Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 6657/99

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen und Änderung des Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...5.8.1998 werden die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987 auf .....,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 96 % und dem Beklagten zu 4 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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