Beschluss vom Finanzgericht Köln - 3 K 9331/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand
2Die Kläger bezogen im Kalenderjahr 1989 Einnahmen aus unterschiedlichen Einkunftsarten in Höhe von rd. 17,7 Mio DM, von denen Werbungskosten in Höhe von rd. 1,4 Mio DM abzuziehen waren. Nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von rd. 2,5 Mio DM und Freibeträgen in Höhe von 2.280,00 DM ergab sich lt. Einkommensteuerbescheid vom 12.08.1996 eine Einkommensteuer in Höhe von rd. 6,4 Mio DM, das entspricht 36,1 % ihrer Einnahmen. Über den von den Klägern gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Kläger haben für 1989 Verlustvor- und Rückträge geltend gemacht, die nach ihrer Auffassung zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0,00 DM führen. Für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 ist die Einkommensteuer bereits auf 0,00 DM festgesetzt worden. Die Einnahmen der Kläger in den Jahren 1990 bis 1992 beliefen sich auf Gesamtbeträge zwischen über 10 Mio DM und über 2 Mio DM.
3Die Vermögensteuer für die mit ihren Kindern zusammenveranlagten Kläger wurde für die Streitjahre wie folgt festgesetzt:
41989 .......,00 DM 1990 .......,00 DM 1991 .......,00 DM 1992 .......,00 DM. Die Veranlagungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
5Mit Schreiben vom 20.12.1996 beantragten die Kläger die Änderung der Vermögensteuerbescheide nach § 164 Abs. 2 AO. Sie machten geltend, nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) sei es verfassungswidrig, Steuern festzusetzen, die insgesamt bei einem Steuerpflichtigen eine übermäßige Belastung hervorrufen würden. Die Vermögensteuer dürfe deshalb zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe von 50 % liege (sog. Halbteilungsgrundsatz).
6Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 20.01.1997 ab und wies den von den Klägern hiergegen eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 06.11.1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 lasse sich kein Anspruch auf Aufhebung der Vermögensteuerveranlagungen oder eine Herabsetzung der Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.1996 herleiten. Das Bundesverfassungsgericht habe es unter Hinweis auf die Erfordernisse einer verläßlichen Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung für zulässig erklärt, die Regelungen zur Vermögensbesteuerung für zurückliegende Jahre wie bisher weiter anzuwenden. Im übrigen liege die steuerliche Gesamtbelastung des sog. Sollertrages in den Streitjahren unter 50 %.
7Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der Gedanke der Sollerträge als Bemessungsgrundlage für die Beurteilung einer möglichen Übermaßbesteuerung beziehe sich nur auf Fälle, in denen tatsächlich mit vorhandenem Vermögen keine Erträge erzielt würden. Setze dagegen ein Steuerpflichtiger sein Vermögen intensiv ein und erziele er hierdurch Gewinne oder Verluste, die sein zu versteuerndes Einkommen beeinflussen, müsse dies bei der Beurteilung der Halbteilungsbegrenzung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Da sie, die Kläger, ihr Vermögen intensiv einsetzten, sei bei ihnen auf das tatsächlich hierdurch erzielte zu versteuernde Einkommen, das für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 nicht zu einer Einkommensteuerfestsetzung geführt habe, abzustellen. Wenn dennoch für diese Jahre Vermögensteuer erhoben werde, sei jeder Betrag angesichts der fehlenden ertragssteuerlichen Leistungsfähigkeit eine Übermaßbesteuerung, die nur unter Einsatz der Vermögenssubstanz bezahlt werden könnte. Gerade das aber habe das Bundesverfassungsgericht durch die Postulation des Halbteilungsgrundsatzes verhindern wollen.
8Mit Schriftsatz vom 24.11.1999 haben die Kläger vorgetragen, gegen das BFH-Urteil vom 11.08.1999 - XI R 77/97 (DStR 1999, 1845), wonach für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragssteuer keine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG an den Vermögensteuerbeschluß des BvG vom 22.06.1995 bestehe, sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az: 2 BvR 2194/99). Im Hinblick darauf werde beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
9Diesem Antrag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.12.1999 mit der Begründung widersprochen, in dem betreffenden Verfahren gehe es um die Anwendbarkeit des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf Einkommensteuer, die vorliegend nicht strittig sei.
10Die Kläger beantragen,
11im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 das Verfahren auszusetzen, hilfsweise die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1989 vom 11.08.1995, auf den 01.01.1990 vom 16.02.1996, auf den 01.01.1991 vom 15.03.1996 und auf den 01.01.1992 vom 26.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.1997 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hält an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen fest und verweist auf die zwischenzeitlich zum sog. Halbteilungsgrundsatz ergangene Rechtsprechung.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet. Die Vermögensteuerbescheide für die Streitjahre sind rechtmäßig.
171. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, berührt eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem 01. Januar 1997 durch die Vermögensteuererhebung (möglicherweise) eintretende Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 30.06.1999 - II B 110/98, BFH/NV 1999, 1653, m.w.N.). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 20.01.1999 - 1 BvR 2136/98 nicht zur Entscheidung angenommen.
18Zwar hat das BVerfG in dem Beschluß vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/97 ausgeführt, daß die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, "soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt". Das Verfassungsgericht hat die Anwendbarkeit des VStG jedoch trotz des von ihm festgestellten Grundrechtsverstoßes für das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung laufende und für das folgende Kalenderjahr ohne Einschränkung bestehen lassen und dies mit der Gewährleistung einer stetigen Veranlagung und dem Erfordernis einer verläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung gerechtfertigt. Damit hat das Gericht gleichzeitig klargestellt, daß eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 1997 durch die Vermögensteuererhebung eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinzunehmen ist (vgl. hierzu auch BFH-Beschluß vom 30.09.1998 II R 47/97, BFH/NV 1999, 452; Beschluß vom 30.06.1999 II B 110/98, BFH/NV 1999, 1653).
192. Unabhängig davon vermag der Senat im Streitfall nicht zu erkennen, daß die Steuerpflicht bei einem Vermögensteuersatz von 0,5 v.H. die Kläger in den Streitjahren übermäßig belastet, wenn man berücksichtigt, daß ihre Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992 bei Einkünften von jährlich über 2 Mio DM bis über 10 Mio DM wegen Verlustabzügen aus anderen Jahren auf 0,00 DM festgesetzt wurde und für 1989 bei Einkünften von über 17 Mio DM nach ihrem eigenen Vorbringen gleichfalls eine Einkommensteuerfestsetzung von 0,00 DM zu erwarten ist. Insoweit verkennen die Kläger, daß eine Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 0,00 DM infolge von Verlustvor- und rückträgen nicht gleichbedeutend mit dem Fehlen von Sollerträgen im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 ist. Sollerträge sind dort (a.a.O., S. 661) nämlich als die "üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträge" definiert. Geht man mangels Ausführungen der Kläger hierzu davon aus, daß der potentielle Ertrag ihres Vermögens mit dem Durchschnitt ihrer tatsächlichen Einnahmen in den Streitjahren (über 5 Mio DM jährlich) anzusetzen ist, so liegt die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags, die sich in den Streitjahren auf Vermögensteuer in Höhe von rd. .......,00 DM bis rd. .......,00 DM beschränkt, weit unter der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen 50 %-Grenze.
203. Der Senat hat eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da die von den Klägern angeführte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 11.08.1999 - XI R 77/97 die Geltung des sog. Halbteilungsgrundsatzes für Einkommen- und Gewerbeertragsteuer, nicht dagegen für die hier strittige Vermögensteuer, betrifft.
21Die Rechtsfrage, ob das Bundesverfassungsgericht die Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes in seinem Vermögensteuerbeschluß auf Veranlagungszeiträume nach Ablauf des Jahres 1996 beschränkt habe, ist nach dem BFH-Beschluß vom 30.06.1999 - II B 110/98 (a.a.O.) geklärt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 20.01.1999 - 1 BvR 2136/98 nicht zur Entscheidung angenommen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
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