen wird. Für ... hat der Kläger als Alleinerbe das Verfahren aufgenommen.
3... ist im Jahre 1987 aufgrund eines testamentarischen Vermächtnisses ein Bankdepot mit festverzinslichen Wertpapieren und Aktien zugewendet worden. In dem insgesamt vom beklagten Finanzamt angesetzten Erwerb von ... DM sind Wertpapiere mit den Kurswerten zum Todestag der Erblasserin (...) in Höhe von ... DM enthalten. In dem Wertpapierwert haben insgesamt A-Aktien zu einem Kurswert von je DM Eingang gefunden.
4In der Hauptversammlung der A-AG am wurde beschlossen, daß für ... alte Aktien je ... Gratisaktie ausgegeben und im Zuge einer Kapitalerhöhung auf ... Altaktien ... Neuaktien, damit insgesamt ... Neuaktien bei Umtausch der Altaktien erworben werden könnten. Das Bezugsrecht für eine Neuaktie wurde mit DM gehandelt, eine Neuaktie konnte zu DM erworben werden.
5Die mit dem Vermächtnis ... .... belastete Erbin hat durch Schreiben ihres Verwalters vom ... mitteilen lassen, daß jeweils 50 % der für die Vermächtnisnehmer bei der ... eingerichteten Wertpapierdepots zur persönlichen Disposition freigegeben werde und die andere Hälfte des Depots für die zu zahlende Erbschaftsteuer gesperrt bleibe. Aus einem weiteren Schreiben des Verwalters der Erbin vom ... an den Kläger, der ... in der Erbschaftsangelegenheit vertrat, geht hervor, daß die Sperre des Depots erst aufgehoben werde, wenn die vom Kläger und ... unterschriebene Zustimmung über die hälftige Sperre des Depots vorliege.
6Im Rahmen der Kapitalerhöhung hat ... bei der ... einen Effekten-Kredit in Höhe von ... DM in Anspruch genommen. Der Kreditvereinbarung ging eine telefonische Absprache des Klägers und der Bank voraus. Im ... sind die Wertpapiere und die Kreditverpflichtung auf Wunsch des Klägers auf ein Wertpapierdepot der ... übertragen worden. Mit Schreiben vom ... hatte sich die ... gegenüber der Erbin verpflichtet, die Wertpapiere zu einem Gegenwert von ... DM zugunsten der Erbin gesperrt zu halten und lediglich Umschichtungen zuzulassen. Ausweislich des Schreibens war die Sperre wegen der zu erwartenden Erbschaftsteuerzahlungen in Höhe von ... DM vorgesehen.
7Die Erbin hat die Depotsperre mit Schreiben vom... , daß die ... am ... bestätigt hat, auf 50 % des Depots vermindert, am ... hat die Erbin auch auf die Teilsperre des Depots verzichtet. Die schriftliche Bestätigung der Entsperrung ist bei der ... am ... eingegangen.
8Wegen des Einbruchs der Börsenkurse mußte ... auf Verlangen der ... zur Sicherung des Kredits Wertpapiere mit Verlust verkaufen. Der Depotwert zum ... betrug unter Berücksichtigung der Bezugsrechte für Neuaktien der A-AG ... DM und zum ... ... DM, das rechnerische Mittel zwischen beiden Werten ergibt den Betrag von ... DM.
9In dem Änderungsbescheid vom ... hat das beklagte Finanzamt die Kurswerte auf den Todestag der Erblasserin, dem... , zugrundegelegt und die Wertpapiere mit ... DM angesetzt und die Erbschaftsteuer auf ... DM festgesetzt. Die gegen den Erbschaftsteuerbescheid gerichtete Klage ist vom Senat abgewiesen und die hiergegen gerichtete Revision vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen worden. Die gegen die finanzgerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde war insoweit erfolgreich, als vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist, daß die angegriffenen Entscheidungen Artikel 3 Abs. 1 GG verletzen. Aufgehoben hat das Bundesverfassungsgericht die finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht.
10Mit Bescheid vom ... hat das beklagte Finanzamt die Anträge auf abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer abgelehnt. Der Beklagte hat ausgeführt, eine unbillige Härte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer könne im Streitfall wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der A-Aktien nicht angenommen werden. Bereits Ende ... sei bekannt gewesen, daß die A-AG die Absicht gehabt habe, die X-Bank zu erwerben. Nach dem Todestag der Erblasserin seien die A-Aktien weiter gestiegen. Am sei die Neuaktie mit ...DM, am ... mit ... DM und am ... mit ... DM gehandelt worden. Da die A-Aktie über einen längeren Zeitraum nach dem Tode der Erblasserin einen Wert zwischen ... DM und ... DM gehabt habe, habe man die Aktien mit Gewinn verkaufen können. Aus ... Altaktien habe man bei ... Neuaktien und einem Kurs von je ... DM einen Wert von ... DM erreichen können. Würden hiervon die Anschaffungskosten von ... DM für ... Neuaktien abgezogen verbleibe ein Betrag von ... DM. Diesem Betrag stehe der Wertansatz von ... Altaktien von ... DM bei der Erbschaftsteuer gegenüber.
11Es sei nicht nachgewiesen, daß über die Wertpapiere nicht verfügt werden konnte. Da die Sperre dem Zweck gedient habe, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, könne eine Verfügungsbeschränkung nicht angenommen werden. Der vollständige Schriftwechsel zwischen der Erbin und dem Kläger sei nicht vorgelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob die Sperre auch auf das Verhalten des Klägers zurückgehe. Beim stichtagsbezogenen Bereicherungsprinzip müsse in Kauf genommen werden, daß es später zu nachteiligen Wertänderungen kommen könne. Ein außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber nicht berücksichtigter Fall liege nicht vor. Persönliche Billigkeitsgründe könnten im Hinblick auf die erworbenen Werte nicht angenommen werden.
12Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom hat ... beantragt, daß für den begehrten Erlaß von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von ... DM ausgegangen werden müsse. Hierbei sei darauf abzustellen, daß sie erst am ... und am ... jeweils über die Hälfte des Depots Verfügungsbefugnis gehabt habe. Den langen Zeitraum zwischen Todeszeitpunkt und Verfügungsmöglichkeit habe sie nicht zu vertreten. Gegenüber der Erbin bestehe kein Schadensersatzanspruch. Der vom Finanzamt ermittelte höhere Wert sei unbeachtlich, da sie vor der Entsperrung des Depots hierüber nicht habe verfügen können. Für die im Zuge der Kapitalerhöhung erworbenen ... jungen A-Aktien habe sie einen Kredit von ... DM aufnehmen müssen, für den das Depot als Sicherheit gedient habe. Nach dem Börsenzusammenbruch habe sie zwangsweise einem Teilverkauf der Depotwerte zustimmen müssen.
13Die Oberfinanzdirektion hat der Beschwerde nicht abgeholfen. In ihrer Beschwerdeentscheidung vom ... hat die Oberfinanzdirektion ausgeführt, der Gesetzgeber habe dem Stichtagsprinzip den Vorrang vor anderen Bewertungsmöglichkeiten gegeben, um die Gleichmäßigkeit und die Vorhersehbarkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Auftretende Härten seien dabei bewußt in Kauf genommen worden. Ein Abweichen vom Stichtagsprinzip sei nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftsteuer der unverschuldete Vermögensverlust so groß wäre, daß das Erbe völlig aufgebraucht werde. Im übrigen habe ... das verspätete Auszahlen der Erbschaft verschuldet. Durch rechtzeitige Abgabe der Erbschaftsteuererklärung hätte die Erbschaftsteuer früher festgesetzt und das Depot zu einem Zeitpunkt entsperrt werden können, zu dem die Aktien noch einen höheren Wert gehabt hätten.
14Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, bei seinen Bemühungen, die Übertragung des Vermögens auf ... zu erreichen, habe er mit einer Unzahl von Schwierigkeiten kämpfen müssen. Bei der Erbin habe eine wesentliche Rolle die vermeintliche Verantwortung für die Erbschaftsteuerschulden der Vermächtnisnehmer gespielt. Er habe wiederholt die Erbin darauf hingewiesen, daß sie für diese Schulden nicht hafte. Aus den vorgelegten Schreiben ergebe sich, daß das gesamte Depot ... gesperrt gewesen sei. Erst am ... bzw. am ... habe man tatsächlich über das Depot verfügen können.
15Dem Wert des Vermächtnisses könne auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Erbin hinzugerechnet werden. Die Erbin sei formell nicht in Verzug gesetzt worden. Im Rahmen einer Gesamteinigung mit der Erbin sei auf Schadensersatz verzichtet worden. Die Lage sei einem Erbvergleich ähnlich.
16Im Streitfall würden der Bereicherungsgrundsatz und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gröblich verletzt. Die Besteuerung laufe im Streitfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwider. Es spreche für sich, wenn einer Erbschaftsteuer von ...DM eine Bereicherung von ... DM gegenüberstehe. Ein Billigkeitserlaß sei nicht erst geboten, wenn die Erbschaftsteuer das Erbe völlig aufbrauche. Liege wie im Streitfall die gesetzliche Steuerbelastung bei .. %, zwinge eine faktische Belastung von 60 % schon zu Billigkeitsmaßnahmen. Im vorliegenden Falle entspreche es dem Plan des Gesetzes, die Erbschaftsteuer nach dem Wert des Erwerbs bei Freigabe des Depots zu ermitteln.
17Eine frühzeitige Abgabe der Erbschaftsteuererklärung hätte nicht zu Entsperrung des Depots geführt. Die Erbin habe eine Entsperrung erst zu dem Zeitpunkt in Aussicht gestellt gehabt, zu dem alle Vermächtnisnehmer ihre Erbschaftsteuer bezahlt hätten. Dies hätten sie nicht beeinflussen können. Eine vorläufige Steuererklärung hätte ... nicht abgeben können, da ... nicht alle Werte bekannt gewesen seien. Das Finanzamt habe gewußt, daß die Erben ursprünglich eine gemeinschaftliche Steuererklärung abgeben wollten. Hierzu sei es nicht gekommen. Erstmals am ... sei ... vom Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert worden. Steuerliche Pflichten habe ... nicht verletzt.
18Der Streitfall gebe auch zu anderen Ermessenserwägungen Anlaß. Berechnet auf den ... habe ... tatsächlich einen Verlust erlitten, der über die Wertverhältnisse vom Freigabestichtag hinausgehe. Durch den Zwang zum Verkauf der jungen A-Aktien komme es unter Berücksichtigung des Kredits zum ... zu einem Wert des Vermächtnisses von ... DM.
19Es müsse auch aus persönlichen Billigkeitsgründen ein Erlaß ausgesprochen werden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte die persönlichen Gründe bereits vorgelegen. Der notwendige Lebensunterhalt ... sei nicht mehr gesichert gewesen. Bei ... habe man am ... bei ... feststellen können, daß Aktien im Wert von ... DM vorhanden gewesen seien, dem Verbindlichkeiten in Höhe von ... DM gegenüber gestanden hätten. Von einer selbstverschuldeten Vermögenslosigkeit könne nicht die Rede sei, ... sei nicht verpflichtet gewesen, für die anstehenden Steuerschulden Gelder auf einem Separatkonto bereitzuhalten. Daß sich ... ... beteiligt habe, die ihrerseits ... erworben habe, könne lediglich als unbeachtliche Vermögensumschichtung gewertet werden.
20Aus der ... erwirkten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehe hervor, daß bei Anwendung des Stichtagsprinzips eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht komme, wenn die Steuer erdrosselnd wirke. In der Entscheidung werde ausdrücklich festgestellt, daß der im Streitfall ergangene Erbschaftsteuerbescheid die Grundrechte ... verletze. Es obliege dem Gericht, zu entscheiden, ob bei der Billigkeitsregelung zu berücksichtigen sei, daß die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt habe. Es wäre reine Prozeßförmelei, wenn im Zusammenhang mit der Verfassungswidrigkeit ein neues außergerichtliches Verfahren angestrengt werden müsse. Bei Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auf dem Billigkeitswege ergebe sich eine Erbschaftsteuer in Höhe von ... DM.
21Der Kläger beantragt,
22die Verfügung des Finanzamts vom ... und die Beschwerdeentscheidung vom ... aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte trägt vor, der Gesetzgeber habe sich eindeutig für das Stichtagsprinzip entschieden. Da ein Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben gebe, sei es der Regelfall, daß ein Vermächtnisnehmer nicht sofort über das erlangte Vermächtnis verfügen könne. Zivilrechtliche Streitigkeiten rechtfertigten nicht ein Abweichen vom Stichtagsprinzip.
26... sei allein durch Eigenverschuldung an einer früheren Verfügungsmöglichkeit gehindert gewesen. Spätestens im ... habe ... den Vermächtniserwerb dem Finanzamt anzeigen müssen. Bei einem Erwerb von etwa ... wäre die Erbschaftsteuerveranlagung unverzüglich durchgeführt worden.
27Die behauptete Wertminderung der Papiere beziehe sich im wesentlichen auf die Aktien der A-AG, die nach dem Tode der Erblasserin im Wert noch erheblich gestiegen seien.
28... habe ihre Anzeigepflichten verletzt, daher könne im Billigkeitswege die Steuer nicht ermäßigt werden. Die Verfügungsbeschränkung des Depots sei auch nur wegen der auf ... entfallenden Erbschaftsteuer ausgesprochen worden. Von einem ernsthaften Bemühen um Freigabe könne keine Rede sein. Die übrigen Vermächtnisnehmer hätten die Vermögenswerte wie vorgesehen ... mit der Maßgabe erhalten, daß bis zur Zahlung der Erbschaftsteuer ... der Werte gesperrt gewesen seien. Da die Erbschaftsteuer auch ... betrage, habe dies bei Erfüllung der steuerlichen Pflichten wirtschaftlich nicht zu einer Einschränkung geführt.
29Persönliche Billigkeitsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, da derartige Gründe bis zum Erlaß der Beschwerdeentscheidung nicht vorgetragen worden seien. ..............
30Im übrigen sei die ... alleine durch eigene Verfügung nach dem Erbfall genötigt gewesen, Aktien zu verkaufen. Nehme man wirtschaftlich den Zeitraum nach dem Erbfall aus Billigkeitsgründen in die Betrachtung auf, seien die A-Aktien nach einem kurzen Tief dauerhaft derart im Wert gestiegen, daß ... einen Mehrwert gegenüber dem Stichtag des Erbfalls erhalten habe.
31Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, daß die mit dem Grundgesetz unvereinbare Erbschaftbesteuerung bis zum 31.12.1995 weiter anzuwenden sei.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist unbegründet.
34Nach §§ 163 Satz 1, 227 AO können die Finanzbehörden Steuern niedriger festsetzen bzw. erlassen, wenn die Erhebung bzw. Einziehung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung bzw. über den Erlaß ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann, (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906; BFH-Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, BStBl II 1995, 297). Die vom Kläger begehrte abweichende Festsetzung bzw. Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn die Besteuerung des Sachverhalts, der unter den gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und dadurch ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die gesetzlichen Wertungen besteht. Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des Tatbestandes bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen aus sachlichen Billigkeitsgründen keine anderweitige Steuerfestsetzung oder einen Erlaß der festgesetzten Steuer (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1988, III R 186/84, BStBl II 1989, 426, 427; BFH-Urteil vom 05.06.1996, X R 234/93, BStBl II 1996, 503).
35Bei der Erbschaftsteuer hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der Fälle einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis bei den Erben dahin entschieden, daß es hinsichtlich der Entstehung der Erbschaftsteuer und der Bewertung des Nachlasses auf den Todestag des Erblassers abzustellen ist, § 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 EStG. Das gesetzlich festgelegte Stichtagsprinzip gilt zum Vor- wie Nachteil der Erben. Nach dem Stichtag eintretende Währungsverluste bei ausländischem Vermögen oder Kursverluste bei Wertpapieren müssen die Erben ohne Aussicht auf Minderung der Erbschaftsteuer tragen, Kurs- und Währungsgewinne nach dem Erbfall erhöhen dagegen die Erbschaftsteuer nicht (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1979, II R 150/72, BStBl II 1977, 425, 426; BFH-Beschluß vom 06.12.1989, II B 70/89, BFH/NV 1990, 643).
36Die ablehnende Entscheidung des Finanzamts vom .. und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom ... sind danach nicht zu beanstanden. Das beklagte Finanzamt wie auch die Oberfinanzdirektion konnten davon ausgehen, daß im Streitfall die Entscheidung des Gesetzgebers, der Wert des ererbten Vermögens müsse nach dem zum Zeitpunkt des Todestages der Erblasserin geltenden Wertmaßstäben bewertet werden, im Streitfall nicht im Billigkeitswege durch eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Satz 1 AO bzw. teilweisen Erlaß der Steuer gemäß § 227 AO zu korrigieren ist. Auf die Entscheidung des Gesetzgebers, daß das Stichtagsprinzip bei nachträglichen Wertabweichungen zum Nachteil des Erben keine Minderung der festzusetzenden oder einen Erlaß der festgesetzten Erbschaftsteuer zu Folge hat (vgl. BFH-Beschluß vom 06.l2.1989, II B 70/89, BFH/NV 1990, 643), haben das Finanzamt und die Oberfinanzdirektion zu Recht hingewiesen.
37Entgegen der Ansicht des Klägers liegt im Streitfall keine außergewöhnliche Fallgestaltung vor, die aus sachlichen Billigkeitserwägungen eine anderweitige Steuerfestsetzung bzw. einen teilweisen Erlaß der festgesetzten Erbschaftsteuer rechtfertigen würde.
38Eine außergewöhnliche Fallgestaltung bei Kursverlusten von Vermögenswerten kann angenommen werden, wenn der Erbe den Kursverfall seines ererbten Vermögens mangels fehlender tatsächlicher Verfügungsmacht weder durch Verkauf oder andere Maßnahmen verhindern konnte und die bei korrekter Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes festgesetzte Erbschaftsteuer den Erben übermäßig belastet und die dem Erben zuwachsende Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt (vgl. Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, 2 BvR BStBl II 1995, 671). Die Frage nach einer übermäßigen Belastung mit Erbschaftsteuer ist an dem mit dem Erbschaftsteuergesetz verfolgten Ziel zu orientieren, den durch Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs zu unterschiedlichen, vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des Vermögens abhängigen Steuersätzen zu besteuern. Unter Berücksichtigung dieses Zieles muß für die Frage der übermäßigen Belastung das Vermögen, das der Gesetzgeber dem Erben nach Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes belassen will, mit dem Vermögen verglichen werden, das dem Erben nach Abzug der Erbschaftsteuer auf Dauer gesehen tatsächlich verbleibt. Nach Ansicht des Senats erfordert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot Ermessenserwägungen in den Fällen, in denen der Erbe wegen fehlender Verfügungsmöglichkeit den Vermögensverfall nicht abwenden konnte und das ihm tatsächlich verbleibende Vermögen weniger als die Hälfte des Vermögens beträgt, das der Gesetzgeber dem Erben bei korrekter Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes und nach Abzug der Erbschaftsteuer belassen will. In diesen Fällen müssen die Finanzbehörden im Rahmen der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidungen im konkreten Einzelfall prüfen, ob wegen Verletzung des Übermaßverbots und der Verletzung der verfassungsrechtlichen Erbrechtsgarantie (vgl. Beschluß des 2. Senates des Verfassungsgericht vom 22.06.1995, 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671) Billigkeitsmaßnahmen erforderlich sind.
39Im Streitfall bedurfte es derartiger Ermessenserwägungen nicht. ... konnte den Vermögensverfall der ihr zustehenden Wertpapiere durch Umschichtung des Depots abwenden. Das unter Berücksichtigung einer möglichen Umschichtung ... verbleibende Vermögen beträgt mehr als die Hälfte des Vermögens, das der Gesetzgeber im Streitfall dem Erben belassen will.
40Für die hier zu treffende Entscheidung ist es auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die der Oberfinanzdirektion in dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannt waren und hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1976, I R 51/74, BStBl II 1976, 499; BFH-Beschluß vom 13.03.1990, VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171). Aus der Beschwerdeschrift des Klägers vom ... und den dazu eingereichten Unterlagen konnte die Oberfinanzdirektion entnehmen, daß ... an der Kapitalerhöhung bei der A-AG teilgenommen, die Kosten für den Erwerb der jungen Aktien in Höhe von ... DM aus Kreditmitteln finanziert und für den Kredit das Aktiendepot ... als Sicherheit gedient hatte. Daß das Wertpapierdepot... Mitte des Jahres ... von der ... auf ... übertragen worden war, die ... das Depot zugunsten der Erbin gesperrt halten, Umschichtungen aber zulassen wollte, ergab sich aus den der Beschwerdebegründung beigefügten Ablichtungen. Danach mußte der Oberfinanzdirektion zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeentscheidung bekannt sein, daß es möglich war, die mit Kursrisiko behafteten A-Wertpapiere zu verkaufen und durch sichere Vermögenswerte zu ersetzen. Daß sich ... letztlich für das Halten der mit Kursrisiko behafteten Wertpapiere entschieden hat, wurde aus ihrem durch Kredit finanzierten Erwerb der jungen Aktien der A-AG deutlich. Bei dieser Sachlage ist für eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen kein Raum. Konnte ... durch Umschichtungen des Wertpapierdepots das Kursrisiko vermeiden, darf ihre Entscheidung, keine Umschichtung der Vermögenswerte vorzunehmen und damit das Kursrisiko bei den im Depot gehaltenen Wertpapieren in Kauf zu nehmen, die Höhe der nach Gesetz festzusetzenden und die Höhe der einzuziehenden Erbschaftsteuer nicht beeinflussen. Dies entspricht dem mit den Stichtagsprinzip beim Erbschaftsteuergesetz verfolgten Zweck, daß nach dem Stichtag eintretende Kursgewinne oder Kursverluste, die auf den Todestag des Erblassers zu ermittelnde Erbschaftsteuer weder erhöhen noch mindern dürfen. Dieser mit dem Stichtagsprinzip verfolgte Zweck muß erst recht gelten, wenn wie im Streitfall die Möglichkeit bestand, Kursverluste durch Umschichtung des Depots zu vermeiden. Ohne Bedeutung ist dabei, daß auch bei einer Umschichtung die Vermögenswerte weiter zugunsten der Erbin gesperrt bleiben sollten. Hierbei handelt es sich um eine Verfügungsbeschränkung, die gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 2 und 3 BewG den gemeinen Wert der im Depot gehaltenen Wertpapiere nicht beinflussen darf. Im übrigen hatte ausweislich der in Ablichtung mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Bescheinigung der ... vom ... die Sperre allein den Zweck, die bei zu erwartende Erbschaftsteuerzahlung sicherzustellen. Durch Abgabe der Erbschaftsteuererklärung konnte ... bewirken, daß der Grund für die Sperre alsbald entfiel.
41Bei einer Umschichtung der A-Aktien wäre es nicht zu Vermögensverlusten gekommen, bei denen Ermessenserwägungen wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot erforderlich gewesen wären.
42Wird es auf den Zeitraum nach der Übertragung des Depots auf die ... in ... abgestellt, so hatten ausweislich des Ablehnungsbescheids des Finanzamts vom ... die A-Aktien am ... einen Kurs von ... DM je Aktie. Bei einer Umschichtung der im Depot gehaltenen A-Aktien wäre ohne eine Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei der A-AG ein Verlust in Höhe von insgesamt ... DM entstanden. Für die Ermittlung dieses Betrags ist davon auszugehen, daß ... als Vermächtnis ... A-Aktien zustanden, je ... Altaktien ... Gratisaktie ausgegeben wurde, ... somit weitere ... A-Aktien (...), mithin insgesamt ... A-Aktien zustanden. Bei einem Kurs von ... DM je A-Aktie hätte am ... die Umschichtung der A-Aktien einen Betrag von ... DM erbracht. Diesem Wert müssen die Bezugsrechte für die jungen Aktien, die je Aktie in Höhe von ... DM gehandelt wurden, mit insgesamt .... DM (.... DM) hinzugerechnet werden, so daß von einem Vermögenswert der A-Aktien in Höhe von ... DM auszugehen ist. Zum Todestag der Erblasserin waren die ... A-Aktien für Erbschaftsteuerzwecke mit ... DM zu bewerten. Der Unterschied zwischen dem Vermögenswert der A-Aktien zum Todestag der Erblasserin und dem Vermögenswert zum ... beträgt ... DM.
43Wird der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltende Erbschaftsteuerbescheid vom ... zugrundegelegt, so haben nach diesem Bescheid bei ... der steuerpflichtige Erwerb ... DM und die darauf entfallene Erbschaftsteuer ... DM betragen. Nach Abzug der Erbschaftsteuer verblieb ... ein Betrag von ... DM . Eine Umschichtung der A-Aktien zum hätte bei ... zu einem um .. DM verminderten Vermögen geführt. Der nach Abzug des Verlustes von ... DM verbleibende Vermögensbetrag von ... DM liegt über der Hälfte des Betrages von ... DM der nach der Entscheidung des Gesetzgebers ... nach Abzug der Erbschaftsteuer bei einem steuerpflichtigen Erwerb von ...DM verbleiben sollte.
44Das Ergebnis, daß keine Ermessenserwägungen erforderlich waren, ändert sich nicht, wenn zum ... berücksichtigt wird, daß ... an der Kapitalerhöhung bei der A-AG teilgenommen hat. Die Umschichtung der A-Aktien hätte einen Wert von ... DM ergeben. Anstelle des Bezugsrechts für junge A-Aktien muß der Wert der zusätzlich von ... erworbenen jungen Aktien angesetzt werden. Das bedeutet, daß bei insgesamt ... Aktien zu einem Kurswert von .... DM ein Vermögenswert von ... DM vorhanden war. Wird von diesem Wert der nach dem Vortrag des Klägers der für den Erwerb der jungen Aktien aufgenommene Kreditbetrag von ... DM abgezogen, ergibt dies für die Vermögensumschichtung einen Wert von ... DM Gegenüber dem für Erbschaftsteuerzwecke anzusetzenden Wert der A-Aktien in Höhe von ... DM bleibt ein Überschuß von ... DM.
45Es bleibt demnach festzuhalten, daß ... bei einer rechtzeitigen Umschichtung der A-Aktien ohne Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei der A-AG einen Verlust in Höhe von ... DM erlitten und mit Teilnahme an der Kapitalerhöhung einen Vermögenszuwachs in Höhe von ... DM erzielt hätte. Da im Streitfall Einigkeit besteht, daß es von den im Depot gehaltenen Werten allein bei den A-Aktien zu starken Kursverlusten gekommen ist, hätte ... bei rechtzeitiger Umschichtung der A-Aktien größere Verluste vermeiden können. Gleichgültig, ob ... an der Kapitalerhöhung teilgenommen hatte oder nicht, in beiden Fällen der Vermögensumschichtung der A-Aktien hätte kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorgelegen. Das ... verbleibende Vermögen hätte weit mehr als die Hälfte des Vermögen betragen, das ihr nach den Willen des Gesetzgebers nach Abzug der Erbschaftsteuer verbleiben sollte.
46Für die vom Kläger begehrte Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen ist es unerheblich, daß die Erbin die Sperre des Depots ... je zur Hälfte erst am ... und am ... aufgehoben hat. Da ... die Vermögenswerte ihres gesperrten Depots umschichten konnte, sind die Kurse zu beiden Zeitpunkten der Freigabe des Depots durch die Erbin für Billigkeitserwägungen aus sachlichen Gründen ohne Bedeutung. Auch die Tatsache, daß ... nach Freigabe durch die Erbin auf Verlangen der ... in ... Aktien zur Abdeckung des Effektenkredits veräußern mußte, ist für sachliche Billigkeitserwägungen ebenfalls ohne Belang. Durch die Aufnahme des durch die Depotwerte gesicherten Effektenkredits hat ... über die Depotwerte durch Verpfändung verfügt. Führte eine solche Verfügung wie im Streitfall zu Vermögensnachteilen, muß ... die Verluste aus ihrem eigenen Vermögen ausgleichen. Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen rechtfertigt der zum Ausgleich des Kredits erzwungene Verkauf nicht.
47Soweit der Kläger vorträgt, ein Erlaß sei auch aus persönlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt, kann er hiermit nicht gehört werden. Der Kläger beachtet nicht, daß es für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die Oberfinanzdirektion kann der Senat nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilen, die der Oberfinanzdirektion zum Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1976, I R 51/74, BStBl II 1976, 499; BFH-Beschluß vom 13.03.1990, VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171). Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger keinerlei persönliche Billigkeitsgesichtspunkte vorgetragen, ob gleich nach seinem Vortrag bereits vor Erlaß der Beschwerdeentscheidung die persönlichen Gründe bei ... vorgelegen haben. Zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung lagen weder beim Finanzamt noch bei der Oberfinanzdirektion Anhaltspunkte vor, nach denen eine weitere Sachaufklärung geboten war. Die Oberfinanzdirektion hatte von dem ... bei ... kein Erkenntnis, die Kenntnis der ... des Finanzamts ist ihr nicht zuzurechnen. Es kann daher nicht von einer Fehlerhaften Ermessensentscheidung ausgegangen werden, wenn in dem Ablehnungsbescheid des Finanzamts und in der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion keine konkreten persönlichen Billigkeitsgründe angesprochen worden sind. Die Oberfinanzdirektion konnte davon ausgehen, daß der Kläger allein sachliche Billigkeitsgründe geltend machen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1981, VIII R 117/78, BStBl II 1981, 505, 506). Dem Senat ist eine selbständige Würdigung der vorgebrachten persönlichen Billigkeitsgründe im Hinblick auf § 102 FGO verwehrt.
48Schließlich ist auch unter Beachtung der ... Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Ermessensentscheidung nicht aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß ... durch den gegen ... ergangene Erbschaftsteuerbescheid in ... Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht nur die Unvereinbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz ausgesprochen, weil die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt, der Gesetzgeber vielmehr mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, II BvR 592/91, BStBl II 1995, 671, 675). Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig angeordnet, daß die für verfassungswidrig anerkannten Regelungen formell wie auch materiell bis zum 31.12.1995 fortgelten. Die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangene Neufassung des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes vom 27.02.1997 (BGBL 1997 I S. 378) sieht in § 37 Abs. 1 vor, daß die Neufassung des Gesetzes auf Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem 31.12.1995 entstanden ist. Da im Streitfall die Erbschaftsteuer im Jahre ... entstanden ist, können die in der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes getroffenen Regelungen auch nicht im Billigkeitswege berücksichtigt werden. Bei einer abweichenden Festsetzung bzw. einem Erlaß nach §§ 163, 227 AO können sich weder Finanzbehörden noch Gerichte zu dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck eines Gesetzes in Widerspruch setzen (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.1994, III R 17/93, BStBl II 1995, 8). Würde im Streitfall die Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes im Wege der Billigkeitsregelung angewendet, würde § 37 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz 1997 korrigiert, ohne daß einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abgeholfen würde.
49Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob der vom Bundesverfassungsgericht bei ... erkannte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz im Rahmen der Prüfung persönlicher Billigkeitsgründe zu beachten und zu würdigen wäre. Die Prüfung persönlicher Billigkeitsgründe ist wie bereits dargelegt dem Gericht im vorliegenden Streitfall nicht möglich.
50Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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