Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 2366/98
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen den Eheleuten S eine Mitunternehmerschaft bestanden hat.
3Die Klägerin meldete bei der Stadtverwaltung B am 24. Mai 1976 ein Gewerbe "Teppichreinigungen" an. Hierbei sollte es sich um den Beginn eines neuen Gewebebetriebes handeln, der zum 1. Juli 1976 aufgenommen wurde. Weitere An- bzw. Ummeldungen durch die Klägerin erfolgten in der Folgezeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die An- bzw. Ummeldungen vom 12.10.1983, 14.05.1984, 11.09.1985, 09.02.1987 und die Abmeldung vom 08.01.1992 Bezug genommen. Das Unternehmen firmierte u. a. unter der Bezeichnung "S-Meisterreinigung". Auf diesem Briefbogen wurden die Rechnungen sowie der Schriftverkehr mit dem Finanzamt geführt. Die Schreiben waren jeweils unterschrieben vom Kläger. Maschinenschriftlich war unter den Schreiben bzw. in den Rechnungen der Name der Unternehmung gesetzt sowie der Zusatz "Inh. US". Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichts- und Steuerakten befindlichen Briefe bzw. Rechnungen Bezug genommen.
4Inhaberin des Kontos, das im Briefbogen angegeben war, war die Klägerin, der Kläger war über das Konto mitverfügungsberechtigt.
5Nach einem Vermerk des Veranlagungssachbearbeiters beim Beklagten vom
69. September 1985 hatte die Klägerin erklärt, dass der Betrieb "Teppichreinigung" nur pro forma auf ihren Namen laufe. Ausgeübt worden sei das Gewerbe ausschließlich von ihrem Mann. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Aktenvermerk Bezug genommen.
7Der Beklagte erließ für die Jahre 1988 bis 1991 zunächst, den Steuererklärungen folgend, Einkommensteuerbescheide, in denen er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb alleine dem Kläger zurechnete.
8In der Zeit vom 17. Juli 1995 bis zum 11. September 1996 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung statt. Hierbei kam der Prüfer zu der Auffassung, dass das Gewerbe der Handelsvertretung bzw. Teppichreinigung nicht wie bisher erklärt alleine durch den Ehemann, sondern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Eheleuten ausgeübt worden sei.
9Daraufhin stellte der Beklagte erstmalig die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1988 bis 1991 gesondert und einheitlich fest. Da für den Zeitraum 1987 bis 1991 weder Aufzeichnungen noch Belege vorlagen, aus denen sich eine Gewinnermittlung entwickeln ließ, schätzte der Beklagte die Gewinne entsprechend dem Vorgehen der Betriebsprüfung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 11. Dezember 1996, insbesondere Tz. 8 bis 11, Bezug genommen.
10Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
11Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei, wer als zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft oder eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trage und Unternehmerinitiative entfalten könne. Beide Ehegatten hätten Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko getragen.
12Mit der Klage tragen die Kläger vor:
13Der Beklagte behaupte zu Unrecht, dass zwischen ihnen in den Streitjahren eine GbR bestanden habe. Es habe sich allein um einen Betrieb des Klägers gehandelt. Dem Finanzamt sei bereits deshalb der Erlaß von Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 1988 bis 1990 verwehrt, da die entsprechenden Einkommensteuerbescheide endgültig ergangen seien. Da dem Beklagten der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen sei und deshalb die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorlägen, sei der Erlaß von Feststellungsbescheiden unzulässig.
14Zwischen den Klägern habe es keinerlei gesellschaftsrechtliche Beziehung gegeben. Nur der Kläger habe sich um die Geldgeschäfte der Firma gekümmert. Er habe jeden Abend mit dem Fahrern abgerechnet. Die Klägerin habe im Unternehmen des Klägers keinerlei Funktion oder Einflußmöglichkeit gehabt.
15Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 8. November 2001 sowie die darin enthaltenen Beweisangebote Bezug genommen.
16Die Kläger beantragen,
17die Gewinnfeststellungsbescheide 1988 bis 1991 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben; hilfsweise die Revision zuzulassen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
22Die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
23Der Beklagte hat zu Recht die Einkünfte der Kläger gesondert und einheitlich festgestellt (dazu siehe unter 1.). Die Höhe der festgestellten Einkünfte ist ebenfalls nicht zu beanstanden (hierzu unter 2.). Schließlich war der Beklagte auch nicht durch
24§ 173 AO an dem Erlaß der erstmaligen Feststellungsbescheide gehindert (hierzu unter 3.).
251. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 1988 bis 1991
26Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung 1977 - AO - werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
27Nach dieser Vorschrift sind insbesondere die Einkünfte einer Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gesondert und einheitlich festzustellen.
28Mitunternehmer im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und darüber hinaus Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 751, 768).
29Dabei sind die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen bei der Beurteilung der Gesellschaftereigenschaft sowohl zivil- als auch steuerrechtlich nicht allein nach deren formalen Bezeichnungen zu würdigen, sondern nach den von ihnen gewollten Rechtswirkungen und der sich danach ergebenden zutreffenden rechtlichen Einordnung. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VIII R 362/83 BFHE 156, 93, BStBl II 1989, 705). Die Beteiligten müssen den Rechtsbindungswillen besitzen, das Unternehmen auf der Grundlage einer partnerschaftlichen Gleichordnung für gemeinsame Rechnung zu führen.
30Die Kläger haben in den Streitjahren das Gewerbe in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - ausgeübt. Eine GbR gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - setzt nur voraus, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen durch ihre Beiträge zu fördern. Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthands-vermögen verfügende Innengesellschaft genügt. Dabei kann eine GbR durch schlüssiges Handeln zustande kommen, wenn sich ein ent-sprechender Verpflichtungswille feststellen läßt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480, 482 f.).
31Die Kläger haben zumindest durch schlüssiges Handeln eine GbR begründet. Ihr gemeinsames Ziel war der Betrieb einer Teppichreinigung bzw. die Handelsvertretung mit Reinigungsmitteln. Zu diesem Ziel sollte jeder der beiden Kläger Entscheidendes beitragen, die Klägerin durch die Gewerbeanmeldung und das zur Verfügung Stellen des Kontos, der Kläger durch seine aktive Arbeit im Betrieb. Das Handeln beider Kläger war entsprechend abgestimmt und zeigt, dass sie auf einer partnerschaftlichen Gleichordnung tätig werden wollten.
32Beide Kläger erfüllten auch die Tatbestandsmerkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos.
33Für den Kläger ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf auch aus Sicht des erkennenden Senats keiner weiteren Vertiefung.
34Entgegen ihrer Auffassung hat jedoch auch die Klägerin Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko getragen. Mitunternehmerinitiative bedeutet dabei vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen obliegen. Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen, reichen bereits aus. Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbaren Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, a.a.O., Seite 484).
35Die Mitunternehmerinitiative der Klägerin ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie zivilrechtlich als Alleininhaberin des Unternehmens nach außen in Erscheinung getreten ist. Als zivilrechtliche Inhaberin hatte sie alle Entscheidungs- und Kontrollrechte. Ob sie diese tatsächlich ausgeübt hat, ist unbeachtlich. Zumindest hing es auch von ihrer Mitentscheidung ab, ob das Gewerbe weiter betrieben wurde. Da sie das Gewerbe angemeldet hatte, oblag es ihr auch, das Gewerbe wieder abzumelden.
36Das Mitunternehmerrisiko der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass sie aus allen Geschäften zivilrechtlich verpflichtet war. Die Verträge sind, wie sich aus den Rechnungen einwandfrei ergibt, mit der Klägerin als zivilrechtliche Inhaberin des Gewerbes zustande gekommen. Darauf deutet nicht nur der Briefbogen, sondern auch die Unterschrift hin, wo jeweils maschinenschriftlich ausdrücklich auf die Klägerin als Inhaberin des Gewerbebetriebes hingewiesen wird. Bei Schlechtlieferungen oder in Schadensfällen war sie zivilrechtlichen Ersatzansprüchen der Vertragspartner ausgesetzt. Dies reicht nach Auffassung des Senats für die An-nahme von Mitunternehmerrisiko aus.
372. Höhe der Einkünfte
38Die Höhe der vom Beklagten festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb begegnet keinen Bedenken. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Betriebsprüfer hat die Gewinne an Hand aller noch erreichbaren Belege geschätzt.
393. Änderungssperre nach § 173 AO
40Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte auch befugt, die erstmaligen Feststellungsbescheide zu erlassen. Nach § 173 Abs. 1 AO unterliegt nur die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides den dort genannten strengen Voraussetzungen. Der Erlass eines erstmaligen Steuer- oder Feststellungsbescheides ist hingegen innerhalb der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist uneingeschränkt zulässig. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Erlass eines Feststellungsbescheides nur an das Einhalten der Feststellungsfrist gebunden. Der Gesetzgeber hat den Erlass eines Feststellungsbescheides hingegen nicht davon abhängig gemacht, dass nicht zuvor bereits ein Einkommensteuer-bescheid mit entgegengesetztem Inhalt ergangen ist. Der Senat sieht keine Möglichkeit, von dieser gesetzlichen Regelung und dem Verhältnis von Fest-stellungs- und Einkommensteuerbescheid abzugehen.
414. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu. Die Frage, ob der Erlass von erstmaligen Feststellungsbescheiden auch dann zulässig ist, wenn der Beklagte bei Erlass der Einkommensteuerbescheide für die entsprechenden Jahre den Sachverhalt bereits vollumfänglich kannte, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.
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