Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 1483/99
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger die Umzugskostenpauschale nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - zustehen.
3Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte vom 1. September 1995 bis 30. November 1996 eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung in M. Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels hatte er seit dem 01.12.1996 eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung in D. Den Familienwohnsitz hatte er zusammen mit seiner Ehefrau in H.
4Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 1996 zweimal die Umzugskostenpauschale gemäß § 10 BUKG in Höhe von jeweils DM 1.907,-- als Werbungskosten geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Pauschalen jedoch nicht in dem Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 1998.
5Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wies er mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
6Nach Abschnitt 41 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien könnten bei doppelter Haushaltsführung nur die tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Nach Satz 7 würden die Pauschalen des § 10 BUKG nicht bei einem Umzug anläßlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gelten.
7Mit der Klage trägt der Kläger vor:
8Der Bundesfinanzhof habe im Urteil vom 30. März 1982 (BStBl II 1982, 595) anerkannt, dass ein Anspruch auf Abzug der nach dem BUKG bemessenen Umzugskostenpauschale als Werbungskosten bei privaten Arbeitnehmern bestehe. Diese Vorschrift enthalte keine Einschränkungen für den Fall der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.
9Der Kläger beantragt,
10unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 24. Juni 1998 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1999 die Einkommensteuer mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass weitere Werbungskosten in Höhe von DM 1.907,-- (zweimal DM 853,50) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
11Der Beklagte beantragt
12Klageabweisung, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
15Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
16Der Beklagte hat zu Recht den Ansatz von Umzugskostenpauschalen abgelehnt.
17Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennenden Senat anschließt, sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. Unter der Voraussetzung der beruflichen Veranlassung gehören hierzu auch Umzugskosten (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1977, 117).
18Zwar war der Umzug des Klägers von M nach D beruflich veranlaßt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
19Gleichwohl steht dem Kläger im Streitfall die Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG nicht zu (anderer Auffassung Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Januar 2002 8 K 2060/99, den nächsten Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, ...).
20Der Senat hält die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe der Umzugskostenpauschalen des § 10 BUKG nur für gerechtfertigt, wenn mit dem Umzug auch der Lebensmittelpunkt verlegt wird (ebenso BFH-Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, 368; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2001 1 K 87/98, EFG 2001, 561). Bei der Beendigung bzw. Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung findet kein Wohnungs-"Wechsel" statt, wie er typisierend den Regelungen des BUKG zugrundeliegt. Eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist im Regelfall erheblich kleiner als die Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. Folglich fallen bei Begründung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung für die zweite Wohnung erheblich weniger Umzugskosten an als bei einem sog. großen Umzug, das heißt der Verlagerung des Lebensmittelpunktes von einem an einen anderen Ort.
21Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass überhaupt dem Grunde nach kleinere Umzugskosten, die durch die Pauschale abgegolten werden sollen, angefallen sind. Nach seinen Angaben in der Einkommensteuererklärung für 1996 geht der Senat vielmehr eher davon aus, dass der Kläger den Umzug selber durchgeführt hat. Die Anwendung der Pauschale würde deshalb auch zu einer unzutreffenden Besteuerung führen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
23Der Senat läßt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da die Frage, ob ein Steuerpflichtiger die Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG in Anspruch nehmen kann, in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich beantwortet wird und deshalb eine höchstrichterliche Klärung erforderlich ist.
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